Findok · Richtlinien
AH-2224
1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung
überholte Fassung (bis 12.10.2023)Richtlinie2023-0.317.796gilt ab 20.01.2022
Inhaltsverzeichnis der AH-2224
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.01.2022 bis 12.10.2023.
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung
1.1. Rechtsgrundlage
(1) Die Rechtsgrundlage für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anzuwendende Beschränkung ist die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 131/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1184/2005.
2A. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
2A.1. Ausfuhrverbot
(12) Gemäß Art. 5 Abs. 2Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 dürfen den im Anhang I dergilt diese Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.:
im Gebiet der Union (das sind die Hoheitsgebiete einschließlich des Luftraums der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen Anwendung findet) einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
1.2. Begriffsbestimmung
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der BegriffAbschnitts 2A.2.
Definition:
1."Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß": Art. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, - ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht umdie keine Gelder handeltsind, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
Zu beachten ist:,
-dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können.
dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können;
dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen.
-dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und
-dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - darausDaraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
(2) Gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt.
2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme der Abschnitte 2A. und 2B.
2A.2.2. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmte Güter gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen.
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme der Abschnitte 2A. und 2B. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden.
2A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß 2Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann"Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen": die BereitstellungVerhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. Bei der Ausfuhrfür jegliche Form des Erwerbs von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person muss der Ausführer nachweisenGeldern, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazuWaren oder Dienstleistungen, einschließlich, aber nicht ausschließlich, des Verkaufs, der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die NummerVermietung oder der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie Verpfändung dieser Ressourcen;AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2B. Ausfuhr von Geldern im Sinne der Verordnung
2B.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen der Abschnitte 2B.2 und 2B.3.
Definition:
3."Gelder" - sind gemäß Art. 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
-Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, und
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.
-Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
-öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
-Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
-Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
-Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, und
-Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.
Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren: Schmuck, Uhren und andere Wertsachen.
-Schmuck, Uhren und andere Wertsachen.
(2) Gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt.
2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder
2B.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen
Gelder4."Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Verlagerung, die anderen als imdes Transfers, der Veränderung Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 aufgeführten natürlichenund der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu oder juristischen Personendes Umgangs mit ihnen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommendie eine Änderung des Volumens, der Höhe, der Belegenheit, unterliegen keinen Einschränkungen nachdes Eigentums, des Besitzes, der MaßnahmeEigenschaften oder der Zweckbestimmung der Gelder oder eine sonstige Veränderung, die die Nutzung der Gelder einschließlich des Abschnitts 2BPortfoliomanagements (Vermögensverwaltung) ermöglicht, bewirken würde.
2B1.3.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung Waffenembargo
Gemäß(1) Art. 6 undGegenüber Sudan Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 gilt das Ausfuhrverbot nachein Waffenembargo auf Abschnitt 2B.1. nicht für bestimmte eingeschränkte ZweckeGrund völkerrechtlicher Verpflichtungen. In diesen Fällen kann die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigt werden.
(2) Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der Arbeitsrichtlinie Verteidigungsgüter und Feuerwaffen (AH-3210) zu entnehmen.
2B1.4.4. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
Normen und Schlagworte
- VO 747/2014, ABl. Nr. L 203 vom 11.07.2014 S. 1
- Art. 1 VO 747/2014, ABl. Nr. L 203 vom 11.07.2014 S. 1
- Art. 1 Buchstabe g VO 2019/1890, ABl. Nr. L 291 vom 12.11.2019 S. 3
- Art. 19 VO 747/2014, ABl. Nr. L 203 vom 11.07.2014 S. 1
- Art. 1 Buchstabe h VO 747/2014, ABl. Nr. L 203 vom 11.07.2014 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.317.796
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0052-IV/8/2012
- Stammnummer
- 61063
- Enthalten in Fassung
- 6, 7 (geltend: 10)
- Gültig
- 20.01.2022 bis 12.10.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF