Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0512-W/03
Werbungskosten bei Spekulationseinkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0512-W/03vom 29.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zu den Werbungskosten gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988 zählen nicht nur Ausgaben, die unmittelbar mit dem Veräußerungsgeschäft in Zusammenhang stehen, sondern auch solche, die aus der Anschaffung des Spekulationsgegenstandes und seiner Erhaltung bis zur Veräußerung erwachsen, ohne die also - wie in § 16 Abs. 1 EStG 1988 normiert - die Einnahmen, die schließlich aus der Veräußerung fließen, nicht zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten gewesen wären.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Bubla & Bubla Wirtschaftstreuhand GmbH., gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 23. Bezirk in Wien betreffend Körperschaftsteuer für das
Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Stiftungsurkunde vom 11. Oktober 1999
errichtet. Stiftungszweck ist gemäß
§ 2 Abs. 1 der
Stiftungsurkunde die Gewährung von finanziellen Zuwendungen an die
Begünstigten zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, sohin zur Versorgung
der Begünstigten.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 der Stiftungsurkunde soll
der Stiftungszweck durch Vermehrung und Absicherung des Stiftungsvermögens
erreicht werden.
Die Bw. erklärte mit
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000 Einkünfte in
Höhe von S 13,377.956,00 (€ 972.213,98).
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Einkünften aus
Kapitalvermögen in Höhe von S 46.489,00 (€ 3.378,49) und
sonstigen Einkünften in Höhe von S 13,331.467,00 (€
968.835,49).
Dem Bericht über die Prüfung des
Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2000 ist zu entnehmen, dass die Bw. im Jahr
2000 Erträge aus dem Abgang von Finanzanlagen innerhalb der
Spekulationsfrist gemäß
§ 30 Abs. 1 Z 1 lit. b) EStG 1988 in
Höhe von S 27,005.587,14 (€ 1,962.572,56) erzielt hat.
Dem vom Finanzamt gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig erlassenen Körperschaftsteuerbescheid vom 11. April 2002
liegt eine erklärungsgemäße Veranlagung zugrunde.
In der Begründung dieses Bescheides wurde die Bw. u.a.
aufgefordert, binnen vierzehn Tagen eine Aufgliederung des Erlöses von
sonstigen Finanzanlagen in Höhe von S 27,005.587,14 (€
1,962.572,56) vorzulegen, die außerhalb der Frist des § 30 EStG 1988
veräußerten Wertpapiere gesondert auszuweisen, bekanntzugeben, ob und
inwieweit die in Abzug gebrachten Aufwendungen aus Finanzanlagen mit den
Spekulationsgeschäften in ursächlichem Zusammenhang stehen
würden, eine Erläuterung der Abschreibungen und Aufwendungen aus
verbundenen Unternehmen vorzunehmen und mitzuteilen, ob und inwieweit das Zu-
und Abflussprinzip gemäß
§ 19 EStG 1988 berücksichtigt
worden sei.
In Entsprechung dieser Aufforderung wurde von der Bw. am
29. April 2002 eine Aufstellung über die Berechnung der sonstigen
Einkünfte (Einkünfte aus Spekulationsgeschäft) vorgelegt.
Aus dieser Aufstellung geht hervor, dass die Bw. bei der
Berechnung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäft vom Erlös aus
dem Abgang von sonstigen Finanzanlagen in Höhe von S 27,005.587,14
(€ 1,962.572,56) folgende Beträge abgezogen hat, was einer
Berücksichti-gung dieser Aufwendungen zu 99,77 % entspricht:
S 6,636.285,97 (€ 482.277,71) "Erlöse aus dem
Abgang von sonstigen Finanzanlagen außerhalb der Spekulationsfrist", S
5,490.189,82 (€ 398.987,65) Aufwendungen aus Finanzanlagen, S 1,400.000,00
(€ 101.741,97) "Außerplanmäßige Abschreibung X-GmbH.", S
56.439,93 (€ 4.101,65) "Spesen des Geldverkehrs", S 9.400,00 (€
683,12) "Gebühren", S 453,99 (€ 32,99) "Porti", S 27.324,00
(€ 1,985,71) "Rechtsberatung", S 29.236,00 (€ 2.124,66)
"Jahresabschluss" und S 25.000,00 (€ 1,816,82)
"Wirtschaftsprüfung".
Zur Aufforderung, darzulegen, ob und inwieweit die in Abzug
gebrachten Aufwendungen aus Finanzanlagen mit den Spekulationsgeschäften in
ursächlichem Zusammenhang stehen würden und zur Frage, ob und
inwieweit das Zu- und Abflussprinzip gemäß
§ 19 EStG 1988
berücksichtigt worden sei, wurde von der Bw. lediglich auf die
Bilanzkontinuität verwiesen.
Die Abschreibungen betreffend verbundener Unternehmen seien
aufgrund des Konkurses der X-GmbH. erfolgt.
Am 22. Mai 2002 wurde der angefochtene endgültige
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2000 erlassen.
Bei der Ermittlung
der Einkünfte aus Spekulationsgeschäft wurde vom Finanzamt lediglich
der Abzug von Werbungskosten in geschätzter Höhe von S 50.000,00
(€ 3.633,64) gewährt. Die Erlöse aus dem Abgang von sonstigen
Finanzanlagen außerhalb der Spekulationsfrist in Höhe von S
6,636.285,97 (€ 482.277,71) wurden von der Besteuerung
ausgenommen.
Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäft wurden mit
S 20,319.301,00 (€ 1,476.661,19) festgesetzt.
Dies ist damit begründet, dass die Frage, ob und
inwieweit die in Abzug gebrachten Aufwendungen aus Finanzanlagen mit den
Spekulationsgeschäften in ursächlichem Zusammenhang stehen
würden, nicht beantwortet worden sei.
Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der
Veräußerung der Aktien, die innerhalb der Spekulationsfrist verkauft
worden seien und den Aufwendungen aus Finanzanlagen in Höhe von S
5,490.189,82 (€ 398.987,65) sowie der außerplanmäßigen
Abschreibung X-GmbH. in Höhe von S 1,400.000,00 (€ 101.741,97) sei
nicht gegeben, weshalb diese Aufwendungen keine Werbungskosten seien. Als
Werbungskosten seien im Hinblick auf die Beschränkung des § 30 EStG
1988 auf das Umsatzgeschäft nur solche Aufwendungen abzugsfähig, die
im Zusammenhang mit der Veräußerung seien.
In der Überschussrechnung der Bw. seien jedoch
sämtliche Aufwendungen diesem Veräußerungsgeschäft direkt
zugeordnet bzw. mit 99,77 % aufgeteilt worden. Daher seien die Werbungskosten
mit S 50.000,00 (€ 3.633,64) zu schätzen.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 14. August 2002 wurde
folgendes vorgebracht:
Die Bw. sei vermögensverwaltend tätig. Der
Stiftungszweck sei die Sicherung und Erhaltung des Vermögens. In der
Körperschaftsteuererklärung 2000 seien sowohl Erlöse aus dem
Abgang von sonstigen Finanzanlagen als auch Aufwendungen aus Finanzanlagen in
saldierender Betrachtungsweise zur Versteuerung gebracht worden.
Mit der Ansicht, dass ein ursächlicher Zusammenhang
zwischen der Veräußerung der Aktien und den Aufwendungen aus
Finanzanlagen nicht gegeben sei und somit die Aufwendungen aus Finanzanlagen
keine Werbungskosten darstellen würden, verstoße das Finanzamt gegen
den Stiftungszweck und gegen das Prinzip der sachlichen
Universalität.
Dieses Prinzip verlange nicht nur eine Besteuerung des
gesamten positiven und negativen Einkommens des Steuerpflichtigen, also einen
umfassenden Einkommensbegriff, sondern auch eine gleichmäßige
Ermittlung und vollständige Erfassung der Einkünfte. Durch die
Vorgangsweise des Finanzamtes würden Gewinne im Jahr 2000 der Versteuerung
unterzogen, ohne dass eine Möglichkeit bestehe, die eingetretenen Verluste
gegenzurechnen. Die Verluste aus der Wertentwicklung der Fonds würden nicht
als solche anerkannt. Im Jahr 2001 seien diese Verluste dann tatsächlich
realisiert worden.
Es sei somit eine Verlustsituation gegeben, die aufgrund
zukünftiger, steuerfreier Einkünfte nicht ausgeglichen werden
könne.
Sinngemäß sei das
Verfassungsgerichtshoferkenntnis
"20000629" zu sehen. In
sinngemäßer Anwendung komme es ja ebenfalls zu einer Verletzung des
Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums. Es werde durch diese Bestimmung
des Verlustausgleichsverbotes der Stiftungszweck seitens des Gesetzgebers
vereitelt.
Von entscheidender Bedeutung sei das Zuspätkommen der
Verwertung der Verlustvorträge.
Nach Meinung der Bw. müsse hier eine
Ausgleichsmöglichkeit gegeben sein, da durch das Vorliegen eines atypischen
Ertrages, der noch dazu so gelagert sei, dass eine spätere
Verlustverwertung nicht zustandekommen könne, es durch spätere
Aktivitäten nicht mehr möglich sei,
"den nicht gegebenen Wertverlust" der
Fonds wieder aufzuholen.
Da es zu einer nicht systemkonformen Steuerleistung der Bw.
komme, werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die
Veranlagung erklärungsgemäß durchzuführen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 6. Februar 2003 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung ist ausgeführt, dass die
Teilwertabschreibung (Wertberichtigung) der zum Bilanzstichtag noch vorhandenen
Wertpapiere sowie die Wertberichtigung des an die X-GmbH. gewährten
Darlehens nicht unter den Tatbestand des § 30 EStG fallen würden, da
es sich hiebei um keine Veräußerungsgeschäfte gehandelt
habe.
Außerdem würden hinsichtlich eventueller
negativer Kapitalerträge keine Werbungskosten vorliegen, da durch die in
der Bilanz vorgenommenen Wertberichtigungen kein Abfluss im Sinne des § 19
EStG 1988 erfolgt sei.
Mit Anbringen vom 12. März 2003 stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz.
Mit Anbringen vom 19. August 2003 verwies die Bw. auf
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.5.2003, 98/14/0065 betreffend
nachträglicher Spekulationseinkünfte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 29 Z 2 EStG 1988 sind
Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 30
sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7).
Gemäß
§ 30 Abs. 1 Z 1 lit. b) EStG 1988
sind Veräußerungsgeschäfte betreffend Wertpapiere im Sinne des
§ 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, sonstiger Beteiligungen und Forderungen
Spekulationsgeschäfte, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Gemäß
§ 30 Abs. 4 EStG 1988 sind als
Einkünfte der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den
Werbungskosten andererseits anzusetzen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Von den von der Bw. im Jahr 2000 aus der
Veräußerung von Finanzanlagen (Wertpapieren) erzielten
Einkünften in Höhe von insgesamt S 27,005.587,14 (€ 1,962.572,56)
stammen S 20,369.301,17 (€ 1,480.294,85) aus innerhalb der in §
30 Abs. 1 Z 1 lit. b) EStG 1988 normierten Frist getätigten
Veräußerungsgeschäften und sind somit Einkünfte aus
Spekulationsgeschäft gemäß dieser Bestimmung.
Die Versagung der Abzugsfähigkeit betreffend
außerplanmäßige Abschreibung X-GmbH., Spesen des Geldverkehrs,
Gebühren, Porti, Rechtsberatung, Jahresabschluss und
Wirtschaftsprüfung bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Spekulationsgeschäft durch das Finanzamt wurde nicht in der Berufung
bekämpft.
Die Berufung richtet sich gegen die Versagung des Abzuges
der Aufwendungen aus Finanzanlagen in Höhe von S 5,490.189,82 (€
398.987,65) als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Spekulationsgeschäft.
Nach Rechtsprechung und Lehre zählen zu den
Werbungskosten gemäß
§ 30 Abs. 4 EStG 1988 Ausgaben, die
unmittelbar mit dem Veräußerungsgeschäft im Zusammenhang stehen,
aber auch solche, die aus der Anschaffung des Spekulationsgegenstandes und
seiner Erhaltung bis zur Veräußerung erwachsen, ohne die also - wie
in § 16 Abs. 1 EStG 1988 normiert - die Einnahmen, die schließlich
aus der Veräußerung fließen, nicht zu erwerben, zu sichern oder
zu erhalten gewesen wären.
Für die Anerkennung von Ausgaben als Werbungskosten
gemäß
§ 30 Abs. 4 EStG 1988 iVm § 16 Abs. 1 EStG ist es
somit erforderlich, dass diese Ausgaben einen Bezug zum konkreten
Spekulationsgegenstand aufweisen.
Im gegenständlichen Fall hätte nachgewiesen
werden müssen, dass die von der Bw. geltend gemachten Aufwendungen aus
Finanzanlagen zu der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
veräußerten Wertpapiere gedient haben.
Die Bw. hat einen solchen Nachweis nicht erbracht.
Sie bringt lediglich vor, dass die Verluste aus den
Wertentwicklungen der Fonds nicht als solche anerkannt würden.
Da Wertberichtigungen betreffend anderer Finanzanlagen und
eventuelle negative Kapitalerträge daraus keinen konkreten Bezug zu den
veräußerten Wertpapieren aufweisen, handelt es sich bei den
gegenständlichen Aufwendungen aus Finanzanlagen nicht um Werbungskosten im
Sinne von § 30 Abs. 4 EStG 1988 iVm § 16 Abs. 1 EStG 1988.
Daher sind die Aufwendungen aus Finanzanlagen vom Finanzamt
zu Recht als nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Spekulationsgeschäft gemäß
§ 29 Z 2 EStG 1988 iVm § 30
Abs. 1 Z 1 lit. b) EStG 1988 abzugsfähige Ausgaben beurteilt worden.
Zum Hinweis der Bw. auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2003, 98/14/0065 ist festzustellen, dass
diesem ein nicht mit dem berufungsgegenständlichen Sachverhalt
vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt.
Mit dem Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, dass wenn aus einem Spekulationsgeschäft im
Veräußerungsjahr ein Gewinn erzielt und der Besteuerung unterworfen
wurde und dabei spätere Abflüsse noch nicht berücksichtigt wurden
- zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses - nachträgliche
Werbungskosten oder Erlösminderungen im Abflussjahr bis zum Betrag dieses
Gewinnes zum Ausgleich mit anderen Einkünften (Einkunftsarten) zugelassen
werden müssen.
Daher kann daraus für die Entscheidung im
gegenständlichen Fall nichts gewonnen werden.
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Bw. im
Zusammenhang mit den veräußerten Finanzanlagen bei der Ermittlung der
Einkünfte aus Spekulationsgeschäft als Werbungskosten gemäß
§ 30 Abs. 4 EStG 1988 iVm § 16 Abs. 1 abzugsfähige Ausgaben zu
tätigen hatte.
Dies wurde vom Finanzamt berücksichtigt, indem es den
Abzug von im Wege einer Schätzung ermittelten Werbungskosten in Höhe
von S 50.000,00 (€ 3.633,64) zugelassen hat.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere
dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1)
wesentlich sind.
Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung ist dem
Grunde nach zu Recht erfolgt, da eine ziffernmäßige Bekanntgabe
abzugsfähiger Werbungskosten durch die Bw. nicht erfolgt ist.
Die Höhe der geschätzten Werbungskosten ist als
sachgerecht zu beurteilen.
Da die Vorgangsweise des Finanzamtes gesetzmäßig
war und im übrigen eine rechtmäßige Verfolgung eines
Stiftungszweckes nur innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen erfolgen kann,
wurde nicht - wie die Bw. vorbringt - vom Finanzamt gegen den Stiftungszweck,
der die Sicherung und Erhaltung des Vermögens sei, verstoßen.
Dieses Vorbringen kann - ebenso wie das Vorbringen, dass
vom Finanzamt gegen das Prinzip der sachlichen Universalität
verstoßen worden sei - nur als gegen die Gesetzgebung gerichtet angesehen
werden.
Das ergibt sich auch aus den Vorbringen, dass es
(sinngemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, 29.6.2000, B
294/00) zu einer Verletzung des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums
komme, dass "durch diese Bestimmung des Verlustausgleichsverbotes" der
Stiftungszweck seitens des Gesetzgebers vereitelt werde sowie dass es zu einer
nicht systemkonformen Steuerleistung der Bw. komme.
Dazu ist festzustellen, dass dem unabhängigen
Finanzsenat als rechtsanwendendem Organ keine Kompetenz zur Prüfung von
Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zukommt.
Gemäß Art. 140 B-VG ist diese Kompetenz vom
Gesetzgeber dem Verfassungsgerichtshof zugewiesen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0512-W/03
- Stammnummer
- 6106
- Gültig
- 29.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF