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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RD/0002-F/12

Devolutionsantrag, Zurückweisung, Erledigung des Finanzamtes

geltende FassungSonstiger BescheidRD/0002-F/12vom 16.08.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der bw, betreffend den Antrag auf Mehrkindzuschlag aufgrund der Verhältnisse des Jahres 2011 entschieden: Der Antrag wird als unzulässig (geworden) zurückgewiesen. Begründung Die Steuerpflichtige hat mit Schriftsatz vom 12. Juli 2012 angegeben, dass ein von ihr ausführlich begründeter Antrag auf Mehrkindzuschlag 2011 bzw. 2012 vom zuständigen Finanzamt unerledigt geblieben ist. Mit E-Mail vom 23. Juli 2012 wurde dem Unabhängigen Finanzsenat die nunmehrige Erledigung obangeführten Anbringes mitgeteilt (siehe Bescheid vom 24. Juli 2012). Nach Auskunft der Steuerpflichtigen wurde dieser Bescheid wirksam zugestellt (siehe E-Mail vom 16. August 2012). Gemäß § 311 (1) BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. (2) Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit der Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. (3) Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. (4) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. Ein zulässiger Devolutionsantrag bewirkt für sich noch keinen sofortigen Übergang der Zuständigkeit an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Erst wenn die Abgabenbehörde erster Instanz die angestrebte Entscheidung nicht binnen der ihr aufgetragenen (in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmungen einmal verlängerbaren) Frist nachkommt, liegt eine Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor. Da die Abgabenbehörde erster Instanz dem Unabhängigen Finanzsenates die Erlassung des ausstehenden Bescheides angezeigt hat und dieser Bescheid auch rechtswirksam an die Steuerpflichtige zugestellt wurde, bestand somit keine Entscheidungspflicht durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und war der Devolutionsantrag als unzulässig (geworden) zurückzuweisen. Feldkirch, am 16. August 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RD/0002-F/12
Stammnummer
60919
Gültig
16.08.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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