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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RD/0026-W/12

Einstellung des Devolutionsverfahrens

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0026-W/12vom 16.08.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Devolutionswerberin, vertreten durch Lenz Bereuter Gehrer Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH & Co KG, 6850 Dornbirn, Eisengasse 34, betreffend das Finanzamt XY. hinsichtlich Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate August 2011 und September 2011 entschieden: Das Verfahren wird eingestellt. Entscheidungsgründe Die Devolutionswerberin (Dw.) begehrte mit der Eingabe vom 21. Mai 2012, beim UFS eingelangt am 24. Mai 2012, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate August 2011 und September 2011 auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 311 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO). Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 trug die Abgabenbehörde zweiter Instanz dem Finanzamt gem. § 311 Abs. 3 BAO auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben und nachzuweisen, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Mit Schreiben vom 8. August 2012 teilte das Finanzamt mit, dass die Umsatzsteuergutschriften für die Monate August 2011 und September 2011 bereits auf dem Steuerkonto der Dw. gebucht worden seien. Somit sei dem Antrag auf Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate August 2011 und September 2011 vollinhaltlich stattgegeben worden und liege eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vor. Über den Devolutionsantrag wurde erwogen: Gemäß § 311 Abs. 4 BAO bewirkt ein zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen Zuständigkeitsübergang. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz nicht fristgerecht (Abs. 3 leg. cit.) ihrer Entscheidungspflicht nachkommt oder angibt, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Das Finanzamt hat nach der dem UFS übermittelten Mitteilung dem Antrag der Dw. auf Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate August 2011 und September 2011 vollinhaltlich entsprochen. Demnach ist das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht nach den obenstehenden Ausführungen fristgerecht nachgekommen, sodass das Verfahren über den Devolutionsantrag mit Bescheid einzustellen war. Wien, am 16. August 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RD/0026-W/12
Stammnummer
60915
Gültig
16.08.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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