Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1201-W/03
Zahlungserleichterung, erhebliche Härte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1201-W/03vom 29.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens entschieden:
Der
Berufung wird insoweit stattgegeben, als hinsichtlich des am Abgabenkonto
derzeit aushaftenden Rückstandes in Höhe von € 4.218,38
unter Einbeziehung der am 17. November 2003 fällig werdenden
Einkommensteuervorauszahlung 10 - 12/2003 in Höhe von € 1.020,00,
somit insgesamt € 5.238,00, monatliche Raten in Höhe von
€ 1.795,00 beginnend am 20. Oktober 2003 mit einer
Abschlusszahlung im Dezember 2003 in Höhe von € 1.648,38
bewilligt werden.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 16. Mai 2003 ersuchte der Bw. um die
Gewährung einer Zahlungserleichterung für den durch die
Betriebsprüfung aushaftenden Abgabenrückstand in Höhe von
€ 14.900,56 zuzüglich der noch fällig werdenden
Einkommensteuervorauszahlungen 2003 in Form von neun monatlichen Raten in der
Höhe von € 1.795,00 und einer Restrate von € 1.805,56
beginnend mit 20. Juni 2003. Zur Begründung wurde lediglich darauf
hingewiesen, dass durch die Gewährung der Zahlungserleichterung die
Einbringlichkeit des aushaftenden Rückstandes keinesfalls gefährdet
sei.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom
26. Mai 2003 ab, da auf Grund fehlender Begründung des Ansuchens das
Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die
Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht geprüft werden
könne.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass durch die kürzlich Neuanschaffung eines
Busses und die damit verbundenen Rückzahlungen auf Grund der
Abgabennachforderung durch die Betriebsprüfung ein kurzfristiger
Liquiditätsengpass eingetreten sei. Die Neuanschaffung des Busses sei aus
wirtschaftlichen und ausstattungstechnischen Gründen notwendig geworden, um
in Zukunft mehr Umsätze erzielen zu können. Die Einbringung sei nicht
gefährdet und würde die Abdeckung des Rückstandes in voller
Höhe eine erhebliche Härte bedeuten. Es wird die Stattgabe der
Berufung mit der Zusicherung, dass die erste Rate mit 20. Juni 2003 zur
Einzahlung gebracht werde, beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde
für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den
Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen
hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben
hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die
sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer
Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige
(volle) Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und die
Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Nur wenn alle
Voraussetzungen vorliegen, steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die
beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der
genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum,
sondern ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. VwGH vom 17.
Dezember 1996, 96/14/0037).
Der Grundgedanke des
Gefährdungstatbestandes, der die Bewilligung einer Zahlungserleichterung
zwingend ausschließt, liegt im unbedingten Vorrang der Sicherung der
Einbringlichkeit eines Abgabenrückstandes gegenüber der allenfalls
durch die Verweigerung der Verschiebung des Zahlungstermines eintretenden
Beschwernis des Schuldners. Wie der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der
Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar.
Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das
Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat
daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen(vgl. VwGH vom 20. September
2001, 2001/15/0056). Wirtschaftliche Notlage als Begründung
für ein Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum Erfolg
führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit
der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl. VwGH 8.2.1989,
88/13/0100).
Der Bw., welcher ein
Linienbusunternehmen betreibt, begründet das Vorliegen des
Tatbestandselements der erheblichen Härte mit der Neuanschaffung eines
Busses. Wenn auch im vorliegenden Fall das Mehrergebnis der Betriebsprüfung
auf einen "Erfassungsfehler" des Bw. in den Jahreserklärungen
zurück zu führen ist und dadurch bereits ein gewisser Stundungseffekt
eingetreten, erscheint dennoch die sofortige Entrichtung des gesamten
Abgabenrückstandes auf Grund der durch die betriebswirtschaftlich
notwendige Investition verursachten Liquiditätsenge eine erhebliche
Härte darzustellen. Des Weiteren liegen keine Zweifel an der
Einbringlichkeit vor. Insbesondere hat sich der Abgabenrückstand seit
Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens von € 14.900,56 auf derzeit
€ 4.218,38 verringert. Auch die vom Berufungswerber selbst angebotenen
Raten wurden bislang entrichtet , so dass unter diesen Umständen eine
weitere Zufristung gerechtfertigt erscheint.
Vor der Prüfung, ob sämtliche Voraussetzungen
für eine Entscheidung im Rahmen des Ermessens gegeben sind, war
festzustellen, ob bzw. inwieweit zum nunmehrigen Zeitpunkt des Ergehens der
Berufungsentscheidung noch offene Schuldigkeiten des Abgabenpflichtigen
bestehen.
Da zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die
Rechtsmittelbehörde die Abgaben, für die um
Zahlungserleichterung angesucht wurde, bereits zum Teil
entrichtet sind, kann sinnvollerweise über dieses Ansuchen nur in Form
einer teilweisen Stattgabe der Berufung entschieden werden (siehe dazu auch VwGH
3.6.1992, 91/13/0127).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
29. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1201-W/03
- Stammnummer
- 6084
- Gültig
- 29.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF