Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1415-W/03
Widerruf der Optionserklärung gemäß § 6 Abs 3 UStG 1994 unterliegt denselben Regeln wie die Verzichtserklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1415-W/03vom 26.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Widerruf der Optionserklärung gemäß § 6 Abs 3 UStG 1994 unterliegt denselben Regeln wie die Verzichtserklärung und ist somit schriftlich der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber zu erklären. Ein der Wirtschaftskammer angezeigter Nichtbetrieb des Gewerbes (ungeachtet der tatsächlichen, unbestrittenen Weiterführung der gewerblichen Betätigung im Sinne des § 23 EStG 1988) führt nicht zum Wegfall eines Unternehmens im Sinne des UStG, demzufolge einer Nichtanwendbarkeit der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen, und einem dadurch bedingten Wegfall der Anwendbarkeit der abgegebenen Optionserklärung. Die bezeichnete Ruhendmeldung des Gewerbes hebt demnach nicht die gemäß § 6 Abs 3 UStG 1994 dem Finanzamt gegenüber erstattete Verzichtserklärung auf.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Alfons Adam, Mag. Gernot Steier, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 1. Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erzielt
(neben fallweise nichtselbständigen Einkünften) seit dem Jahr 1996
Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit aus dem Betrieb eines Buch-,
Kunst- und Musikalienverlages. Das betreffende Gewerbe wurde beim Magistrat der
Stadt Wien mit 1. Jänner 1997 angemeldet und mit Datum vom 24.
Jänner 1997 der Gewerbeschein ausgefertigt. Mit Anzeige vom 2. März
2000 wurde der Wirtschaftskammer Wien, Sektion Handel, der Nichtbetrieb des
Gewerbes ab 1. Jänner 2000 gemeldet.
In einem von der steuerlichen
Vertretung der Bw. mit Datum vom 26. Februar 1997 unterfertigten Fragebogen der
Abgabenbehörde wurde anläßlich der Eröffnung des
Gewerbebetriebes als Beginn der Ausübung der Tätigkeit der 1. Okober
1996 angegeben, und die Absicht bekundet, einen Regelbesteuerungsantrag
einzubringen.
Im Zuge einer Nachschau am 26.
März 1997, anläßlich der Neuaufnahme des Betriebes, wurde durch
die Bw., einem Organ des zuständigen Finanzamtes gegenüber unter
anderem niederschriftlich angegeben, der Betrieb sei im Jänner 1997
eröffnet worden, Umsatzsteuer werde in Rechnung gestellt, die
Umsatzbesteuerung erfolge nach vereinnahmten Entgelten. Gleichzeitig
unterfertigte die Bw. eine Erklärung gemäß
§ 6 Abs 3 UStG
1994, wonach auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs 1 Z 27 UStG
1994 ab dem Kalenderjahr 1997 verzichtet wird, und die Umsätze nach den
allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 versteuert werden. Auf der hiefür
verwendeten amtlichen Drucksorte U 12 wurde in den vorgedruckten
Erläuterungen unter anderem auch dahingehend informiert, dass die
Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre
bindet, sowie der Hinweis gemacht, dass der Unternehmer (für den Fall, dass
nach Ablauf dieser Frist wieder auf die Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer übergegangen werden solle), die Verzichtserklärung
ausdrücklich widerrufen müsse.
Mit Einreichung der Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für das Jahr 1996 wurde mit Schreiben vom
8. April 1998 durch die steuerliche Vertretung der Bw. gemäß
§ 6
Abs 3 UStG 1994 erklärt, dass die Bw. ab dem Geschäftsjahr 1996 auf
die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 verzichtet und die Umsätze
nach den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes
versteuert.
Ungeachtet der
gewerberechtlichen Meldungen wurden von der Bw. Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen (worin die ausgeübte gewerbliche
Tätigkeit auch als Buchhandel bezeichnet wird) - ausser für die Jahre
1997 bis 1999 - auch für das Jahr 1996, und für die Jahre 2000
bis 2002 eingebracht. Ein der Anzeige vom 2. März 2000 der
Wirtschaftskammer Wien gegenüber gemeldeter Nichtbetrieb des Gewerbes ab
1. Jänner 2000 ist weder mit den abgegebenen
Abgabenerklärungen (und den eingebrachten Eingaben- Ausgabenrechnungen) im
Einklang stehend noch wurde ein Nichtbetrieb der Abgabenbehörde
gegenüber gemeldet.
Mit Schreiben vom 2. September
2002 (bei der Abgabenbehörde eingelangt am 4. September 2002) führte
die Bw. unter anderem wie folgt aus:
"Mit diesem Schreiben
möchte ich 1. die Optionserklärung bereffend Umsatzsteuer, die ohne
mein Wissen durch die steuerliche Vertretung erfolgte, für 2003 widerrufen.
Meine Umsätze liegen deutlich unter der 21.8002 (gemeint wohl 22.800,00)
Euro (öS 300.000,00)-Grenze.
Diesen Widerruf möchte
ich, sofern möglich, auch für die Jahre 2001 und 2002 geltend machen,
da die Bücher meines Verlages ausschließlich an Buchhandlungen und
Wiederverkäufer weitergegeben wurden. Es wurde keine Umsatzsteuer in
Rechnung gestellt und kassiert." Die zuletzt aufgestellte Behauptung stimmt
nicht mit dem Akteninhalt überein. Die Bw. behandelte die getätigten
Umsätze gemäß ihren ursprünglichen Angaben in der Regel als
dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegende Umsätze und
machte entsprechende Vorsteuern geltend.
Am 7. April 2003 langte die von
der Bw. mit Datum vom 31. März 2003 unterfertigte
Umsatzsteuererklärung für 2002
(als Art des Unternehmens wurde
"Buchvertrieb" angegeben) bei der
Abgabenbehörde ein. Gegen den gemäß dem Regelbesteuerungsantrag
mit Datum vom 20. Mai 2003 ergangenen Umsatzsteuerbescheid 2002, in dem auch die
geltend gemachte Vorsteuer berücksichtigt wurde, brachte die Bw.
fristgerecht das Rechtsmittel der
Berufung ein und führte wie folgt
aus:
"Es ist richtig, dass ich am 9.
April 1998 eine Erklärung gemäß
§ 6 Abs 3 UStG 1994
eingebracht habe und als Unternehmer dadurch auf mindestens fünf Jahre
gebunden bin. Diese Erklärung kann nur am Beginn eines Kalenderjahres
widerrufen werden.
Der am 4. September 2002
eingebrachte Widerruf bezieht sich auf die Tatsache, dass ich mein Gewerbe
bereits per 1. Jänner 2000 ruhend gemeldet habe und seither keine
umsatzsteuergreifende Tätigkeit mehr setzte. Meine Ruhendmeldung des
Unternehmens hebt natürlich die Erklärung vom 9. April 1998 auf bzw.
kommt ab 1. Jänner 2000 nicht mehr zur Anwendung."
Mit ausführlich
begründeter
Berufungsvorentscheidung wurde die
Berufung betreffend Umsatzsteuer 2002 als unbegründet abgewiesen und die
Bw. unter anderem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerruf
- ebenso wie der damalige Verzicht auf die Steuerbefreiung - schriftlich
gegenüber der zuständigen Abgabenbehörde zu erklären
ist.
Der von der nunmehrigen
steuerlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte
Vorlageantrag erschöpfte sich in
folgendem Vorbringen:
"Der Inhalt der gesondert
zugestellten Bescheidbegründung ist nicht überzeugend. § 6
Umsatzsteuergesetz bezieht sich naturgemäß auf Umsätze oder mit
anderen Worten darauf, dass überhaupt ein Unternehmen existiert, im Rahmen
dessen umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten gesetzt werden. Wenn letzteres
nicht der Fall ist, kann denknotwendigerweise weder § 6 Abs 3 noch § 6
Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz zur Anwendung kommen bzw. bei Beurteilung des
gegenständlichen Sachverhaltes eine Rolle spielen. Was die inhaltliche
Deutung der Berufungsschrift vom 4. Juni 2003 betrifft, scheint hier also ein
Missverständnis vorzuliegen.
Es wird der Berufungsantrag
gestellt,
1. den angefochtenen Bescheid
zu beheben, sodaß die Verpflichtung zur Entrichtung von
Umsatzsteuerbeträgen zu entfallen habe; in eventu
2. den angefochtenen Bescheid
aufzuheben und in der Sache selbst neu zu
entscheiden." Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs 1
Z 27 UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei.
Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat
und dessen Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum
22.000,00 Euro nicht übersteigen.
Gemäß
§ 6 Abs 3 UStG 1994 kann der
Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs 1 Z 27 befreit sind, bis zur
Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich
erklären, daß er auf die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 27
verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für
fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines
Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum
Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu
erklären.
Gemäß
§ 2 Abs 1 UStG 1994 ist ein
Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder
beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch
wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur
gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Wenn im Vorlageantrag lediglich hypothetisch (ohne auch nur
diesbezügliches Vorbringen zu erstatten, und entgegen den Offenlegungen der
unternehmerischen Tätigkeit der Bw. der Abgabenbehörde gegenüber)
vom Nichtvorliegen eines Unternehmens im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
ausgegangen wird, kann ein solcher hypothetischer Sachverhalt als nicht den
festgestellten Tatsachen entsprechend, nicht der Berufungsentscheidung
zugrundegelegt werden.
Wenn die Bw. im Berufungsvorbringen - offenkundig letztlich
in gänzlicher Vermischung der Begriffe - die Auffassung vertritt, die
(ungeachtet ihrer Richtigkeit) erfolgte Meldung des Ruhens des Gewerbebetriebes
gegenüber der Wirtschaftskammer, würde für sich dazu führen,
dass sie letztlich kein Unternehmen im Sinne der umsatzsteuerlichen Bestimmungen
betreiben würde, ist diese Meinung gänzlich verfehlt. Die Bw. erzielte
unbestritten weiterhin Einkünfte aus der selben gewerblichen Tätigkeit
im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen, und erstattete im
Berufungsvorbringen auch kein dem Unternehmensbegriff des § 2 Abs 1 UStG
1994 entgegenstehendes Vorbringen, vielmehr vermeinte die Bw. -
gänzlich unbegründet und unnachvollziehbar - durch diese in der Folge
als Ruhendmeldung des Unternehmens bezeichnete Meldung würde, ungeachtet
der tatsächlichen Fortführung des Unternehmens die Möglichkeit
eröffnet, die Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 in
Anspruch nehmen zu können.
Dementsprechend führte die
Bw. auch im Widerruf ihrer Optionserklärung vom 2. September 2002 aus, dass
im Sinne der Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs 2 Z 27 ihre Umsätze
deutlich unter der hiefür maßgeblichen Grenze liegen würden
(wobei sie konkret die Höhe der Umsätze für das Jahr 2001
anführte), da die Bücher ihres Verlages ausschließlich an
Buchhandlungen und Wiederverkäufer weitergegeben worden seien und sie
(ungeachtet der Optionserklärung) keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt
und kassiert habe. Unbesehen dessen machte sie auch in der
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 Vorsteuer
geltend.
Ungeachtet der vorgeblich ohne Wissen der Bw. erfolgten
Optionserklärung, machte die Bw. offenkundig doch durchaus im
Bewußtsein der Bestimmung des § 6 Abs 3 UStG 1994 (wie auch der
Berufung entnehmbar) den Widerruf ab dem Kalenderjahr 2003 geltend und sofern
möglich, auch für die Jahre 2001 und 2002, überdies in Abweichung
vom Berufungsvorbringen, wonach die Optionserklärung aufgrund der
"Ruhendmeldung des Unternehmens" bereits ab dem 1. Jänner 2000 nicht mehr
zur Anwendung kommen würde, wodurch sich die Bw. allerdings nicht gehindert
sah, einen Vorsteuerüberschuss geltend zu machen.
Eine (dahingehend nicht zu
vertretende) Rechtsansicht der Bw., wonach allein eine gewerberechtliche
Nichtbetriebsmeldung "natürlich" die Optionserklärung aufheben bzw.
ihre Nichtanwendbarkeit zur Folge haben würde und dadurch auch kein
Unternehmen im steuerlichen Sinn vorliegen könne, würde letztlich zu
dem widersinnigen Ergebnis führen, dass bei Nichtbeachtung
gewerberechtlicher oder auch sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften
abgabenrechtliche Bestimmungen zwingend nicht zur Anwendung kommen
könnten.
Entsprechend der Bestimmung des § 6 Abs 3 UStG 1994
bindet die gegenüber dem Finanzamt schriftlich abzugebende Erklärung
den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit
Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist
spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses
Kalenderjahres zu erklären. Wie auch den Erläuterungen der von der Bw.
mit Datum vom 26. März 1997 unterfertigten Optionserklärung
richtigerweise zu entnehmen ist, bedarf die Verzichtserklärung eines
ausdrücklichen Widerrufs. Als contrarius actus unterliegt der Widerruf
denselben Regeln wie die Verzichtserklärung, und ist somit schriftlich der
zuständigen Abgabenbehörde gegenüber zu erklären (vgl.
Ruppe, Kommentar zum UStG 1994, 2. Auflage, § 6 TZ 483).
Die im Kalenderjahr 2002 getätigten Umsätze waren
demgemäß infolge der aufrechten Optionserklärung nach den
allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 zu versteuern. Die Berufung war somit als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
29. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1415-W/03
- Stammnummer
- 6079
- Gültig
- 26.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF