Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0055-W/02
Abgrenzbare Teilleistungen sind der Gewinnperiode zuzurechnen, in der die Teilleistung erbracht worden ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0055-W/02vom 26.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn in einer Schlussrechnung über sämtliche Leistungen laut Leistungsverzeichnis des Auftrages abgerechnet wurde und diese auch in einer Gewinnperiode erbracht wurden, ist jedenfalls von einer abgrenzbaren Teilleistung mit Gewinnrealisierung auszugehen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass im Auftragsschreiben des angeführten Auftrages noch die Möglichkeit der Beauftragung mit Regieleistungen angeführt wurde und diese auch beauftragt wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Mag. Eva Woracsek und die
weiteren Mitglieder Mag. Ernst Bauer, Dkfm. Franz Kiesler und Friedrich Nagl am
25. September 2003 über die Berufung des Bw., vertreten durch GPS
Gloser Pieber Scholler Steuerberatungsgesellschaft m. b. H,,gegen den Bescheid
des Finanzamtes Scheibbs betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994 nach
in Wien durchgeführter Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. übte im Streitjahr
das Zimmermeistergewerbe aus. Die Gewinnermittlung erfolgt gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988.
Beim Bw. fand für die
Jahre 1992 bis 1994 eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer traf unter
anderem in Tz 24 des BP-Berichtes folgende Feststellung:
"Bewertung Baustelle P.
W. per 31.12.1994
In der Bilanz per 31.12.1994 wurde das Bauvorhaben P. W.
als halbfertige Arbeit bewertet. Am 2.2.1995 wurde von der Fa. des Bw. die
Schlussrechnung über das Bauvorhaben ARGE P. W. gestellt. In der Rechnung
wurde der Abrechnungszeitraum von 25.4.1994 bis 21.12.1994 angegeben. Vom
Abgabepflichtigen wurde die von der Bauleitung endgültig festgestellte
Schlussrechnung anerkannt. Für den Abgabepflichtigen stand zum Zeitpunkt
der Bilanzerstellung der endgültige Nettorechnungsbetrag fest. Von der
Betriebsprüfung wird das Bauvorhaben P. W. als "fertige, noch nicht
abgerechnete Leistung" bewertet, und in der Prüferbilanz per
31.12.1995 (richtig offensichtlich 1994) mit dem Nettorechnungsbetrag
eingestellt. Der Bilanzansatz "Halbfertige Arbeiten" ist zu
berichtigen. Die Regierechnung vom 9.1.1995 betrifft den Abrechnungszeitraum vom
13.12.1994 bis 16.12.1994 und wurde in der Bilanz bisher nicht erfasst. Die
Regierechnung ist in der Prüferbilanz per 31.12.1995 ebenfalls als
"Fertige, noch nicht abgerechnet Leistung"
einzustellen.
|
Bauvorhaben Pier West netto
|
2.729.448,00
|
|
Regierechnung netto
|
59.015,00
|
|
Fertige, noch nicht abgerechnete Leistung lt.
Bp
|
2.788.463,00
|
|
Berichtigung "Halbfertige
Arbeiten"
|
-1.980.643,00
|
"
Das Finanzamt erließ am
28. November 1995 einen der oben angeführten Feststellung der
Betriebsprüfung folgenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1994.
Der Bw. brachte am 27. Dezember 1995 gegen den
Einkommensteuerbescheid für 1994 mit folgender Begründung Berufung
ein:
Die Berufung richte sich gegen die im Prüfungsbericht
1994 unter den Teilziffern 19 (Rechenfehler bei Aufwendungen der
Privatsphäre) und 24 (Bewertung der halbfertigen Baustelle P. W.)
angeführten Berechnungen und Feststellungen.
In Teilziffer 19 würden Aufwendungen, die laut BP der
Privatsphäre zuzuordnen seien, detailliert angeführt und es komme zu
einer Aufwandskürzung von S 29.525,00. Die Summe der angeführten und
auch besprochenen Beträge laute aber richtig auf S 26.354,00. Die
Gewinnermittlung 1994 laut BP sei daher um S 3.171,00 zu
berichtigen.
In Teilziffer 24 werde die Baustelle P. W. vom
Betriebsprüfer als fertige, noch nicht abgerechnete Leistung, in Höhe
von S 2.729.448,00 bewertet und der bisherige Bilanzansatz um S 748.805,00
erhöht.
Nach Meinung des Bw. könne man den Sachverhalt -
wie der Betriebsprüfer - nicht einfach auf den Abrechnungszeitraum
der sogenannten Schlussrechnung reduzieren, sondern müsse das Bauvorhaben
P. W. von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss seiner Tätigkeit an dieser
Baustelle betrachten und danach bewerten.
Die Arbeitsgemeinschaft P. W. habe der Firma des Bw. den
Auftrag für Schalungsarbeiten, beinhaltend Lieferungen und Leistungen laut
beiliegendem Leistungsverzeichnis, im Gesamtwert von netto S 3.450.410,00 + 20 %
MWSt. S 690.082,00 - brutto Auftragssumme S 4.140.492,00 -
erteilt.
Der Arbeitsbeginn sei mit 25. April 1994 festgelegt worden,
und dass Zwischentermine mit der Bauleitung zu vereinbaren seien.
Unter Punkt 7.2. werde angeführt, dass Regiearbeiten
einer gesonderten Beauftragung bedürften, aber für alle
Zusatzleistungen die Einheitspreise des Hauptauftrages gelten.
Es sei in der
Baubranche durchaus üblich, dass innerhalb eines Gesamtauftrages gezielt
Teilarbeiten in "Regie" vergeben würden.
Dies geschehe
nicht, weil es sich bei den Regiearbeiten um außertourliche Leistungen
außerhalb des Gesamtauftrages handle, sondern es seien dies Arbeiten das
Gesamtprojekt betreffend und erfolge nur aus abrechnungstechnischen
Gründen.
Und so sei es auch
bei der Baustelle P./W. gewesen. Es sei dem Bw. der Zuschlag über eine
Auftragssumme in Höhe von S 3.450.510,00 netto erteilt worden. Der Bw.
sollte sämtliche Schalungsarbeiten im Bereich der Achsen 44-47 KBW II
durchführen (siehe auch Schreiben der ARGE P. W. vom
29.9.1995).
Im zeitlichen
Ablauf habe es sich ergeben, dass die Regiearbeiten hauptsächlich zum Ende
des Projektes erbracht worden seien und mit 2. Februar 1995 eine
Teilschlussrechnung habe gelegt werden können. Dies habe man dem Bw.
erlaubt, da er dadurch und nur durch diese Art der Abrechnung, nämlich die
Legung einer Teilschlussrechnung, sämtliche Rücklässe ausbezahlt
bekommen bzw. über Bankgarantien zur vollen Summe Zugriff erlangt habe, was
keine unwesentliche Erleichterung für die finanzielle Situation des
Unternehmens bedeutet habe.
Der wichtigste
Faktor aber, dass es sich noch nicht um die Fertigstellung der Leistung im
Bereich der Baustelle P. W. gehandelt habe, sei aber, dass die Abrechnungssumme
der Rechnung auf S 2.729.448,00 laute. Hier bestehe also noch eine Differenz zur
Auftragssumme in Höhe von S 720.962,00 netto. Zu sagen, da eine
Rechnungslegung möglich gewesen sei, müsse also die Fertigstellung der
Baustelle gegeben sein, sei falsch.
Richtig sei, dass
bis zur Fertigstellung des Bauabschnittes, der von der Firma des Bw.
ausgeführt worden sei, noch Rechnungen in Höhe von S 483.720,00 netto
gelegt worden seien und während des Jahres 1994 schon Regierechnungen in
Höhe von S 349.740,00 gelegt worden seien. Insgesamt ergebe sich somit die
Gesamtabrechnungssumme von S 3.562.908,00, die die Auftragssumme um 3,26 %
knapp übersteige.
Da der Bw. schon
seit jeher vom Wahlrecht des § 6 EStG bzw. EStR 33 (2) Gebrauch gemacht
habe, und die Gewinnrealisierung bei langfristigen Fertigungen erst zum
Zeitpunkt der Fertigstellung der Leistung angesetzt habe, sei er der Meinung,
dass auch in diesem Fall der Ansatz der halbfertigen Arbeiten gerechtfertigt
sei.
Zusammenfassend
verweist der Bw. darauf, dass der Auftrag BVH P. W. über ca. 3,5 Mio S laut
Ausschreibung und Anbot einen einheitlichen wirtschaftlichen und technischen
Vorgang darstelle, der mit Mai 1994 begonnen und mit März 1995 beendet
worden sei.
Abrechnungen seien
entgegenkommender Weise erfolgt, um Verzögerungen bezüglich des
Geldflusses, wegen Einbehalt von Deckungsrücklässen, etc. zu
vermeiden. Die sogenannte Abrechnung stelle also eine Teilrechnung dar, die
leistungsadäquate Acontozahlungen ermöglicht habe.
Das Finanzamt
erließ am 18. April 1996 einen Berichtigungsbescheid, und korrigierte
damit den in der Berufung angeführten Rechenfehler betreffend Tz
19.
Der
Betriebsprüfer führt in seiner Stellungnahme zur Berufung an, im
Auftragsschreiben vom 4. Mai 1994 werde unter Punkt 7.2. eindeutig
angeführt, dass Zusatz- und Regieleistungen einer besonderen Beauftragung
bedürften. Ab dem Zeitraum vom 21. Dezember 1994 wären die geleisteten
Arbeiten in Regiestunden abgerechnet worden. Aus den Regierechnungen gehe nicht
hervor, welche Arbeiten durchgeführt worden seien.
Weiters verweist
der Prüfer auf das Schreiben der ARGE P. W. vom 29. September 1995, in dem
angegeben werde, dass die in den LV-Positionen erfassten Leistungen mit
der Rechnung vom 2. Februar 1995 abgerechnet
wurden (lt. Leistungsverzeichnis beträgt
die Bausumme netto S 3.450.410,00). Für zusätzliche Arbeiten sei
ein Auftrag der Bauleitung erforderlich gewesen. Während der Fertigstellung
des Bauabschnittes seien von der Firma des Bw. Leistungen erbracht worden,
für welche sofort nach Leistungserbringung Regierechnungen ausgestellt
worden seien. Die Schlussrechnung (keine Teilschlussrechnung) vom 2. Februar
1995 sei mit Schreiben vom 16. März 1995 von beiden Vertragspartnern
vorbehaltos anerkannt worden.
Der
Senat hat erwogen:
1.) Der Berufungssenat hat
folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:
A)
Der Bw. bekam mit Auftragsschreiben vom 4. Mai 1994 den Auftrag für
"Schalungsarbeiten". Der Auftragsumfang umfasst mit Hinweis auf das
beiliegende Leistungsverzeichnis Lieferungen und Leistungen im Gesamtwert von
netto rd. S 3.540.410,00 exklusive 20 % MwSt in Höhe von S 690.082,00,
d.i. eine Bruttoauftragssumme in Höhe von S 4.140.492,00. Rechnungen sind
monatlich in Form von Teilrechnungen vorzulegen.
Unter Pkt. 7.2) des
Auftragsschreibens ("Regiearbeiten") heißt es: "Zusatz-
und Regieleistungen bedürfen einer gesonderten Beauftragung. Die
Anerkennung erfolgt nur in dem Umfang in dem diese Leistungen bestätigt und
anerkannt wurden. Für Zusatz- und Regieleistungen gelten die Einheitspreise
des Hauptauftrages und alle darauf gewährten Nachlässe als vereinbart.
Der Regiestundensatz beträgt S 300 (S 300,00 wurde handschriftlich
gestrichen und S 360,00 beigefügt)." Im Leistungsverzeichnis werden
die einzelnen Leistungen mit Positionsnummer, Bezeichnung der Leistung,
Quadratmeterzahl, Preis pro Quadratmeter und der Gesamtkosten der einzelnen
Leistung angeführt.
B)
Mit Schlussrechnung vom 2. Februar 1995
wurde vom Bw. gegenüber der Auftraggeberin Arge P. W. für den
Leistungszeitraum vom 25. April 1994 bis 21.
Dezember 1995 (richtig wohl: 1994) mit einer Schlussrechnungssumme von
brutto S 3.275.338,24 (netto S 2.729.448,53) abgerechnet.
C)
Der Bw. bestätigt mit Schreiben vom 16. März 1995 betreffend
"Schlussrechnungserklärung für Bvh. P. W.
Schalungsarbeiten",
dass er "die von der Bauleitung endgültig festgestellte
Schlussabrechnung von insgesamt S 3.275,338,24 incl. 20 %
MWSt. für sämtliche Leistungen der
Firma aus obigem Titel einschließlich aller Nebenleistungen bis zum
heutigen Tag vorbehaltlos anerkennt, dass er auf diese Leistungen insgesamt S
2.416.649,82 an Teilzahlungen erhalten hat und nach Erhalt der Restzahlung von S
858.688,42 keinerlei Forderungen aus obigem Titel mehr zu stellen berechtigt
ist."
D)
In der Niederschrift vom 14. Mai 1996
gibt der Bw. an, dass es für die in der Rechnung vom 2. Februar 1995
erfassten Leistungen (Zeitraum 25. April 1994 bis 21. Dezember
1994) keine offizielle Abnahme gibt.
Über die erbrachten Leistungen wurden
monatlich Massenaufstellungen erstellt und vom Auftraggeber geprüft.
Laut der geprüften Aufstellung wurden die monatlichen Teilrechnungen
erstellt. Die Rechnung vom 2. Februar 1995 wurde aufgrund dieser Teilrechnungen
für den Leistungszeitraum vom 25. April 1994 bis 21. Dezember 1994 erstellt
und vom Auftraggeber geprüft und anerkannt. Die Leistungen für den
Zeitraum ab 21. Dezember 1994 wurden für den gleichen Bauabschnitt erbracht
und nach tatsächlich geleisteten Stunden (nicht nach Massenaufstellung)
abgerechnet.
E)
Mit den Regierechnungen wurde nach geleisteten Stunden abgerechnet und diese
Rechnungen laufend als Erlös verbucht (vgl. Regierechnung AB-BP S 88-91 und
S 79 Rückseite). In der Abrechnung über Regiestunden vom 9.
Jänner 1995 werden geleistete Regiestunden in der Zeit v. 13. Dezember -
16. Dezember 1994 und Stunden lt. Aktennotiz v. 29. September 1994
angeführt und werden 169,00 Regiestunden à 360,00 in Rechnung
gestellt.
Den obigen Feststellungen
liegen folgende in den Akten befindliche Unterlagen zugrunde:
Zu A) Auftragsschreiben der
Arge P. W. vom 4. Mai 1994 (Arbeitsbogen BP S 92 - 98).
Zu B) Schlussrechnung vom 2.
Februar 1995 (Arbeitsbogen BP S 87).
Zu C)
Schlussrechnungserklärung für Bvh. P. W. - Schalungsarbeiten
(Arbeitsbogen BP S 85).
Zu D) Niederschrift mit dem Bw.
vom 14. Mai 1996 (Einkommensteuerakt S 72/1994).
Zu E) Regierechnungen
(Arbeitsbogen BP S 88 - 91).
2.) Dieser Sachverhalt war
rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Einkommensteuerrechtliche
Bestimmungen über die Gewinnrealisierung:
Im Einkommensteuerrecht ist das
Realisationsprinzip ein Bilanzierungsgrundsatz (vgl. Doralt, EStG(4), § 4
Tz 153). Der Grundsatz der Gewinnrealisierung bedeutet, dass ein Gewinn erst
dann ausgewiesen werden darf, wenn er durch einen Umsatz verwirklicht ist, also
die Leistung erbracht ist (vgl. VwGH 18.1.1994, 90/14/0124). Das
Realisationsprinzip gilt im Bereich der Gewinnrealisierung gleichermaßen
für die Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 1 wie für die
Gewinnermittlung gemäß
§ 5 EStG (vgl. VwGH 29.4.2003,
99/14/0112).
Erstreckt sich eine Leistung
über einen längeren Zeitraum, so ist eine Gewinnrealisierung
grundsätzlich erst mit dem Abschluss der gesamten Leistung zulässig.
Bis dahin "schwebt" das Geschäft. Ist eine Leistung teilbar, so
lösen allerdings bereits erbrachte Teilleistungen Gewinnrealisierung aus
(vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 42 ff zu § 6
EStG).
Teilleistungen rechtfertigen
eine Gewinnrealisierung nur, soweit es sich um abgrenzbare Teilleistungen
handelt. Sie sind dann der Gewinnperiode zuzurechnen, in der die Teilleistung
erbracht worden ist. Eine abgrenzbare Teilleistung liegt dann vor, wenn die
Teilleistung im Rahmen der Gesamtleistung einen eigenen Wert hat (VwGH
1.12.1981, 81/14/0017).
Der Berufungssenat hatte zu
beurteilen, ob die für den Leistungszeitraum 25. April 1994 bis 21.
Dezember 1994 abgerechneten Leistungen des Bw. "fertige, noch nicht
abgerechnete Leistungen" (Ansicht des Finanzamtes) oder halbfertige
Arbeiten (Ansicht des Berufungswerbers) darstellen.
Dass von einer abgrenzbaren
Teilleistung auszugehen ist, gründet sich laut Ansicht des
Senates:
auf
die Schlussrechnung vom 2. Februar 1995 in welcher der Leistungszeitraum mit
25. April 1994 bis 21. Dezember 1995 (gemeint: 1994) angegeben wird und
über die beauftragten Leistungen laut Leistungsverzeichnis abgerechnet
wird.
auf
das Schreiben vom 16. März 1995 betreffend "Schalungsarbeiten",
in dem der Bw. die festgestellte Schlussrechnung "für sämtliche
Leistungen aus obigem Titel anerkennt".
auf
die Niederschrift vom 14. Mai 1996, in der vom Bw. angegeben wurde, dass es
für die in der Rechnung vom 2. Februar 1995 erfassten Leistungen keine
offizielle Abnahme gibt.
auf
Pkt. 7.2 des Auftragsschreibens vom 4. Mai 1994, nach denen die Regieleistungen
nach geleisteten Arbeitsstunden gesondert abgerechnet werden und für deren
Durchführung laut Auftragsschreiben vom 4. Mai 1995 eine gesonderte
Beauftragung erforderlich ist, und vorliegende Regierechnungen.
auf
die Tatsache, dass weder weitere Teilrechnungen noch eine Schlussrechnung gelegt
wurde, wenn man dem Bw. folgend davon ausgeht, die nach seiner Ansicht
sogenannte Schlussrechnung stelle eine Teilrechnung
dar.
Da Regieleistungen gesondert
beauftragt werden müssen (siehe Pkt 7.2) sind sie nicht Teil des Auftrages
vom 4. Mai 1994. Die Durchführung von Regieleistung wird dort
ausdrücklich an eine Beauftragung geknüpft.
Dass die im
Leistungsverzeichnis des Auftrages vom 4. Mai 1994 angeführten Leistungen
bis 21. Dezember 1994 durchgeführt wurden, ist einerseits aus der
Schlussrechnung ersichtlich und andererseits daraus, dass für
Zeiträume nach dem 21. Dezember 1994 nur mehr Regieleistungen mit
Stundensätzen abgerechnet wurden, für die eine gesonderte Beauftragung
notwendig war. Die vom Bw. angesprochene Differenz zwischen der Summe der
Schlussrechnung (S 2.729.448,53 netto) und der Auftragssumme (S 3.540.410,00)
ergibt sich nicht etwa daraus, dass Teile der laut Leistungsverzeichnis
beauftragten Leistungen noch nicht erbracht worden wären und nun mittels
Regieleistungen erbracht würden, sondern daraus, dass die tatsächlich
erbrachten Leistungen insgesamt von den Leistungen laut Leistungsverzeichnis
mengenmäßig abweichen. So kann beispielsweise auf die Position 2 des
Leistungsverzeichnisses verwiesen werden, in der 5.365 m² Schalung Wand
beauftragt wurden, und aus der Schlussrechnung ersehen werden, dass die Schalung
Wand mit 3.469,36 m2 abgerechnet wurde. Der Hinweis des Bw., dass bis zur
Fertigstellung des Bauabschnittes noch Rechnungen in Höhe von
S 483.720,00 netto gelegt wurden, geht deshalb ins Leere, da dies nicht
Leistungen laut Leistungsverzeichnis des Auftragsschreibens vom 4. Mai 1995
betrifft, sondern die Abrechnung von gesondert beauftragten
Regieleistungen.
Dass nach den
Berufungsausführungen des Bw. die "sogenannte Schlussrechnung"
eine Teilrechnung darstelle, die leistungsadäquate Acontozahlungen
ermöglicht habe, kann auch insofern nicht nachvollzogen werden, als nach
dieser Schlussrechnung nur mehr Rechnungen über Regieleistungen gelegt
wurden, die einer Beauftragung bedurften und in einem konkret angegebenen
Zeitraum erbrachte Stunden abrechneten, aber weder weitere Teilrechnungen noch
eine endgültige Schlussrechnung gelegt worden sind.
Das vom Bw. vorgelegte
Schreiben der ARGE P. W. vom 29. September 1995 bestätigt, dass der Auftrag
vom 4. Mai 1994 im Bereich der Achsen 44-47 (KBW II) sämtliche für
diesen Bereich erforderliche Schalungsarbeiten umfasst. Diese Arbeiten seien in
der Zeit vom 25. April 1994 bis 24. März 1995 ausgeführt worden,
wobei die in den LV-Positionen erfassten Leistungen mit der Rechnung vom 2.
Februar 1995 abgerechnet worden seien. Zusätzlich zu den LV-Positionen
seien auf Anordnung der Bauleitung noch
div. Regiearbeiten durchzuführen gewesen, welche dem Bauablauf entsprechend
ebenfalls in der Zeit vom 25. April 1994 bis 24. März 1995
auszuführen gewesen seien. Dass es sich bei diesen Regieleistungen um einen
Bestandteil des Auftrages vom 4. Mai 1995 handle, sei aus Pkt 7.2. dieses
Auftragsschreibens ersichtlich, in dem sowohl der Regiestundensatz als auch die
Bedingungen für Zusatz- und Regieleistungen gemäß diesem Auftrag
ausdrücklich fixiert worden seien. Im Auftragsschreiben vom 4. Mai 1994
werden wohl Regieleistungen mit Stundensatz und Bedingungen angeführt, es
ist aber ausdrücklich - und auch das vorgelegte Schreiben spricht von
"auf Anordnung der Bauleitung" - in Pkt 7.2. festgelegt, dass
Zusatz- und Regieleistungen ein gesonderten
Beauftragung bedürfen.
Wenn der Bw. ausführt, er
habe schon seit jeher vom Wahlrecht des § 6 EStG bzw. EStR 33 (2) Gebrauch
gemacht, und die Gewinnrealisierung bei langfristigen Fertigungen erst zum
Zeitpunkt der Fertigstellung der Leistung angesetzt, und daher auch im
vorliegenden Fall der Ansatz der halbfertigen Arbeiten gerechtfertigt sei, ist
er darauf zu verweisen, dass ein Wahlrecht im Sinne der Ausführungen des
Bw. gemäß
§ 6 EStG nicht eingeräumt wird.
Denn werden im Rahmen
langfristiger Fertigungen (insbesondere Bauleistungen, die in mehrere
Wirtschaftsjahre fallen) keine abgrenzbaren Teilleistungen erbracht, ist bei der
Gewinnermittlung eine Gewinnrealisierung erst im Zeitpunkt der Lieferung
zulässig.
Das von den EStR 1984 Abschn 33
Abs 2 eingeräumte Wahlrecht betraf den hier nicht vorliegenden Fall, dass
bei langfristigen Fertigungen der auf den hergestellten Teil jeweils entfallende
Gewinn alljährlich ausgewiesen werden kann, auch wenn eine abgrenzbare
Teilleistung nicht vorliegt. Gegen diese Auffassung bestehen allerdings
erhebliche Bedenken (vgl. Doralt, Teilgewinnrealisierung bei langfristiger
Fertigung, RdW 1995, 112). Denn der Gewinnausweis verstößt in diesem
Fall gegen das Realisationsprinzip (vgl. Margreiter, Zur Gewinnverwirklichung
beim schwebenden Geschäft im Bilanzsteuerrecht, FJ 1986, 160).
Im gegenständlichen
Verfahren liegt eine abgrenzbare Teilleistung vor, und tritt daher
Gewinnrealisierung ein.
Der steuerliche Vertreter des
Bw. beantragt mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2003 im Namen und Auftrag des
Bw. gem. § 282 Abs. 1 Z 1 i. V. m. § 323 Abs. 12 BAO über die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994, vom 28. November 1995,
eingebracht am 27. Dezember 1995, durch den gesamten Berufungssenat zu
entscheiden sowie gem. § 284 Abs. 1 i. V. m. § 323 Abs. 12 die
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Der § 323 Abs. 12 BAO in
der Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG, BGBl I 2002/97)
lautet:
"(12) Anträge auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat können abweichend von §
282 Abs. 1 Z 1 bis 31. Jänner 2003 bei den im § 249 genannten
Abgabenbehörden für am 1. Jänner 2003 noch unerledigte Berufungen
gestellt werden; solche Anträge können weiters in Fällen, in
denen nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage durch den
Berufungssenat zu entscheiden war und diese Entscheidung durch den
Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird,
innerhalb eines Monats ab Zustellung der Aufhebung gestellt werden. Anträge
auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung können
abweichend von § 284 Abs. 1 Z 1 bis 31. Jänner 2003 bei den im §
249 genannten Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der
vor dem 1. Jänner geltenden Rechtslage
nicht durch einen Berufungssenat zu
entscheiden war, gestellt werden. Nach § 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, gestellte Anträge auf mündliche
Verhandlung gelten ab. 1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z
1 gestellt."
Der § 260 Abs. 2
BAO in der Fassung vor dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG, BGBl I 2002/97) lautet
auszugsweise:
"... (2) Dem Berufungssenat (§ 270) als Organ
der Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt die Entscheidung über
Berufungen gegen
... d) Abgabenbescheide (§§ 198, 200) über
die veranlagte Einkommensteuer (mit Ausnahme von Bescheiden, in denen keine
anderen als lohnsteuerpflichtige Einkünfte im einkommensteuerrechtlichen
Sinn erfasst sind), die veranlagte Körperschaftsteuer,
..."
Aufgrund des Antrages des
steuerlichen Vertreters des Bw. vom 31. Jänner 2003 hat ein Berufungssenat
über die Berufung des Bw. zu entscheiden. Betreffend den Antrag auf
mündliche Verhandlung ist darauf zu verweisen, dass über die Berufung
des Bw. nach der vor dem 1. Jänner geltenden Rechtslage
durch einen Berufungssenat zu
entscheiden war, da es sich um einen Abgabenbescheid über die
veranlagte Einkommensteuer handelt. Damit kann ein Antrag gemäß
§ 323 Abs. 12 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht
gestellt werden, da dies voraussetzt, dass über die Berufung nach der vor
dem 1. Jänner geltenden Rechtslage nicht
durch einen Berufungssenat zu entscheiden war . Auch liegt kein Antrag
auf mündliche Verhandlung gem. § 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 vor. Damit war über die Berufung durch den
Berufungssenat ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu
entscheiden, zumal in Anbetracht der Aktenlage weder die Vorsitzende die
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich hielt noch der
Berufungssenat auf Antrag eines Mitglieds einen entsprechenden Beschluss
fasste.
Wien,
26. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0055-W/02
- Stammnummer
- 6075
- Gültig
- 26.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF