Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0924-W/03
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0924-W/03vom 29.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
GMC Gaier, Mayer & Comp., gegen die Bescheide des Finanzamtes Mödling
vom 19. Februar 2003 betreffend Anspruchszinsen 2000 und 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Dem Bw. wurden mit den
angefochtenen Bescheiden Anspruchszinsen für das Jahr 2000 in der Höhe
von 2.580,90 € und für das Jahr 2001 in der Höhe von
314,31 € vorgeschrieben. In der gegen diese Bescheide sowie unter
anderem gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 erhobenen Berufung vom
13. März 2003 brachte der Bw. vor, dass die vom Finanzamt vorgenommene
Kürzung der Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer bei der Ermittlung der
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu Unrecht erfolgt sei.
Es seien daher die Einkommensteuer und die aus deren überhöhten
Vorschreibung resultierenden Anspruchszinsen für das Jahr 2000 um
1.148,25 € und für das Jahr 2001 um 18.84 € ebenfalls
zu hoch festgesetzt worden. Die Anspruchszinsen seien daher "entsprechend
anzupassen".
Das Finanzamt hat die Berufung
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde 2. Instanz
zur Entscheidung vorgelegt und die vollinhaltliche Abweisung des Rechtsmittels
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den
Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs
folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205
Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz und sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Den angefochtenen
Anspruchszinsenbescheiden liegen die mit den Einkommensteuer-bescheiden vom
selben Tag festgesetzten Abgabennachforderungen in der Höhe von
39.468,47 € für das Jahr 2000 und in der Höhe von
18.069,37 € für das Jahr 2001 zu Grunde. Der Bw. bekämpft
diese Bescheide lediglich damit, dass er behauptet, dass die
Einkommensteuerbescheide unrichtig seien, weshalb auch die davon abgeleiteten
Zinsenbescheide unrichtig seien.
Anspruchszinsenbescheide sind
an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden (Ritz, SWK 2001, S. 27ff.). Zinsenbescheide sind daher nicht mit der
Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid sei
rechtswidrig. Erweist sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der
maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so
egalisiert ein zu erlassender Gutschriftzinsenbescheid die Belastung mit
Nachforderungszinsen.
Die angefochtenen
Anspruchszinsenbescheide sind sohin zu Recht ergangen, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien,
29. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0924-W/03
- Stammnummer
- 6065
- Gültig
- 29.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF