Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0526-G/02
Unfallrente
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0526-G/02vom 15.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Liezen betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte im
Streitjahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Gegen den in der Folge
ergangenen Einkommensteuerbescheid erhob er das Rechtsmittel der Berufung mit
der Begründung, dass die von ihm beantragten Sonderausgaben nicht in dem
ihm zustehenden Ausmaß berücksichtigt worden seien.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 12. Juli 2002 wurde dem Begehren des Bw. auf Berücksichtigung des
Sonderausgabenerhöhungsbetrages Rechnung getragen. Zusätzlich wurde
jedoch der von der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter am 28.
Juni 2002 übermittelte Lohnzettel berücksichtigt und Bezüge in
Höhe von S 142.789,00 erfasst.
In seinem dagegen gerichteten
Vorlageantrag brachte der Bw. vor, dass die Hinzurechnung der Krankengelder der
Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter zum Einkommen 2001
ungerechtfertigt sei, da er sowohl den Bescheid über die Zuerkennung als
auch die Auszahlung der Krankengelder von der Versicherungsanstalt
öffentlicher Bediensteter erst im Mai bzw. Juni 2002 im Nachhinein für
2001 erhalten und so diese Bezüge 2001 noch gar nicht zur Verfügung
gehabt habe.
Zur Klärung des
Sachverhaltes wurde der Bw. von der Abgabenbehörde zweiter Instanz
aufgefordert, den von ihm im Vorlageantrag angeführten Bescheid über
die "Zuerkennung der Krankengelder" vorzulegen.
Dieser Aufforderung kam der Bw.
in der Folge nach und legte den Bescheid der Versicherungsanstalt
öffentlicher Bediensteter vom 22. Mai 2002 vor. Dabei wurde
ersichtlich, dass ihm eine Versehrtenrente auf Grund eines Dienstunfalles
gewährt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit dem Budgetbegleitgesetz
2001, BGBl. I Nr. 142/2000 wurde die Besteuerung der Unfallrenten beginnend mit
1. Jänner 2001 (wieder) eingeführt.
Der VfGH hat jedoch die mit
diesem Budgetbegleitgesetz eingeführte Besteuerung der Unfallrenten
für die Jahre 2001 und 2002 mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2002, G 85/02
mit dem Argument der fehlenden Übergangsbestimmung aufgehoben. Als Folge
daraus ergibt sich, dass Versehrtenrenten aus einer gesetzlichen Unfallvorsorge
oder Nachzahlungen dieser für die Jahre 2001 und 2002 steuerfrei zu
belassen sind.
Für die vom Bw.
beantragten Sonderausgaben war der Sonderausgabenerhöhungsbetrag für
das Streitjahr zu berücksichtigen.
Es war somit wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
15. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0526-G/02
- Stammnummer
- 6064
- Gültig
- 15.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF