Findok · Richtlinien
AH-4601
2A. Ausfuhr
geltende FassungRichtlinie2023-0.388.826gilt ab 05.06.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-4601
Wortlaut laut Findok
22A. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
2.12A. Ausfuhrverbot1. Allgemeines
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und der Verordnung (EU) 2016/1686 werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I und Anhang IA der Verordnungen aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, eingefroren.
(2) Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und Art 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1686 ist die wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an Tätigkeiten, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Verbots ist, untersagt.
2A.2. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und der Verordnung (EU) 2016/1686 dürfen den im Anhang I und Anhang IA der Verordnungen aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(2) Es besteht somit ein Ausfuhrverbot für all jene Güter (ausgenommen jene des Abschnitts 2.22A.4.), die an die im Anhang I und Anhang IA der Verordnungen aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Vereinigungen versendet/ausgeführt werden sollen.
Definition:
2A.3. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen mit Ausfuhrgenehmigung oder Freigabe von Geldern
Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
Zu beachten ist,
-dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können.
-dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und
-(dass weder durch Ankäufe von1) Das Verbot nach Abschnitt 2A.2. gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personengilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen wirtschaftlicheFällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder andurch die entsprechend gelisteten Personenzuständige Behörde genehmigt werden.
(2) In diesem Fall ist bei der Ausfuhr von Gütern an eine im Anhang I oder Anhang IA der Verordnungen angeführte Person durch den Ausführer nachzuweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(23) GemäßIn Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 undACCS Art 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1686 ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die wissentlicheNummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und beabsichtigte Beteiligung an Tätigkeiten, deren Ziel oderzwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Verbots ist, untersagt.
2.22A. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter4. Ausnahmen
2.2.12A. Andere4.1. Ausfuhr an andere als die im Anhang I und Anhang IA der Verordnungen aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen
Güter, die an anderen als im Anhang I oder Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und der Verordnung (EU) 2016/1686 aufgeführte n natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 22A.
2.2.22A. Voranfrage4.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.4.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.4.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über(1) Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Verwendung des Dokumentsmit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen, muss der ArbeitsrichtlinieAusführer AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmendiesfall in der Ausfuhranmeldung erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2.2.32A. Güter ausschließlich4.3. Ausfuhr zum persönlichen GebrauchGe- oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
(1) Güter, die sich nach Artausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch dienen, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden vongelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Maßnahme desVerordnung und Abschnitts 2. nicht erfasstsind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden.
(2) Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen.
2.32A. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung4.4. Ausfuhr von Gütern zum Zwecke der humanitären Hilfe
(1) Gemäß Art. 2aArtikel 2 Abs. 15 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 gilt das Ausfuhrverbot nachgemäß Abschnitt 2.12A.2. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder, die erforderlich sind, um die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen beteiligt sind, zu gewährleisten.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.(3) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode N941Y921 ("EmbargogenehmigungVon dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie .AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Abs. 1 VO 881/2002, ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9
- Anhang I VO 881/2002, ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9
- Art. 2a Abs. 1 VO 881/2002, ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9
- Anhang IA VO 881/2002, ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9
- Art. 2 Abs. 2 VO 881/2002, ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9
- VO 2016/1686, ABl. Nr. L 255 vom 21.09.2016 S. 1
- Art. 11 Abs. 1 VO 2016/1686, ABl. Nr. L 255 vom 21.09.2016 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 VO 881/2002, ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9
- Art. 2 Abs. 5 VO 881/2002, ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.388.826
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0045-IV/8/2012
- Stammnummer
- 60607
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 05.06.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF