Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1583-W/12
Aufhebung gemäß § 299 BAO eines Bescheids "Zurücknahme/Gegenstandsloserklärung betr. Antrag auf Ausgleichszahlung"
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1583-W/12vom 23.07.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S., vertreten durch Mag. Wolfgang Hornik, 1220 Wien, Leonard-Bernstein-Straße 4-6/2/5, vom 14. Oktober 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 14. September 2011 betreffend Zurücknahme/Gegenstandsloserklärung des Antrags vom 29.7.2011 (betreffend Ausgleichszahlung ab 10/2009) entschieden:
Die Berufung wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Der Bescheid Zurücknahme/Gegenstandsloserklärung ("Ihr Antrag vom 29.7.2011 betreffend Ausgleichszahlung ab 10/2009 gilt gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen") vom 14. September 2011 wurde mit Berufung vom 14. Oktober 2011 angefochten.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2012 wurde dieser Bescheid gemäß
§ 299 BAO aufgehoben.
Damit richtet sich die gegenständliche Berufung gegen einen dem Rechtsbestand nicht mehr angehörenden Bescheid, weshalb sie gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurückzuweisen ist.
Wien, am 23. Juli 2012
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1583-W/12
- Stammnummer
- 60553
- Gültig
- 23.07.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF