Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0641-S/02
Einkünfte gem. § 32 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0641-S/02vom 18.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Helmut Schmutzler, 5020 Salzburg, Franz-Josef-Straße 15, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber betrieb bis
zum Jahr 1998 eine Stroh-Tankstelle in Salzburg. Mit Auflösung des
Pachtverhältnisses wurde der Tankstellenbetrieb aufgegeben und die
Aufgabebilanz für das Jahr 1998 erstellt. In der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 machte der Berufungswerber
geltend, dass er im Jahr 2000 von der Firma OMV darüber informiert worden
sei, wonach ein offener Saldo in der Höhe von Schilling 1.830.290,- auf
seinem Kundenkonto bezüglich der Stroh-Tankstelle aufscheine.
Darüberhinaus habe er bereits im Rahmen der Betriebsprüfung dem
Prüfer mitgeteilt, dass er in diesem Zusammenhang im Juni 1998 eine
Zahlungsaufforderung in der Höhe von Schilling 1.854.586,23 (vgl. im Zuge
der Berufung vorgelegtes Schreiben der Firma OMV vom 23. Juni 1998) erhalten
habe, diese aber nicht anerkenne und deshalb auch nicht in die Aufgabebilanz
aufgenommen habe. Er habe die Zusage vom Gebietsleiter der Firma OMV erhalten,
dass diese Belastungen wieder storniert würden. Von seinem Rechtsanwalt
habe er nun aber die Auskunft erhalten, wonach er die Forderungen aus
Kostengründen akzeptieren sollte.
Das
zuständige Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet ab. Bei den beantragten Ausgaben handle es sich um keine
nachträglichen Betriebsausgaben, wodurch diese auch nicht als Ausgaben im
Jahr 1999 angesetzt werden könnten.
Mit Schreiben
vom 4. Februar 2002 wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 32 Z 2
EStG gehören auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen
Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG (z.B. Gewinne aus dem
Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von
Forderungen) zu den Einkünften gemäß
§ 2 Abs. 3 EStG.
Auf Grund der
einkommensteuerlichen Systematik sind bei den betrieblichen Einkünften alle
in einem Betriebsvermögen vorhandenen Vermögenswerte im Zeitpunkt der
Betriebsveräußerung (Betriebsaufgabe) steuerlich zu erfassen. Dies
ergibt sich aus § 24 EStG, der in seinem Abs. 2 vorschreibt, dass
als Veräußerungsgewinn der Betrag zu erfassen ist, um den der
Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten
den Wert des Betriebsvermögens übersteigt. Damit sind insbesonders
auch alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens bei der
letztmaligen Ermittlung des Betriebsvermögens anzusetzen (gilt auch
für den Gewinnermittler nach § 4 Abs 3, der im Falle der
Betriebsveräußerung auf die Gewinnermittlung nach dem
Betriebsvermögensvergleich übergehen muß). Der Eingang der
Forderungen bzw die Begleichung der Verbindlichkeiten haben als rein
umschichtende Vorgänge keinerlei steuerliche Auswirkungen. Daher kann
§ 32 Z 2 EStG nur solche Einkünfte bzw. Verluste
erfassen, die sich nach dem Zeitpunkt der Betriebsveräusserung bzw.
Betriebsaufgabe ereignen und daher im Veräusserungs- oder Aufgabegewinn
noch nicht berücksichtigt werden konnten.
Zum Zeitpunkt
der Betriebsaufgabe (30. September 1998) waren dem Berufungswerber Forderungen
der Firma OMV in der Höhe von Schilling 1.854.586,23 bekannt (vgl.
Schreiben vom 23. Juni 1998). Dem Einwand des Berufungswerbers, wonach im Zuge
der Betriebsprüfung auch der Prüfer über dieses Schreiben
informiert worden sei, entgegnete dieser, dass ihm keine Besprechung im
Zusammenhang mit dem strittigen Sachverhalt erinnerlich sei, im jedem Fall sei
ihm kein derartiges Schreiben vorgelegt worden. Auch bei Durchsicht des
Arbeitsbogens der Betriebsprüfung der Jahre 1996 bis 1998 konnte kein
entsprechender Aktenvermerk oder eine Kopie des Schreibens der Firma OMV vom
23. Juni 1998 festgestellt werden. Da auch der Berungswerber weder im
Zuge der Berufung noch in der Berufungsvorlage einen geeigneten Nachweis
über die angebliche Besprechung mit dem Betriebsprüfer vorlegen
konnte, war die Behauptung des Berufungswerbers nicht
verifizierbar.
Unrichtigerweise
nicht oder unzutreffend ausgewiesene Verbindlichkeiten bei einer eingestellten
Tätigkeit sind nur mehr durch eine Korrektur bei der seinerzeitigen
Veräußerungsgewinnermittlung zu erfassen, soferne dies
verfahrensrechtlich möglich ist. Somit ist auch bei damals unrichtig in
Ansatz gebrachten Verbindlichkeiten und deren nachträgliche Richtigstellung
kein Anwendungsfall des § 32 Z 2 EStG (Einkünfte aus einer ehemaligen
Tätigkeit) gegeben
In
Entsprechung der obigen Ausführungen war somit die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
18. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0641-S/02
- Stammnummer
- 6054
- Gültig
- 18.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF