Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0054-I/02
Abgabenhinterziehung, Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, strafbestimmender Wertbetrag
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0054-I/02vom 25.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 Mag. Peter Maurer in der
Finanzstrafsache gegen Bf. wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 6. September 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 21. August 2002 über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Aus Anlass
der Beschwerde wird im Spruch des angefochtenen Bescheides nach dem Wort
"bewirkt" die Wortfolge "und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten" eingefügt sowie das Wort "November" auf das Wort
"September" berichtigt.
Der Beschwerde wird teilweise
und insoweit Folge gegeben, als der strafbestimmende Wertbetrag auf
€ 5.412,51 herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
21. August 2002 hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 081/2002/00169-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Dezember 2000
und November 2001 bis März 2002 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von € 5.430,23 bewirkt habe. Er habe hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 6. September 2002,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. sei nicht
zahlungsfähig gewesen, habe aber etwas gezahlt. Sein Porsche sei vom
Finanzamt gepfändet worden, und es sei immer wieder ein Exekutor gekommen,
dem er Geld gegeben habe oder direkt vorbei brachte. Der Bf. habe nie Bescheid
bekommen, ob und um wie viel der Porsche versteigert worden sei.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Gemäß
§ 33 Abs.
2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Die Verkürzung selbst zu
berechnender Abgaben ist bereits mit der Nichtentrichtung zu den gesetzlichen
Fälligkeitsterminen verwirklicht (vgl. VwGH 18.10.1984,
83/15/0161).
Der Bf. war von 1993 bis
30. Juli 2002 - wenn auch nicht durchgehend - unternehmerisch
tätig. Von Mai 2000 bis zum 30. Juli 2002 hat er das Gasthaus "W"
in M. betrieben und war für die Einhaltung der abgabenrechtlichen
Vorschriften verantwortlich.
Für die Zeiträume
März bis Mai 2000 hat der Bf. jeweils Umsatzsteuergutschriften geltend
gemacht. Für Juni, Juli, August, Oktober und November 2000 hat er
verspätet Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und die geschuldeten
Beträge jeweils mit Verrechnungsweisung sofort entrichtet. Für die
Monate September und Dezember 2000 hat er am 6. Juni 2001 und damit
ebenfalls verspätet Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Die Zahllasten
von S 3.905,00 für September 2000 und von S 3.540,00 für
Dezember 2000 wurden jedoch nicht rechtzeitig im Sinne des § 29
Abs. 2 FinStrG entrichtet.
Das Finanzamt Innsbruck hat dem
Bf. für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2000 eine Verkürzung an
Umsatzsteuer im Ausmaß von € 558,77 (entspricht S 7.688,84)
vorgeworfen; diese resultiert aus der Nachforderung aufgrund der Schätzung
der Jahresumsatzsteuer für 2000 gemäß
§ 184 BAO mit
Bescheid vom 5. Februar 2002 wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen.
Nach Ansicht der Beschwerdebehörde sind hier jedoch im Zweifel zu Gunsten
des Bf. die von ihm laufend bekannt gegebenen Bemessungsgrundlagen
heranzuziehen, sodass aus dem Jahresumsatzsteuerbescheid für 2000 keine
Umsatzsteuerhinterziehung durch den Bf. abgeleitet werden kann.
Tatsache ist jedoch, dass der
Bf. die Umsatzsteuervoranmeldungen für September und Dezember 2000 am
6. Juni 2002 und damit verspätet abgegeben hat. Zwar ist diese
verspätete Abgabe als Selbstanzeige anzusehen, diese kann hier jedoch
- anders als für die sonstigen im Jahr 2000 gelegenen Zeiträume
- mangels rechtzeitiger Entrichtung (§ 29 Abs. 2 FinStrG)
keine strafbefreiende Wirkung entfalten. Nach Ansicht der Beschwerdebehörde
besteht daher hinsichtlich der Zeiträume September und Dezember 2000 der
Verdacht, dass der Bf. eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von
S 7.445,00 (entspricht € 541,05) bewirkt hat. Der
strafbestimmende Wertbetrag für die im Jahr 2000 gelegenen Zeiträume
war daher entsprechend herabzusetzen.
Für die Zeiträume
September bis November 2001 hat der Bf. keine Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben. Das zuständige Veranlagungsreferat des Finanzamtes Innsbruck hat
die Zahllast für diese Zeiträume gemäß
§ 184 BAO
mit insgesamt S 23.000,00 (dies entspricht € 1.671,48)
geschätzt.
Für die Zeiträume
Dezember 2001 bis März 2002 wurde beim Bf. am 18. Juni 2002 zu AB-Nr.
UVA 207047/02 eine USt-Sonderprüfung durchgeführt. Auch für diese
Zeiträume hat der Bf. keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Trotz
schriftlicher Aufforderung des Prüfers hat er keine Aufzeichnungen oder
Belege vorgelegt; der Prüfer hat daraufhin eine Schätzung
gemäß
§ 184 BAO durchgeführt und eine Zahllast
für Dezember 2001 bis März 2002 von insgesamt € 3.199,98
ermittelt.
Gegen diese zuletzt
angeführten Schätzungen des Veranlagungsreferates bzw. des
Betriebsprüfers hat der Bf. keine Einwendungen erhoben und auch keine
abweichenden Benessungsgrundlagen bekannt gegeben.
Somit ergibt sich aufgrund
dieser Feststellungen nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht,
dass der Beschwerdeführer durch die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe
der Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für die inkriminierten Zeiträume eine
Verkürzung an Umsatzsteuer im Ausmaß von insgesamt
€ 5.412,51 bewirkt und damit den objektiven Tatbestand des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Im angefochtenen Bescheid wurde
irrtümlich statt des Zeitraumes "September 2001 bis März 2002" der
Zeitraum "November 2001 bis März 2002" angeführt. Der Zeitraum war
daher entsprechend zu berichtigen.
Gemäß
§ 8
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet. Für die Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der
Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8
Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den
Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Schon im Hinblick auf die
langjährigen unternehmerischen Erfahrungen des Bf. liegen hinreichende
Anhaltspunkte vor, dass er von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
wusste und er die Verwirklichung des ihm vorgeworfenen Tatbildes damit
jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden
hat, zumal er in früheren Zeiträumen diesen Verpflichtungen
nachgekommen ist. Ebenso besteht aufgrund dieser Erfahrungen der Verdacht, dass
der Bf. gewusst hat, dass durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung
eintritt. Zudem handelt es sich hierbei um Bestimmungen, die in
unternehmerischen Kreisen allgemein bekannt sind und kein steuerliches
Spezialwissen voraussetzen, sodass insgesamt auch hinreichende Verdachtsmomente
hinsichtlich der subjektiven Tatseite bestehen.
Der Spruch des angefochtenen
Bescheides war hinsichtlich des Erfordernisses der Wissentlichkeit im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu ergänzen.
Zum Beschwerdevorbringen ist zu
bemerken, dass die Zahlungen des Bf. im Rahmen der Selbstanzeigen jeweils
berücksichtigt wurden. Wenn das Vorbringen dahingehend zu verstehen ist,
dass er sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befunden habe, so
ist darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger zur
Entrichtung der Vorauszahlungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der
Lage war, der Verwirklichung des Tatbestandes des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG (in objektiver Hinsicht) nicht entgegensteht. Die Frage der
Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners reduziert sich vielmehr auf die
Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld, die unbeachtlich ist. Von der
strafrechtlichen Haftung kann sich der Abgabenschuldner durch Erfüllung
seiner Offenlegungspflicht befreien (VwGH 22.10.1997, Zl.
97/13/0113).
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung
nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens
ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung
der Frage, ob der Bf. das Finanzvergehen des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Innsbruck,
25. September 2002
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0054-I/02
- Stammnummer
- 6044
- Gültig
- 25.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF