Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1216-L/02
Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1216-L/02vom 29.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sonderausgaben vermindern den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht (vgl. VwGH 27.9.2000, 97/14/0033).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Ried betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im berufungsgegenständlichen Jahr 1999
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionseinkünfte als
Richter i. R.).
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung beanspruchte er den Alleinverdienerabsetzbetrag, da
seine Gattin im Kalenderjahr 1999 lediglich Einkünfte in Höhe von
30.000,00 S bezogen habe.
Laut beigelegtem Einkommensteuerbescheid vom
23. März 2000 erzielte seine Gattin Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung in Höhe von 40.000,00 S (Gesamtbetrag der
Einkünfte), sodass sich das Einkommen nach Abzug der Sonderausgaben von
10.000,00 S auf 30.000,00 S belief.
Im Zuge der Veranlagung gewährte das Finanzamt den
beanspruchten Alleinverdienerabsetzbetrag - ohne Angabe von Gründen
- nicht (Bescheid vom 18. Juni 2001).
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schriftsatz vom
16. Juli 2001 (beim Finanzamt eingelangt am 17. Juli 2001)
Berufung mit der Begründung, über den Antrag auf Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages sei nicht entschieden worden; anstelle einer
begründeten Bescheidausfertigung sei eine Nachforderung von 400,00 S
rechtswidrig vorgeschrieben worden. Seine Gattin habe im Kalenderjahr
30.000,00 S bezogen, sodass ein Alleinverdienerabsetzbetrag zuzuerkennen
sei.
Der Bw. vertrat anlässlich einer persönlichen
Vorsprache beim Finanzamt die Meinung, bei der Ermittlung des Grenzbetrages
seien die Sonderausgaben abzuziehen.
Das Finanzamt legte in weiterer Folge die
gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4
Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein
Alleinverdienerabsetzbetrag von 5.000 S jährlich zu. Alleinverdiener
ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet
ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt (1. und 2. Satz).
Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1)
Einkünfte von höchstens 60.000 S jährlich, sonst
Einkünfte von höchstens 30.000 S jährlich erzielt
(5. Satz).
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
stellt bei der Normierung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag
maßgeblichen Grenze ausdrücklich auf die "Einkünfte" des
Partners (Ehepartners) ab und bezieht sich demnach aus systematischer Sicht auf
die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 4
EStG 1988, somit auch auf jene Bestimmungen des EStG, die die Frage der
Einkunftsermittlung behandeln. Gemäß
§ 2
Abs. 4 EStG 1988 sind "Einkünfte" der Gewinn
(§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft,
selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb (Z 1), sowie der
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 15
und 16) bei den anderen Einkunftsarten (Z 2) (VwGH 27.9.2000,
97/14/0033).
Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages
ist somit der Gesamtbetrag aller Einkünfte eines Jahres (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 33 Tz. 33).
Entgegen der Ansicht des Bw. ist nicht das Einkommen (im gegenständlichen
Fall Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der Sonderausgaben) als
Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag heranzuziehen sondern die
Einkünfte (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
EStG 1988, § 33 Tz. 13.3).
Die Gattin des Berufungswerbers bezog im Jahr 1999 laut
Einkommensteuerbescheid vom 23. März 2000 Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von 40.000,00 S. Da der Grenzbetrag
von 30.000,00 S überschritten ist, war der Alleinverdienerabsetzbetrag
richtigerweise nicht zu gewähren.
Dem Berufungsbegehren konnte sohin nicht entsprochen
werden.
Linz,
29. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1216-L/02
- Stammnummer
- 6039
- Gültig
- 29.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF