Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0962-L/02
Telefonkosten, Tagesgelder, Kfz-Aufwand, Arbeitszimmer einer Handelsvertreterin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0962-L/02vom 08.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Steuerberater Günther Klinger , gegen die Bescheide des
Finanzamtes Schärding vom 20. Juli 2000 betreffend Umsatzsteuer- und
Einkommensteuer für das Jahr 1998 entschieden:
1.
Der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 wird
teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Abgabe für 1998 betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1998
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Gesamtbetrag
der Entgelte
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167.841,28
S
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Umsatzsteuer
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33.568,26
S
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Vorsteuer
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-5.350,30
S
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Zahllast
(gerundet gem. § 204 BAO)
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Abgabenschuld
in S
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28.218,00
S
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bisher
war vorgeschrieben
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28.988,00
S
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Abgabenschuld
in €
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2.050,68
€
2.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 wird
teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Abgabe für 1998 betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1998
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Einkommen
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54.031,00
S
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Einkommen
gerundet
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54.000,00
S
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Einkommensteuer
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0 (Null)
S
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Einkommensteuer
in Euro
|
0 (Null)
€
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind auch den am Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit dieser Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Zum
Umsatzsteuerbescheid 1998:
Die Berufungswerberin hat mit
Schreiben vom 30.08.1997 ab dem Jahr 1994 für die Veranlagung der
Umsatzsteuer die Regelbesteuerung iSd § 6 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994
(UStG 1994) beantragt.
In der
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1998 wurden 20%ige Erlöse in
Höhe von 168.674,61 S (darin enthalten sind 833,33 S Privatanteil
(PA) für den Eigenverbrauch für das Telefon) und eine Vorsteuer von
6.423,65 S erklärt. Laut Umsatzsteuererklärung ergab sich eine
Restschuld von 6.114,00 S (Zahllast 27.311,00 S minus Vorauszahlungen
21.197,00 S).
Das Finanzamt Schärding
erhöhte die steuerpflichtigen 20%igen Umsätze um weitere
1.000,00 S als PA für das Telefon und kürzte die Vorsteuer auf
4.946,97 S. Dies führte zu einer Restschuld von 7.791,00 S
(Zahllast 28.988,00 S minus Vorauszahlungen 21.197,00 S).
Zum
Einkommensteuerbescheid 1998:
Die Berufungswerberin
erklärte im berufungsgegenständlichen Jahr 1998 in ihrer
Einkommensteuererklärung Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
32.549,00 S aus ihrer Tätigkeit als selbständige
Handelsvertreterin.
In ihrer
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E-A-Re) machte sie
u.a. folgende Betriebsausgaben
geltend:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Von den Telefonkosten wurde als
Privatanteil (PA) ein Betrag in Höhe von 833,33 S netto (ohne USt) bei den
Erlösen in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zugerechnet.
Mit Schriftsatz vom
14. Juni 2000 wurde die Bw. ersucht, diverse Ergänzungen zu ihren
Abgabenerklärungen zu machen. Die Vorhaltsbeantwortung durch den
Steuerberater wurde am 18. Juli 2000 beim Finanzamt eingereicht. Es wurde
eine Kopie des Vorhaltes, versehen mit handschriftlichen Antworten des
steuerlichen Vertreters, und die Reisekostenaufzeichnungen für Jänner
bis Dezember 1998 vorgelegt.
Der Ergänzungsvorhalt und die Vorhaltsbeantwortung
hatten folgenden Inhalt:
Frage des Finanzamtes: Wie hoch war der Kilometerstand des
Fahrzeuges am 01.01.1998 und am 31.12.1998? Ist das Kfz notwendiges
Privatvermögen? Antwort des Steuerberaters: lt.Beilage.
Frage des Finanzamtes: Mit 833,33 S an Privatanteilen
(vermutlich Telefon) kann eine 4-köpfige Familie kein Auslangen finden.
Antwort des Steuerberaters: Leicht!
Frage des Finanzamtes: Bei überwiegender
Außendiensttätigkeit steht kein Aufwand für ein Arbeitszimmer
zu. Wie viel % an der Nutzfläche des gesamten Hauses beträgt der
betriebliche Anteil? Bitte mit Plankopie nachweisen. Antwort des Steuerberaters:
keine überwiegende Außendiensttätigkeit, daher relativ hoher
Telefonaufwand; gesamt 150 m2, davon 16 m2 Büro.
Frage des Finanzamtes: Die Reisekosten wollen Sie in einer
Tabelle aufgliedern, welche nach dem Bezirk Schärding und den angrenzenden
Bezirken einerseits und nach Reisekosten im übrigen Österreich
gegliedert ist. Antwort des Steuerberaters: lt.Beilage
Frage des Finanzamtes: Die im Zusammenhang mit obigen
Aufwendungen stehende Vorsteuer wolle bekannt gegeben werden. Antwort des
Steuerberaters: lt.Beilage
Das Finanzamt
anerkannte insgesamt Betriebsausgaben in Höhe von 98.591,15 S, statt
wie beantragt 136.125,15 S. Mit folgender Begründung wurden die
Aufwendungen für das Arbeitszimmer, Teile der Kfz-Kosten und Teile der
Tagesgelder nicht anerkannt bzw. der Privatanteil bei den Telefonkosten um
1.000,00 S erhöht:
Zum Umsatzsteuerbescheid
1998:
1. Der Privatanteil an den Telefonkosten unterliegt der
Umsatzsteuer.
2. Für Wirtschaftsgüter, die kein notwendiges
Betriebsvermögen sind, gibt es keinen Vorsteuerabzug.
3. Die Vorsteuer von Reisekosten steht nur insoweit zu, als
diese eine abzugsfähige Betriebsausgabe ist.
Zum
Einkommensteuerbescheid 1998:
1. Nach amtlichen Erfahrungen musste der Privatanteil an
den Telefonkosten um 1.000,00 S erhöht werden.
2. Nach den vorgelegten Unterlagen stellt der PKW
notwendiges Betriebsvermögen dar. Ein Kilometergeld darf folglich nicht
verrechnet werden. Die tatsächlichen Kfz-Kosten wurden mit 38.535,00 S
geschätzt.
3. Bei Vertretern usw. gehören der eigene Bezirk und
die angrenzenden Bezirke zum üblichen Einsatzgebiet d.h. zum Nahbereich.
Hier gibt es keine abzugsfähigen Reisekosten. Differenz zur Erklärung.
S 7.227,00.
4. Für das Arbeitszimmer können keine Kosten
berücksichtigt werden. a) der betriebliche Gebäudeteil liegt unter 20%
der Gesamtfläche, daher kein notwendiges Betriebsvermögen. b) bei
überwiegender Außendiensttätigkeit sind die Aufwendungen
für das Arbeitszimmer unbeachtlich.
5. Für zur Gänze
notwendiges Privatvermögen steht kein IFB zu.
Gegen diese Bescheide erhob der Steuerberater der Bw. mit
Schriftsatz vom 18.08.2000 Berufung mit folgenden Begründungen:
Ad 1. Laut der Bw. finde die Familie mit den im
Jahresabschluss angeführten Privatanteil für den Telefonaufwand das
Auslangen.
Ad 2. Aufwendungen PKW
[Grafik]
Ad 3. Es sei nicht nachvollziehbar, bei welchen Reisen die
Diäten gekürzt wurden.
Ad 4. a) AfA für Nutzung möglich
Ad 4. b) Wie aufgrund der Reisekostenabrechnungen
problemlos erkennbar sei, liege eine überwiegende Nutzung des
Arbeitszimmers vor.
Ad 5. Es handle sich nicht um
notwendiges Privatvermögen.
Mit
Berufungsvorentscheidungen vom 26.09.2000 wurden die Berufungen vom Finanzamt
als unbegründet mit folgenden Ausführungen abgewiesen:
Die Berufung ist nur zum Teil gesetzmäßig
ausgeführt.
1. Der Telefonprivatanteil von S 833,33 scheine
für eine Familie mit zwei Kindern eher zu niedrig gegriffen.
2. Zur Untermauerung der in der Berufung angegebenen Zahlen
wurden keine Beweismittel vorgelegt.
3. Von der in der Bescheidbegründung angeführten
Differenz von S 7.227,00 wurden 220 Stunden für Fahrten im Bezirk Sch.
und Gr. ausgeklammert. Bei Durchsicht des Fahrtenbuches fiel auf, dass
eigentlich noch weitere Fahrten im Erstbescheid ausgeschieden hätten werden
müssen ( U., Bad Sch., L. u.s.f.).
4. Aus den Reisekostenabrechnungen scheint eher eine
überwiegende Außendiensttätigkeit gegeben zu sein.
5. Der betriebliche Anteil beträgt nach der Aktenlage
lediglich 10,66%.
Mit Schriftsatz vom 30.10.2000 beantragte der Steuerberater
die Vorlage der Berufung vom 18.08.2000 an die Abgabenbehörde II.Instanz.
Begründend führte er im wesentlichen aus, dass
ad 1) die Höhe der Telefonkosten trotzdem stimme und
diese nicht mehr als 1.000,00 S seien;
ad 2) Belege vorhanden seien -
ohne diese jedoch vorzulegen;
ad 3) Es sei kein weiterer
Mittelpunkt begründet worden, daher nicht richtig;
ad 4) Aufgrund der Höhe
der Diäten unmöglich.
Mit Ergänzungsschreiben
vom 27.11.2000 wurden vom Finanzamt Schärding Belege zum Kfz-Aufwand
angefordert, die am 31.01.2001 vorgelegt wurden ( Treibstoffrechnungen von
19.880,40 S, Rechnung über die Instandhaltung von 2.453,20,
Versicherung 15.122,40 S). Weiters wurde bekanntgegeben, dass es sich beim
Kfz um einen Audi 100 CC, Baujahr 1985 handelt.
Mit Vorlageantrag vom
03.04.2001 teilte das Finanzamt der II.Instanz mit, dass im vorliegenden Fall
einer Handelsvertreterin beim Reiseaufwand von den Fahrtkosten (nämlich der
geschätzte Ansatz von tatsächlichen Kosten statt Kilometergeld) und
von den beantragten Diäten Kürzungen vorgenommen wurden. Weiters sei
der Aufwand für ein Arbeitszimmer nicht anerkannt worden und der
Privatanteil beim Telefon sei erhöht worden. Obwohl auch nach der Korrektur
durch das Finanzamt keine Einkommensteuer anfiel und der Steuerberater die
Ansicht einer überwiegenden beruflichen Nutzung des Fahrzeuges
offensichtlich akzeptierte, blieben Auffassungsunterschiede bestehen, sodass ein
Vorlageantrag die Folge war.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Zum
Umsatzsteuerbescheid 1998:
Zum Privatanteil der
Telefonkosten:
Grundsätzlich handelt es sich bei Telefonkosten um ein
Gesamtentgelt für eine Vielzahl von Leistungen eines Fernmeldeunternehmens.
Soweit Privatgespräche geführt werden, wird die Leistung des
Fernmeldeunternehmens unmittelbar an die private Sphäre erbracht. Ein
Vorsteuerabzug für einen Privatanteil bei den Gesprächskosten ist
somit von vornherein ausgeschlossen. Bei der Führung von
Telefongesprächen handelt es sich nicht um die Verwendung eines
Gegenstandes, sodass der auf die Privatgespräche entfallende Teil der
Telefonkosten keinen Eigenverbrauch iSd § 1 Abs. 1 Z 2 lit b UStG 1994
darstellt.
Von den Telefonkosten in
Höhe von 7.669,57 S netto (ohne USt) laut E-A-Re wird der von der Bw.
erklärte Privatanteil in Höhe von 833,33 S als richtig
geschätzt angesehen. Dieser Betrag ist nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung
bei den Erlösen mit 20% Umsatzsteuer zu unterziehen, sondern es ist die
darauf entfallende Vorsteuer in Höhe von 166,67 S zu kürzen.
Hinsichtlich der Vorsteuer auf
die Grundgebühr ( oder der Vorsteuer betreffend die Anschaffungskosten der
Telefoneinrichtungen) kommt es für den nicht unternehmerischen Anteil zu
einem Eigenverbrauch. Im gegenständlichen Fall ist dieser Anteil zu
geringfügig, sodass keine Korrektur erfolgt ist ( vgl. Kolacny-Mayer, UStG,
2.Aufl., § 1 Anm 40 ).
Aus
verwaltungsökonomischen Gründen wurden keine weiteren Ermittlungen
durchgeführt, ob die Bw. für das Jahr 1998 (d.h. vor fünf Jahren)
noch irgendeinen Nachweis oder Unterlagen für die Glaubhaftmachung des
betrieblichen oder privaten Anteils bei den Telefonaufwendungen bringen
könnte. Aus den Informationen zur Familienbeihilfe wurde festgestellt, dass
im Jahr 1998 der Sohn der Familie (geboren 1988) erst 10 Jahre alt und die
Tochter (geboren 1992) erst 6 Jahre alt waren. Nach der Lebenserfahrung
verursachen Kinder in diesem Alter noch keine höheren Telefonkosten.
Die Gesamtumsätze sind mit
167.841,28 S (= 168.674,61 S minus 833,33 S) anzusetzen.
Zu
den Reisekosten:
Tagesgelder:
Ein Vorsteuerabzug aus den
Tagesgeldern ist nur nach Maßgabe des § 13 UStG 1994 möglich. Da
die als Betriebsausgaben geltend gemachten Reisekosten um 330,00 S brutto,
das sind 300,00 S netto ( für Fahrten nach Gr. am 11.11., 23.11. und
30.11.1998 mit beantragten Tagesgeldern von 11 Stunden x 30,00 S) zu
kürzen waren ( siehe Begründung zur Einkommensteuer), ist auch die
Vorsteuer zu vermindern.
Zum
Arbeitszimmer 1998:
Für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzuges ist § 12 Abs.
2 Z 2 lit a UStG 1994 zu beachten, dem zufolge Lieferungen oder sonstige
Leistungen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, deren
Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im
Sinn des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988)
sind. Für die Frage der Abzugsfähigkeit der Vorsteuer von Aufwendungen
für ein Arbeitszimmer ist der § 20 Abs. 1 EStG 1988 in der
Fassung vor der Novelle BGBl 1996/201
anzuwenden. Vor 1996 konnten nach der Rechtsprechung - mangels
ausdrücklicher gesetzlicher Regelung - Aufwendungen für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer steuerlich nur dann berücksichtigt
werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu
ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Diese
ausschließliche betriebliche oder berufliche Nutzung wurde dann bejaht,
wenn für die ausgeübte Tätigkeit ein Arbeitszimmer im Wohnbereich
unbedingt notwendig war und wenn tatsächlich ein Raum entsprechend
eingerichtet und benutzt wurde (VwGH 24.09.2002, 98/14/0198).
Die Bw. ist selbständige
Handelsvertreterin für Modeschmuckwaren. Laut ihren Angaben vom 30.06.1996
in der Niederschrift anlässlich einer Nachschau des Finanzamtes
Schärding bei der Betriebseröffnung liegt ihre Tätigkeit in der
Kundenberatung und laut Reisekostenaufstellung in der Präsentation und
Auslieferung der Waren. Aus den Reisekostenaufstellungen geht hervor, dass die
Bw. die Kundenbetreuung hauptsächlich in den Abendstunden ausübte.
Eine Präsentation dauert ca. durchschnittlich 5 bis 7 Stunden inklusive
Fahrzeit und findet beim jeweiligen Kunden statt. Aus diesem Sachverhalt geht
eindeutig hervor, dass der Tätigkeitsschwerpunkt der Bw. entsprechend dem
Berufsbild des Vertreters bzw. einer Vertreterin außerhalb eines
häuslichen Arbeitszimmers und zwar am Wohn- oder Betriebsort der betreuten
Kunden oder Kundinnen liegt.
Bei dieser Tätigkeit der
Warenpräsentation am Ort der Kunden ist ein Arbeitszimmer nicht notwendig.
Für die Aufwendungen für das Arbeitszimmer steht daher kein
Vorsteuerabzug zu.
Als
Neuberechnung der Vorsteuer ergibt sich in ATS:
[Grafik]
Da die
Anerkennungsvoraussetzung "Notwendigkeit" beim Arbeitszimmer nicht gegeben ist,
war nicht mehr zu prüfen, ob der Raum entsprechend eingerichtet war oder
nicht.
Durch die Neuberechnung der
Umsatzsteuer ergibt sich rechnerisch eine Restschuld von 7.021,00 S (
Zahllast 28.218,00 S minus Vorauszahlungen 21.197,00 S).
Zum
Einkommensteuerbescheid 1998:
Zum Privatanteil der
Telefonkosten:
Der Privatanteil bei den
Telefonkosten wird mit 833,33 S entsprechend in der E-A-Re zum Ansatz
gebracht und in dieser Höhe für 1998 als richtig geschätzt
angesehen.
Zu
den Reisekosten:
a)
Tagesgelder
Gemäß
§ 4
Abs. 5 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für
Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb
veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus
§ 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Der Begriff der Reise im Sinn
des § 4 Abs. 5 EStG 1988 entspricht dem Begriff Reise im § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988. Zur Beurteilung der Frage, ob
Verpflegungsaufwendungen in Form von Tagesgeldern als Betriebsausgaben abgesetzt
werden können, ist auch die Judikatur zu den Werbungskosten, die nach
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 berücksichtigt werden können,
heranzuziehen.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 9 EStG 1988 sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten
Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie
die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 26
Z 4 b EStG 1988 darf das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu
360,00 S pro Tag betragen. Die Berücksichtigung von einem aliquoten
Tagesgeld setzt eine Reisedauer von mehr als drei Stunden voraus. Bei
längeren Reisen ist für jede angebrochene Reisestunde ein
Zwölftel ( = 30,00 S) von 360,00 S absetzbar. Dauert eine Reise
mehr als 11 Stunden, so steht der volle Satz (für 24 Stunden), maximal
360,00 S, zu.
Gemäß
§ 20 EStG
1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Reisekosten, soweit sie nach
§ 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht
abzugsfähig sind, nicht abgezogen werden (Z 2 lit. c). Zu den nach §
20 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen gehört auch jener
Verpflegungsmehraufwand, der einer Vielzahl von Steuerpflichtigen
regelmäßig dadurch erwächst, dass sie aus beruflichen
Gründen genötigt sind, Mahlzeiten außer Haus einzunehmen ( VwGH
vom 5.10.1994, Zl. 92/15/0225).
Eine
Reise im Sinn des § 4
Abs. 5 EStG 1988 und § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor, wenn
sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom
Mittelpunkt seiner Tätigkeit ( über eine bestimmte Distanz hinaus vom
örtlichen Nahbereich ) entfernt, ohne dass dadurch der bisherige
Mittelpunkt aufgegeben wird, solange der aufgesuchte Ort nicht ein weiterer
Tätigkeitsmittelpunkt geworden ist. Zusätzlich muss für eine
Reise die Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit bzw. einem
Mittelpunkt der Tätigkeit zumindest etwa 25 km betragen ( VwGH 8.10.1998,
97/15/0073; vgl. Hofstätter - Reichel, § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Tz 2
) und die Reise über drei Stunden dauern. Das Tagesgeld kann maximal
360,00 S pro Reisetag betragen.
Mittelpunkt der
Tätigkeit kann auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein.
Personen, die ein Gebiet regelmäßig bereisen, begründen daher in
diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit (VwGH
28.5.1997, 96/13/0132). Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung oder die
Tätigkeit auf einen anderen Einsatzort oder auf ein mehrere Orte
umfassendes Einsatzgebiet (Zielgebiet) durchgehend oder wiederkehrend über
einen längeren Zeitraum erstreckt. Von einem längeren Zeitraum ist
auszugehen, wenn sich aus dem Sachverhalt
1. eine tägliche
Dienstverrichtung an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen oder
2. eine regelmäßig
wiederkehrende Tätigkeit d.h. 1 mal wöchentlich oder
3. eine unregelmäßig
wiederkehrende Tätigkeit d.h. mehr als 15 Tage pro Jahr
an einem Einsatzort bzw. in
einem Einsatzgebiet ergibt. Wird an einem Einsatzort oder in einem Einsatzgebiet
ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, stehen Tagesgelder
nur für eine jeweilige Anfangsphase für fünf ( bei 1. und 2.
Sachverhalt) bzw. fünfzehn Tage (beim 3. Sachverhalt) zu (VwGH 5.10.1994,
92/15/0225; VwGH 20.4.1999, 98/14/0156).
Keine Reise liegt vor, wenn die
tägliche Fahrtstrecke zwar 25 km übersteigt, aber kein Punkt der Fahrt
weiter als 25 km von der Betriebsstätte oder einem Mittelpunkt einer
Tätigkeit entfernt ist (VwGH 17.6.1981, 2966/79).
Das Entstehen von
Betriebsausgaben bei Reisebewegungen liegt in dem dabei in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den
ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§
20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen ( üblichen ) Verpflegungsaufwendungen
( VwGH 28.5.1997, 96/13/0132 ). Diese die Einkünfte mindernde
Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nach § 4
Abs. 5 EStG 1988 und § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 findet
ihre Begründung darin, dass einem Steuerpflichtigen die besonders
preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort
idR nicht bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche
Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen führt ( VwGH 29.5.1996,
93/13/0013 ). Daher ist bei längeren Aufenthalten an einem Einsatzort oder
in einem Einsatzgebiet in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Kenntnis über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen
(günstigeren) Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen
als Teil der Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind ( VwGH
22.3.2000, 95/13/0167; VwGH 28.5.1997, 96/13/0132; VwGH 29.5.1996, 93/13/0013;
VwGH 20.9.1995, 94/13/0253, 0254 ). Dahinter steht die Überlegung, dass es
der längere Aufenthalt dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich dort
über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so einen
Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden ( VwGH 28.5.1997, 96/13/0132 ).
Auf Grund der
von der Bw. vorgelegten Anträge zur Geltendmachung von Tagesgeldern als
Reisekosten ist auszuführen:
Die Bw. ist als
selbständige Handelsvertreterin für die Fa.P.L. überwiegend im
Außendienst tätig. Für die Bw. ist daher ihre Wohnadresse in E.
als Ort der Betriebsstätte anzusehen. Von hier beginnt die Bw.
regelmäßig ihre berufsbedingten Fahrten. Die Wohnsitzadresse ist als
Mittelpunkt der Tätigkeit im Sinne des Ausgangspunktes der Reisebewegungen
zu verstehen.
Richtigerweise wurde in den
Reisekostenaufstellungen von der Bw. für diejenigen Reiseaufwendungen keine
Tagesgelder geltend gemacht, die sie in Orte unter 25 km Entfernung von ihrer
Betriebsstätte geführt hat oder deren zeitliche Reisedauer unter 3
Stunden lag
Laut der Niederschrift vom
30.06.1996 über die Erhebung bzw. Nachschau anlässlich einer
Neuaufnahme durch das Finanzamt Schärding übt die Bw. folgende
Tätigkeit bzw. Art der Tätigkeit aus: " Die Tätigkeit der Bw.
besteht darin, dass sie keine Verkäufe tätigen darf, sondern nur
Beratungen durchführt. Die aus den Beratungen entstehenden Bestellungen
werden direkt an die Fa.P.L. - W. von den Kunden eingesandt. Aus diesen
Bestellungen werden Provisionen bezahlt. ..."
Aus den
Reisekostenaufstellungen bzgl. der gefahrenen Kilometeranzahl und den geltend
gemachten Tagesgebühren ist ersichtlich, dass die Beratungstätigkeit
der Bw. zum größten Teil abends bei den Kunden stattfindet. Eine
weitere Tätigkeit besteht darin, Waren an die Kunden zu liefern.
Aus den
Reisekostenaufstellungen ist weiters ersichtlich, dass die Bw. 1998
unregelmäßig an verschiedenen
Einsatzorten hauptsächlich in den Bezirken Br., R., Gr. und Sch. tätig
war.
Die Reisekostenaufstellung
für das Jahr 1998 wurde dahingehend überprüft, wie oft die Bw.
die verschiedenen Orte in den einzelnen Bezirken anfahren hat: Beispielhaft
werden drei Orte herausgegriffen z.B. A. (Bezirk Br.) am 15.01., 09.02., 23.04.,
23.10., 19.11., 28.11.,03.12. und 18.12.1998; La. (Bezirk R.) am 29.05., 03.07.,
17.09. und 07.01.1998; Na. (Bezirk Gr.) am 05.03., 11.03., 01.04., 27.08.,
30.10., 10.11., 04.12., und 18.12.1998.
Schon aus diesen beispielhaft
aufgelisteten Reisebewegungen ist ersichtlich, dass die Bw. weder an einem der
Einsatzorte durchgehend noch an einem Einsatzort regelmäßig d.h.
mindestens einmal wöchentlich tätig wurde. Auch wenn die Bw. an manche
Orte öfter wiederkehrte, so überschritt sie an keinem der Orte bis auf
Gr. eine Anfangsphase von 15 Tagen.
Aus den
Reisekostenaufstellungen geht hervor, dass sie nur an dem Einsatzort Gr.
unregelmäßig, aber 18 mal wiederkehrend tätig war. Es
können daher die für den Einsatzort Gr. geltend gemachten Reisekosten
ab dem 16.Tag im Sinne der oben dargelegten Ausführungen nicht mehr
anerkannt werden, da ab dem 15. Tag ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt
begründet wird. Dies führt zu einer Reduktion der Tagesgelder in
Höhe von 330,00 S brutto (inkl.USt) bzw. 300,00 S netto (ohne
USt).
Auch alle anderen Orte in den
einzelnen Bezirken werden von der Bw. unregelmäßig angefahren. Es ist
auf Grund dieser unregelmäßigen Reisen an unterschiedlichen
Wochentagen, teilweise mit großen zeitlichen Abständen nicht von
einem oder mehreren weiteren Mittelpunkten der Tätigkeit auszugehen. Die
Bw. bereist mit den vier Bezirken im Jahr 1998 ein ziemlich großes Gebiet.
Auf Grund der Unregelmäßigkeit und den zeitlichen Abständen
zwischen dem Bereisen der einzelnen Orte sind für das Jahr 1998 diese vier
Bezirke nicht als ein einheitliches Einsatzgebiet anzusehen.
Die geltend gemachten
Tagesgelder stehen in Höhe von 12.927,27 S zu ( das sind
13.227,27 S abzüglich der 300,00 S).
b)
Kfz-Aufwand oder Kilometergelder
Auf Grund der
Reisekostenaufstellungen ist ersichtlich, dass die Bw. im Jahr 1998 mit ihrem
PKW insgesamt 17.164 km gefahren ist. Davon wurden ca. 75%, das sind 12.845 km,
betrieblich und ca. 25% , das sind 4.319 km, privat gefahren. Da das Fahrzeug
1998 überwiegend betrieblich genutzt wurde, sind die Betriebsausgaben von
den tatsächlich angefallenen Aufwendungen zu rechnen:
Die Berechnung des
Steuerberaters ist glaubhaft. Es wird ein Kfz-Aufwand von 46.842,00 S als
betrieblicher Aufwand anerkannt.
Zum
Arbeitszimmer:
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 idF BGBl 1996/201
(gültig ab 1996) dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den einzelnen Einkünften
nicht abgezogen werden. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
der Einrichtung abzugsfähig.
Für die Definition, dass
das Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten und betrieblichen Tätigkeit
anzusehen ist, ist die ausgeübte beruflichen Tätigkeit nach ihrem
materiellen Schwerpunkt zu beurteilen d.h. die Art der Tätigkeit der
Steuerpflichtigen muss den Arbeitszimmeraufwand unbedingt
notwendig machen. Die
Mittelpunktdefinition für den Sachverhalt des Arbeitszimmers hat einen
anderen Regelungsinhalt und einen anderen Regelungszweck wie die
Mittelpunktdefinition im Rahmen der Reisekosten. Der VwGH hat in seinem
Erkenntnis vom 28.11.2000, 99/14/0008 bei einem Versicherungsangestellten, der
überwiegend Außendienst verrichtet, festgestellt, dass der Begriff
"Mittelpunkt" nicht ortsgebunden zu verstehen ist. Die Beurteilung, ob das
Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt einer Tätigkeit darstellt, hat
nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen
Berufsbild , zu erfolgen. Nach der Judikatur des VwGH (vgl etwa VwGH 27.05.1999,
97/15/0142, mwN) können Aufwendungen für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer steuerlich nämlich nur dann berücksichtigt
werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu
ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird
und die ausgeübte Tätigkeit
ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer
notwendig macht.
Auf Grund der Angaben des
Steuerberaters ist das von der Bw. benützte Büro ca. 16m2 groß.
Es befindet sich im Wohnungsverband des übrigen Wohnhauses, das eine
Gesamtnutzfläche inklusive des Büros von 150m2 aufweist.
Aus dem hier vorliegenden
Sachverhalt geht hervor, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen Tätigkeit der Bw. bildet. Bei der Bw. als
Handelsvertreterin für Modeschmuck liegt die Tätigkeit außerhalb
des Arbeitszimmers nämlich bei der Warenpräsentation und
Kundenbetreuung am Ort der Kunden. Aus den Reisekostenaufstellungen ist
ersichtlich, dass die Bw. für eine Präsentation meist zwischen 5 bis 7
Stunden inklusive der Fahrzeit an den einzelnen Tagen benötigte. Wenn man
nach der Lebenserfahrung von einem normalen Acht-Stunden-Arbeitstag ausgeht, so
liegt der überwiegende Anteil der Arbeitszeit der Bw. in der
Außendiensttätigkeit. Ebenso ist das Liefern der Waren als
Außendiensttätigkeit anzusehen.
Wenn man die
Außendiensttage der Bw. pro Monat inklusive der Warenauslieferungstage
nach den vorgelegten Reisekostenaufstellungen mit den möglichen
Arbeitstagen in den einzelnen Monaten bei einer durchschnittlichen 5 Tage Woche
pro Monat vergleicht , ist ersichtlich, dass die Bw. eine überwiegende
Außendiensttätigkeit hat. Das entspricht auch dem Berufsbild des
Vertreters oder einer Vertreterin, die die überwiegende Zeit im
Außendienst bei den Kunden und bei der Kundenbetreuung verbringen.
[Grafik]
Die Aufwendungen für ein
Arbeitszimmer können daher bei einer Vertreterin mit überwiegender
Außendiensttätigkeit nicht anerkannt werden, da die ausgeübte
Tätigkeit ein Arbeitszimmer nicht notwendig macht. Da die
Anerkennungsvoraussetzung "Notwendigkeit des Arbeitszimmers" hier nicht gegeben
ist, unterblieben weitere Ermittlungen zur ausschließlich betrieblichen
Nutzung des Raumes.
Eine
Neuberechnung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergibt folgende Beträge in
ATS:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Die Neuberechnung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1998 ergibt einen Betrag von
54.850,00 S.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter USt in ATS und Euro, 2 Berechnungsblätter ESt in
ATS und Euro
Linz,
08. August 2003
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Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0962-L/02
- Stammnummer
- 6036
- Gültig
- 08.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF