Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1187-L/02
Arbeitsmittel, Werbematerial, Bewirtungskosten, Telefonkosten, Provisionsweitergabe bei einem Versicherungsvertreter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1187-L/02vom 05.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Silvia Palan, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1999
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Gutschrift an Einkommensteuer
erhöht sich von 102.700 S (7.463 €) auf 114.000 S
(8.284,70 €).
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist
Versicherungsvertreter. Im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 1999 machte er eine Vielzahl von Aufwendungen
in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit als Werbungskosten geltend,
insbesondere Aufwendungen für Arbeitsmaterialien, Werbung, Bewirtung,
Telefon (Handy und Festnetz) sowie die Weitergabe von Provisionen und
Reisekosten. Insgesamt wurden Aufwendungen in Höhe von 245.534,95 S
beantragt. Angeschlossen waren dem Antrag Belege über alle Einkäufe,
ein Sammelbeleg über Ausgaben in einem Kaffehaus über 73.453 S,
in das der Berufungswerber seine Kunden üblicherweise zu Besprechungen
einlädt, Bestätigungen der Provisionsempfänger, sämtliche
Telefonrechnungen und das Fahrtenbuch. Zum Sammelbeleg für die Bewirtungen
erklärte der Berufungswerber, dass sich unmittelbar unter dem Büro ein
Kaffeehaus befinde, in das er regelmäßig seine Kunden einlade, um in
lockerer Umgebung die Gespräche führen zu können. Er habe
täglich 10 bis 20 Kundenkontakte, davon lade er ein- bis zweimal
täglich Kunden in das Kaffeehaus ein. Da der Festnetzanschluss des
Berufungswerbers nicht auf seinen Hauptwohnort in L. lautete und ein Teil der
Rechnungen an seine Lebensgefährtin adressiert war, erklärte er hiezu,
dass er den Hauptwohnort in L. nur deshalb behalte, um eine Bewohnerparkkarte zu
erhalten, tatsächlich wohne er in F. und errichte auch dort ein Eigenheim.
Der Telefonanschluss sei im Lauf des Berufungsjahres auf die
Lebensgefährtin umgemeldet worden, da sie aus beruflichen Gründen im
Telefonbuch stehen musste.
Das Finanzamt anerkannte
lediglich Werbungskosten in Höhe von 178.910 S. Nicht anerkannt wurden
im Einzelnen folgende beantragte Aufwendungen: EDV-Material im Ausmaß
eines Privatanteils von 30% sowie 30% der AfA für den PC, ein Teil der
Einkäufe von Keksen, Sekt, Blumen und sonstigen Werbegeschenken, die
Weitergabe von Provisionen bzw. die Bezahlung einer Urlaubsvertretung, die
Bewirtungsspesen sowie der beantragte Kostenanteil vom privaten Festnetztelefon.
In einer gegen die
Kürzungen eingebrachten Berufung wurde eingewendet: Die Kürzung eines
Privatanteiles von PC und EDV-Material entbehre jeder Grundlage, der PC stehe im
Büro, es gäbe keine private Nutzung. Außerdem sei eine der
Rechnungen überhaupt nicht anerkannt worden, da sie von einer anderen
Person besorgt worden wäre. Die Einkäufe der Werbematerialien seien
keineswegs, wie im Bescheid angeführt, Aufwendungen für die
Lebensführung, die berufliche Veranlassung überwiege erheblich. Die
Provisionsweitergaben seien eindeutig von den Empfängern bestätigt
worden. Auch die Bewirtungskosten seien beruflich veranlasst, der
Berufungswerber könne sonst seine Tätigkeit nicht so erfolgreich
ausüben. Von den Telefonkosten des Festnetzes trage der Berufungswerber den
Aufwand und es würden von dort berufliche Gespräche geführt.
Mittels Vorhalt wurden hierauf
vom Finanzamt ergänzende Nachweise zu den einzelnen Berufungspunkten
angefordert. In Beantwortung dieses Vorhalts übermittelte der
Berufungwerber eine Bestätigung des Dienstgebers, dass sich der Computer im
Büro befinde, eine Liste der Kunden mit größerem
Versicherungsumfang und gab folgende ergänzende Stellungnahme ab: Wenn es
seine Zeit nicht erlaube einkaufen zu gehen, müsse er sich eines Helfers
bedienen, sodass dann ein anderer Name auf Rechnungen aufscheinen könne.
Seine Urlaubs- und Krankenstandsvertretungen würden dieselben Arbeiten
erledigen wie er, jedoch nur die dringendsten. Es seien
Außendienstmitarbeiter des gleichen Unternehmens. Da der Gehalt zum
Großteil aus Provisionen aus erarbeiteten Verträgen bestehe, gleiche
die Entlohnung eher der eines Selbständigen, daher müsse er auch
seiner Vertretung Geld oder Verträge oder beides geben. Die Vorlage von
Bewirtungsrechnungen sei unmöglich, die Summe der Bewirtungen setze sich
ausschließlich aus Kleinstbeträgen zusammen (zwei bis drei
Getränke), die abgeschlossenen Verträge lägen vor. An konkrete
Telefonate könne er sich nicht mehr erinnern, niemand könne mehr als
50 Telefongespräche täglich aufzeichnen.
Nach Vorlage der Berufung
wurden im Rahmen eines Erörterungstermins neuerlich die Probleme
bezüglich noch fehlender Nachweise besprochen, insbesondere bezüglich
der Bewirtungskosten und des Telefonaufwandes. Vom Berufungswerber wurden
schließlich im Rahmen der Gespräche noch Unterlagen über
konkrete Verträge vorgelegt, mit denen die Zahlungen an die Vertreter des
Berufungswerbers in Zusammenhang standen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1
dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt
des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge.
2 a) Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
3.
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter
fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte
abgezogen werden.
Im vorliegenden Fall sind
folgende Punkte strittig:
1. Privatanteil für PC und
EDV-Zubehör:
Unbestreitbar sind der vom
Berufungswerber bereits im vorhergegangenen Jahr angeschaffte PC sowie das im
Berufungsjahr angeschaffte Zubehör notwendige Arbeitsmittel. Da derartige
Geräte jedoch wegen ihrer Beschaffenheit eine berufliche und private
Nutzung zulassen, lässt der objektive Charakter nicht ohne weiteres auf den
tatsächlichen Verwendungszweck schließen. Der Anteil der
Privatnutzung kann daher naturgemäß nur geschätzt werden. In
diesem Sinn hat das Finanzamt im Jahr der Anschaffung des PC die Höhe des
Privatanteils unter Zugrundelegung der Lebenserfahrung mit 30% angenommen.
Da der Berufungswerber im Jahr
1999 bereits geschieden war und die Voraussetzungen, die zu einer Schätzung
in dieser Höhe führten (PC im Familienhaushalt), im Berufungsjahr
nicht vorlagen - es wurde bestätigt, dass der PC am Arbeitsplatz
aufgestellt wurde - entspricht es eher der Realität, den Privatanteil
nur mit 10% zu bemessen. Durch diese Neuberechnung erhöhen sich die
Werbungskosten in diesem Punkt um insgesamt 3.882,21 S (3.065,81 S
für das EDV-Material, 816,40 S AfA für den PC).
2. Werbematerial:
Unter diesem Titel hat der
Berufungswerber in großem Umfang Einkäufe von Sekt, Keksen, Blumen
und ähnlichen Gegenständen zum Zweck der Werbung und als
Kundengeschenke getätigt. Die oben zitierte gesetzliche Bestimmung
schließt Repräsentationsaufwendungen und -ausgaben
ausdrücklich vom Abzug als Werbungskosten aus, wobei eine Ausnahme nur die
Bewirtung von Geschäftsfreunden insofern bildet, als diese zur Hälfte
abzugsfähig ist, wenn sie eindeutigem Werbungszweck dient und die
betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Über die
Auslegung des Begriffes "Repräsentationsaufwendungen" gibt die
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes Auskunft, der hier einen sehr
strengen, am Wortlaut des Gesetzes haftenden Maßstab anlegt. Danach fallen
jedenfalls Geschenke an Kunden zu verschiedenen Anlässen unter diesen
Begriff.
Bemerkt wird, dass das
Finanzamt dem Antrag des Berufungswerbers ohnehin insofern Rechnung getragen
hat, als es 50% vom Sekt als der Werbung dienend anerkannt hat. In gleicher
Weise kann diese Feststellung auch für die Ausgabe von Weihnachtskeksen
gelten, sodass auch von diesen Ausgaben 50% (1.750 S) als Werbungskosten
anerkannt werden können. Hinsichtlich der sonstigen Geschenke war das
Begehren auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung abzuweisen.
3. Bewirtungskosten:
Gesondert machte der
Berufungswerber unter dieser Bezeichnung die Bewirtung von Kunden in einem
Kaffeehaus geltend, das er laufend zu geschäftlichen Besprechungen
aufsuchte und das ihm in diesem Zusammenhang einen Gesamtaufwand von
73.453 S bestätigte. Wie im vorhergehenden Punkt kommt auch hier die
gesetzliche Bestimmung zum Tragen, dass eine Anerkennung der Hälfte
derartiger Aufwendungen möglich ist, wenn der Nachweis des Werbezweckes und
der überwiegenden beruflichen Veranlassung gegeben ist.
Die bloße
Bestätigung eines Kaffeehauses, während des gesamten Jahres Ausgaben
in der genannten Höhe getätigt zu haben, ist jedoch kein geeigneter
Nachweis für das Vorliegen der geforderten Voraussetzungen, da auf diese
Weise der Zusammenhang der einzelnen Konsumation mit der beruflichen
Tätigkeit nicht nachvollzogen werden kann. Wie eine umfangreiche
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, z.B. VwGH 3.5.2000,
98/13/0198, oder 26.9.2000, 94/13/0260, legt dieser auch für den Nachweis
einen überaus strengen Maßstab an. Der Sammelbeleg kann daher keine
geeignete Grundlage für eine Anerkennung des Aufwandes darstellen.
Dass jedoch der Berufungswerber
grundsätzlich im fraglichen Kaffeehaus seine Kunden anlässlich von
Geschäftsbesprechungen auch bewirtet hat, muss nach der eingehenden
Erörterung des Problems im Rahmen der Besprechungen als erwiesen angenommen
werden. Auf Grund der zahlreichen Besuche erfolgte die Rechnungslegung durch das
Kaffeehaus nur einmal monatlich. Unter Zugrundelegung aller Ausführungen
und vorgelegten Unterlagen kann dem Standpunkt des Berufungswerbers zumindest in
geringem Ausmaß entgegen gekommen werden und Bewirtungskosten von
10.000 S als zweifelsfrei erwiesen angenommen werden, sodass die
Hälfte davon, 5.000 S, als zusätzlich Werbungskosten anerkannt
werden können.
4. Anteilige Telefonkosten:
Unbestrittenermaßen
wurden über berufliche Telefonate keine Aufzeichnungen geführt. Der
Berufungswerber verfügt über zwei Handys - ein beruflich und ein
privat genutztes - sowie über einen Festnetzanschluss in seiner
Wohnung. Das Finanzamt hat lediglich die Kosten des beruflich genutzen Handys
anerkannt. Der Berufungswerber konnte jedoch im Zuge des Berufungsverfahrens und
in Zusammenhang mit den vorgelegten Telefonrechnungen glaubhaft darlegen, dass
er auch vom Festnetz aus berufliche Telefonate durchzuführen hatte, und
allfällige Unklarheiten über die tatsächliche Nutzung seines
Wohnsitzes ausräumen.
Die Monatsabrechnungen der
Telekom Austria liegen vor. Mangels beweiskräftiger Unterlagen über
Anzahl und Dauer beruflicher Ferngespräche muss jedoch der beruflich
veranlasste Anteil an den gesamten Fernsprechgebühren des privaten
Anschlusses geschätzt werden. Hiezu ist von folgenden Grundlagen
auszugehen: Der Berufungswerber nutzte den Telefonanschluss bis August des
Jahres alleine, anschließend teilte er ihn mit einer Lebensgefährtin.
Ab diesem Zeitpunkt stiegen die Telefonkosten insgesamt etwa auf das dreifache
an. Bestätigt wird für diesen Zeitraum in zwei Abrechnungen ein Betrag
von 2.718,10 S und 4.419,80 S. Ausgehend von den Telefonrechnungen der
ersten acht Monate (4.778,50 S) kann daher realistischerweise unterstellt
werden, dass in den Folgemonaten allenfalls noch der Rechnungsbetrag von
2.718,10 S auf den Berufungswerber entfallen ist. Bei der gegebenen
familiären Situation unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
für berufliche Zwecke hauptsächlich ein Handy genutzt wird,
widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, wenn ein 20%iger Anteil von diesen
Kosten als beruflich veranlasst angenommen wird. In diesem Sinn kann ein Betrag
von 1.500 S als Werbungskosten anerkannt werden.
5. Provisionen bzw. Vertretung:
In diesen Punkten konnte der
Berufungswerber durch Vorlage von Unterlagen über konkrete
Vertragsabschlüsse den Nachweis erbringen, mit welchen
Geschäftsvorgängen die Zahlungen in Zusammenhang standen. Den
Anträgen konnte daher stattgegeben werden und sowohl der Posten, der unter
der Bezeichnung Provisionsweitergabe beantragt wurde, als auch der Posten, der
als "Urlaubsvertretung" bezeichnet wurde, anerkannt werden.
Auf Grund dieser Feststellungen
erhöhen sich die Werbungskosten daher um insgesamt 22.532 S.
Die Neuberechnung der
Arbeitnehmerveranlagung ist dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
5. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1187-L/02
- Stammnummer
- 6034
- Gültig
- 05.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF