Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0061-F/03
Reiseaufwendungen für eine Studienreise nach Irland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0061-F/03vom 12.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vorliegend geht es nicht um die Studienreise eines Lehrers, sondern um die eines Tourismusmanagers.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1999
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung 1999 in der Berufungsvorentscheidung vom
10. Oktober 2002, woraus die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe zu
entnehmen sind, bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 beantragte
der Steuerpflichtige u.a. die Berücksichtung von Aufwendungen als
Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988, die ihm aufgrund des Besuches
der Gastronomiemesse in Eugendorf und einer ITD-Studienreise nach Dublin
entstanden sind.
Vom Institut für Tourismus
und Dienstleistungswirtschaft wurde bestätigt, dass der Steuerpflichtige an
der Reise teilnahm, welche im Rahmen des Universitätslehrganges für
Tourismus angeboten worden sei und die Teilnehmer an das Dublin Institute of
Technology, wo Vorträge zu den Themenkreisen Hotellerie und Gastronomie,
neue Angebotsentwicklungen und Marketingtechnologien im Tourismus stattfanden,
hingeführt habe. Am Programm seien weiters Exkursionen zu den
interessantesten Tourismusbetrieben in Dublin und Umgebung gestanden.
Mit Bescheid vom 16. August
2002 wurde die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1999 ohne
Berücksichtigung obiger Aufwendungen durchgeführt und hiezu
begründend ausgeführt, dass die beantragten Reisekosten nicht
berücksichtigt werden konnten, da der Steuerpflichtige in diesen
Zeiträumen keine Einkünfte hatte.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Berufungswerber form- und fristgerecht Berufung und führte aus, dass er als
begeisterter Tourismusmensch viele Jahre in Saisonbetrieben gearbeitet habe und
dies immer noch mache. Er sei deshalb leider gegenüber "normal" arbeitenden
Bundesbürgern oft benachteiligt, so auch in diesem Fall, Remunerationen
seien bei ihm immer nur aliquot ausbezahlt worden. Er müsse um weiterhin
versichert zu sein, das Arbeitsamt besuchen und einen Arbeitslosenantrag
stellen, hier die soziale Benachteiligung und nun noch diese vom Finanzamt
hinnehmen. Wäre es möglich, in Österreich in Saisonbetrieben
durchgehend angemeldet zu sein und den Urlaub geregelt zu konsumieren,
würde er dies gerne tun. Er sei jedoch gezwungen, in der Zwischensaison,
wenn die Saisonbetriebe geschlossen haben, sich weiterzubilden, sei es schulisch
oder mit geführten Reisen in andere Destinationen. Bei der betreffenden
Reise handelte es sich um eine von der Universität Innsbruck geleitete
Reise, wo ausschließlich Absolventen des Universitätslehrganges
für Tourismus teilgenommen hatten. Sie hätten dort ein dicht
gedrängtes Programm mit Besichtigung diverser Hotels, dem irischen
Nationalgestüt, Guiness Hope Store, Referaten eines Irischen Professors und
der Vorstellung des Irischen Pendant zum heimischen Tiscover gehabt. An diese
Dinge könne er sich noch zurückerinnern.
In seinem Beruf im Management
von Hotels und Restaurants sei es von absoluter Notwendigkeit, nicht stehen zu
bleiben und durch Weiterbildung, das Kennenlernen anderer Destinationen, geistig
frisch zu bleiben, und den Gästen wieder Neues bieten zu können. Sie
würden ihren Kunden nicht nur ein leeres Produkt, wie zum Beispiel eine
Übernachtung, ein Essen, ... sondern in erster Linie Lebensgefühl
verkaufen, nur so könne die Bereitschaft ihrer verwöhnten Gäste
erklärt werden - wie am Beispiel Lech - im Winter ein Vielfaches des
Sommerpreises zu bezahlen und das bei bester Auslastung aller Hotels und
Pensionen. Da er im Hotel Anemone in Lech für die Auslastung
mitverantwortlich gewesen und ein Teil seines Gehaltes auf Prämienbasis
bezahlt worden sei, wäre ein "Stehenbleiben" ein Rückschritt.
Das Finanzamt ersuchte mit
Schreiben vom 13. September 2002 den Berufungswerber, eine detaillierte
Aufstellung aller in Irland verbrachten Tage (Angabe von Uhrzeiten, Besuch
von..etc.) vorzulegen. Außerdem wurde der Berufungswerber gebeten
bekanntzugeben, ob er Ersätze von seinem Arbeitgeber erhalten habe.
Der Berufungswerber gab an,
keine Ersätze erhalten zu haben und legte Mails das Programm betreffend
bei. Er legte ein Mail von Frau Mag. R. vor, welches folgende Punkte
enthielt:
Day 1
Visit Trinity and Book of
Kells
Visit Morrisons Island Hotel
John Rocha Design Hotel
Dine in Temple
Bar
Day 2
Visit Avoca Craftwork Shop and
Glendalough in Wicklow
Watch Match
Dine in Clarence Hotel and
observe victory celebrations
Visit pubs i.e. Porters, Turks
Head Pravda etc.
Day 3
Visit Newgrange
Megalithic Tomb
Dine in Chief O'Neills
Day 4
Visit Guiness Brewery and
National Gallery
Shopping in Dublin
Visit Baggot Street
hostelries;
Der Abflug wurde von Innsbruck
mit 10.20 bzw. von Zürich mit 12.20 Uhr angegeben, Ankunft um 13.40 Uhr in
Dublin;
Die Rückreise erfolgte am
17. Oktober 1999 um 15.20 Uhr, Ankunft um 18.35 Uhr in Zürich;
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 10. Oktober 2002 wurde der Berufung teilweise stattgegeben, indem
Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von € 524,99
(ATS 7.224) anerkannt und abgezogen wurden. Die Aufwendungen in bezug auf die
Dublinreise wurden aberkannt, da keine Nachweise für eine
einigermaßen konkrete Verwertung im Beruf des Berufungswerbers erbracht
worden seien und das Programm auf berufsfremde Personen eine Anziehungskraft
ausübe.
Mit Eingabe vom 20. Oktober
2002 beantragte der Berufungswerber die Entscheidung über seine Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Bw. legte eine Kopie des
Schreibens von Frau Mag. R. vom 10. Oktober 2002 bei, welches nunmehr folgendes
Programm zum Inhalt hatte:
13.
Oktober 1999
Flug von Innsbruck
nach Dublin
Einchecken ins Hotel
Besichtigung: Dublin Institute
of Technology, Cathal Brugha Street campus, Besichtigung einzelner Institute,
Faculty of Tourism and Food, School of Hospitality Management & Tourism,
School of Culinary Arts & Food Technology
Abendessen im
Schulhotel
14.
Oktober 1999
Vormittag:
Trinity and Book of Kells, Morrisons Island Hotel
Nachmittag:
Dublin Institute of Technology - Input - Marketing Ireland, Director Michael M.
und Stellvertreter von "Irland Tourism"
15.
Oktober 1999
Vormittag: Avoca
Craftwork Shop and Glendalough in Wicklow, Wicklow
Nachmittag: Ceol - The Irish
Traditional Music Centre, Chief O'Neills in Smithfield Village, Führung
durch das Clarence Hotel
16.
Oktober 1999
Vormittag: Dublin Institute of
Technology - Input über Informationstechnologien - Director Michael
Mulvey
Nachmittag: Newgrange
Megalithic Tomb, Führung durch das Museum
17.
Oktober 1999
Vormittag: Guiness Brewery and
National Gallery, Besichtigung des Museums, Führung und Vortrag zur
Vermarktung von Guiness Bier
Nachmittag: Abflug nach
Innsbruck
Laut Besprechung mit Frau Mag.
R. vom 12. September 2003, welche die Organisation dieser Reise vorgenommen und
selbst daran teilgenommen hatte, wurden zu den einzelnen Tagen folgende
Ergänzungen mitgeteilt:
Am 14. Oktober 1999 hätten
die angeführten Besichtigungen stattgefunden, wobei im Rahmen der
Besichtigung des interaktiven Museums Trinity and Book of Kells die
Informationstechnologie, die Gestaltung von Museen, deren Attraktionen und
Interaktionspunkte, die Wissensvermittlung etc. von Interesse waren. Nachmittags
hätte ein Input mittels Videoübertragung zum Marketing Irlands und
dessen Strategie stattgefunden.
Am 15. Oktober 1999 wäre
ein Industriebetrieb (Avoca Craftwork Shop etc.) besichtigt worden, wobei
erhoben wurde, mit welchen Strategien welches Produkt verkauft werde und wie
Führungen für Touristen stattfinden würden. Nachmittags habe es
Führungen in den Hotels sowie im interaktiven Museum (Music Center)
gegeben. Die Führungen in den Hotels hätten jeweils ca. 1 Stunde
gedauert.
Am 16. Oktober 1999 habe es am
Vormittag einen Theorievortrag von Michael M. zu Informationstechnologien
gegeben. Nachmittags hätten die im Programm angegebenen Besichtigungen und
Führungen stattgefunden, wobei eruiert wurde, wie Besucherströme
(Warteschlangen) gemanagt werden könnten.
Am 17. Oktober 1999 sei
abschließend die Guiness Brewery besichtigt worden und habe auch eine
Verkostung dieses berühmten Biers stattgefunden.
Zur bildlichen Untermalung
ihrer Ausführungen wurden Prospekte über Smithfield Village (Chief
O'Neill's Hotel, Chief O'Neill's Cafe Bar, The Irish Traditional Music Centre,
Cubblestores, The Jameson Chimney, The Old Jameson Distillery, etc.), the
Faculty of Tourism and Food und das gezeigte Videoband über Irland zur
Einsicht vorgelegt. Außerdem wurde auch ein Skriptum von Michael M.
über Yield Management - New Technologies vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen
oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 leg. cit. fallen.
Demgegenüber dürfen gemäß
§ 20
Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach der Lehre (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Anm. 9 ff und die dort
angeführte VwGH-Rechtsprechung) schließt diese Gesetzesstelle die
Aufwendungen für die Lebensführung vom Abzug aus, dh Aufwendungen,
welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typisierenden Betrachtungsweise im
Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre
zugerechnet werden. Aufwendungen, die üblicherweise der Befriedigung
privater Bedürfnisse dienen, sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn
sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen
mit sich bringt, ja selbst dann nicht, wenn sie zur Förderung des Berufes
oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Soweit sich Aufwendungen
für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht
einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Die
wesentliche Aussage des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 ist somit die,
dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und
betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Der BFH misst der dem
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 vergleichbaren Bestimmung des § 12
Nr. 1 Satz 2 dEStG daher auch die Bedeutung eines "Aufteilungsverbotes" bei; im
Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann.
Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine
Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen
und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen
aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (siehe BFH-Beschluss
19.10.1979 Großer Senat, BStBl. 1971 II S 17). Der eben geschilderten
Auffassung haben sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 6.11.1990, 90/14/0176)
und die Verwaltungspraxis angeschlossen (vgl. Margreiter in ÖStZ 1984,
Seite 2 ff, Aufteilungs- und Abzugsverbot im Einkommensteuerrecht). Aufwendungen
oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die
Lebensführung veranlasst sind, stellen somit grundsätzlich keine
Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot).
Über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für
die Teilnahme an Studienreisen liegt umfangreiche Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. etwa 28.3.2001, 2000/13/0194; 27.11.2000,
96/14/0055; 24.4.1997, 93/15/0069, jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach den
vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Judikatur erarbeiteten Grundsätzen
sind Kosten einer Studienreise des Steuerpflichtigen grundsätzlich als
Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2
lit. a EStG 1988 anzusehen, es sei denn, dass folgende Voraussetzungen kumulativ
vorliegen:
1) Planung
und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt.
2) Die Reise
muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die
Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen
konkrete berufliche Verwertung gestatten.
3) Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere
als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
4) Andere
allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr
Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als
Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen
verwendet wird; jedoch gehört der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende
Aufwand keinesfalls zu den anzuerkennenden Betriebsausgaben (VwGH
10.02.1971,425/70).
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkünfteerzielung wie mit der privaten Lebensführung
zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der
Lage ist, zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder
durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die
Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar
ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private
Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung
vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die
betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der
betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem
Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine
entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach, nur eine
berufliche Veranlassung erkennen lässt (27.5.1999, 97/15/0142).
Im Streitfall steht fest, dass
Planung
und Durchführung der Irlandreise im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation (Universitätslehrgang für
Tourismus) vom Institut für Unternehmensführung, Tourismus und
Dienstleistungswirtschaft der Universität Innsbruck organisiert
wurde.
der
Umstand, wonach die Reise nach Planung und Durchführung die
Möglichkeit bietet, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen
konkrete berufliche Verwertung gestatten, im Hinblick darauf, dass der Bw. auch
im Rahmen seiner Tätigkeit als Tourismusmanager (Management von Hotels und
Restaurants) die gewonnenen persönlichen Eindrücke und Erfahrungen
verwenden und einfließen lassen kann, gegeben sein mag. Eine detaillierte
Beschreibung der konkreten Verwertung ist vom Bw. in seinen Schriftsätzen
trotz Aufwerfen dieses Punktes bereits in der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes jedoch nicht erfolgt. Der Bw. verweist diesbezüglich einzig und
allein auf die absolute Notwendigkeit, nicht stehen zu bleiben, durch
Weiterbildung und Kennenlernen anderer Destinationen geistig frisch zu bleiben,
um den Gästen Neues bieten zu können.
das
vorgelegte Programm der Studienreise unter Einbeziehung sämtlicher
Ausführungen in den Schriftsätzen des Bw., den vorgelegten
Reiseplanungen und -programmen und den Unterlagen und Schreiben von Mag. R.
erkennen lässt, dass u.a. interaktive Museen, Industriebetriebe, Hotels,
das Irische Nationalgestüt, die Guiness Brauerei, die Nationalgallerie,
Irish Traditional Music Centre etc. besucht und besichtigt wurden. Ein
theoretischer Input erfolgte an zwei Tagen jeweils einmal nachmittags am 14.
Oktober 1999 und am 16. Oktober 1999 vormittags. Es handelte sich hiebei um
Informationstechnologien und Marketingstrategien, die auf Irland bezogen waren.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenat handelt es sich beim
Reiseprogramm im vorliegenden Berufungsfall um ein sogenanntes "Mischprogramm",
wo sich beruflich interessante und auch für einen "normalen" Touristiker
interessante Programmpunkte (z.B. Newgrange Megalithic Tomb etc.) abwechseln.
Auch der Umstand, dass die Reise unter fachkundiger Leitung stand, ändert
nichts am "Mischprogramm" der Reise. In weiten Bevölkerungskreisen ist es
nämlich üblich geworden, dass der Allgemeinbildung dienende
Studienreisen unter der Leitung wissenschaftlicher Fachleute stehen.
andere
allgemein interessierende Programmpunkte ("Privatzeiten") nicht mehr Raum als
jenen einnehmen dürfen, der während der laufenden Berufsausübung
als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen
verwendet wird. Grundsätzlich ist dabei auf eine "Normalarbeitszeit" von
durchschnittlich acht Stunden täglich abzustellen (VwGH 16.9.1986,
1986/14/0019, VwGH 13.12.1988, 1988/14/0002).
Das vorliegende Reiseprogramm lässt keinen
Zweifel daran, dass der Inhalt der Irlandreise an jedem Aufenthaltstag auch
allgemein interessierende Besichtigungspunkte enthielt. Von Frau Mag. R. wurde
nochmals betont, dass jeden Tag Besichtigungen stattgefunden hätten, was
auch dem vorgelegten Reiseprogramm zu entnehmen ist. Theoretische Inputs (z.B.
Video über das Marketing bezüglich Irland, Vortrag von Michael M.
über Informationstechnologien) haben laut Programm zweimal stattgefunden.
Dass ausschließlich beruflich motivierte Programmpunkte ein zeitliches
Ausmaß von etwa 8 Stunden pro Tag erreichten, kann den Programmen und
gemachten Aussagen vom Bw. und Mag. R. nicht entnommen werden. Der Bw. gab in
seinem Schriftsatz vom 9. September an, die tägliche Abfahrt zu den
jeweiligen Orten habe um 9.00 Uhr stattgefunden und das Ende sei je nach
Entfernung der zu besichtigenden Hotels bzw. sonstigen facilities zwischen 18.00
und 22.30 Uhr gewesen. Bei einer so langen Tagesreisedauer ist anzunehmen, das
auch Pausen für Verpflegung und Einnahme von Speisen in nicht
unwesentlichem Ausmaß stattgefunden haben, welche nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu den fachspezifischen Arbeitszeiten zu
rechnen sind. Außerdem sind auch die jeweiligen täglichen Anreise-
und Abreisezeiten (der Bw. verweist in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2002 auf
die teilweise langen Anfahrtswege) für die Abgrenzung zwischen privat und
beruflich bedingten Zeiten nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 10. 5. 1994,
93/14/0104; 28. 3. 2001, 2000/13/0194). Konkretere Angaben, welches zeitliche
Ausmaß die einzelnen Programmpunkte tatsächlich erreichten, wurden
vom Bw. nicht gemacht. Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Punkte und
nach wiederholter Überprüfung des Reiseprogrammes etc. kommt der
Unabhängige Finanzsenat zum Schluss, dass von einem Arbeitsausmaß von
8 Stunden täglich im vorliegenden Berufungsfall keinesfalls ausgegangen
werden kann.
Soweit der Bw. allenfalls auf den anstrengenden Charakter
der Irlandreise anspielt ("....wir hatten dort ein dicht gedrängtes
Programm..."), sei auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen:
der anstrengende Charakter einer Programmgestaltung ist kein entscheidendes
Kriterium zur Abgrenzung beruflich veranlasster Reisen von solchen privater
Natur (28.03.2001,2001/13/0194).
Zusammengefasst liegen jedenfalls die unter 3) und 4)
aufgezählten Voraussetzungen bei der streitgegenständlichen
Irlandreise nicht vor. Dem Einwand des Bw., wonach hier eine Studienreise
vorgelegen sei, welche zum Abzug von Werbungskosten berechtige, kann daher nicht
gefolgt werden. Vielmehr wird hierdurch die im Streitfall vom Unabhängigen
Finanzsenat vertretene Auffassung, wonach Kosten für Studienreisen, bei
denen persönliches Erleben und Förderung des Berufes
regelmäßig eng ineinander greifen, nur unter bestimmten (siehe oben
Punkt 1 - 4) Voraussetzungen als steuerlich absetzbare Aufwendungen anerkannt,
untermauert.
Im Streitfall ist festzuhalten, dass es sich bei den Kosten
für die Irlandreise um Ausgaben für die Lebensführung
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 handelt, die auch dann
nicht abzugsfähig sind, selbst wenn sie zur Förderung des Berufes der
Bw. erfolgen.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung in
diesem Punkt daher als unbegründet abzuweisen.
Betreffend die Aufwendungen der Gastronomiemesse folgt der
Unabhängige Finanzsenat den Ausführungen des Finanzamtes in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 10. bzw. 11. Oktober 2002.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
12. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0061-F/03
- Stammnummer
- 6031
- Gültig
- 12.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF