Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0462-W/08
Mangelhafte Berufung wurde eingebracht und Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt. Vom Finanzamt wurde die Berufung für zurückgenommen erklärt. Die Einbringung einer weiteren Berufung ist somit unzulässig.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0462-W/08vom 09.07.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde eine Berufung wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages für zurückgenommen erklärt, ist die Einbringung einer weiteren Berufung gegen diesen Bescheid unzulässig.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 15.2.2008 der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Am 5.11.2007 wurde der angefochtene Bescheid erlassen. Gegen diesen Bescheid hat die Bw am 5.12.2007 eine Berufung beim Finanzamt eingebracht.
Da die Berufung mangelhaft war, erließ das Finanzamt am 12.12.2007 einen Mängelbehebungsauftrag mit der Aufforderung, die der Berufung anhaftenden Mängel (Bezeichnung der Punkte, in denen der Bescheid angefochten wird, beantragte Änderungen und Begründung) bis zum 10.1.2008 zu beheben, widrigenfalls die Berufung für zurückgenommen erklärt würde. Da die Bw dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat das Finanzamt mit Bescheid vom 20.2.2008 die Berufung für zurückgenommen erklärt.
Am 15.2.2008 eingelangt am 20.2.2008 brachte die Bw eine Berufung gegen den Feststellungsbescheid 2006 direkt beim Unabhängigen Finanzsenat ein.
Da bereits eine Berufung eingebracht wurde ist die Einbringung einer weiteren Berufung nicht zulässig.
Würde man allerdings die Eingabe vom 15.2.2008 als Mängelbehebung oder als Berufungsergänzung ansehen, kann dennoch diese Eingabe der ursprünglichen Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da erstens die Mängelbehebung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist und andererseits dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig entsprochen wurde, da auch diesem Schriftsatz eine Begründung fehlt.
Die Eingabe vom 15.2.2008 kann aber auch nicht als Berufung gegen den Bescheid, mit dem die Zurücknahme der Berufung ausgesprochen wurde angesehen werden, da eindeutig die Bezeichnung "Berufung gegen den Feststellungsbescheid 2006" gewählt wurde.
Wien, am 9. Juli 2012
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0462-W/08
- Stammnummer
- 60304
- Gültig
- 09.07.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF