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Findok · Richtlinien

AH-2660

2. Ausfuhr

geltende FassungRichtlinie2022-0.093.495gilt ab 04.02.2022

Inhaltsverzeichnis der AH-2660

Wortlaut laut Findok

2. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen 2.1. AusfuhrverbotAllgemeines Die Ausfuhr aller Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, werden eingefroren. 2.2. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.2. Definition: Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß Art. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Zu beachten ist dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können. dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen. (23) Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar bezweckt oder bewirkt wird, untersagt. 2.22.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster GüterAusnahmen 2.2.12.3.1. Andere Ausfuhr an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, die anderen an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführte n natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2. 2.2.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2.2.32.3.2. Güter ausschließlichAusfuhr zum persönlichen GebrauchGe- oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt (1) Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendungdem dem persönlichen Ge- oder den persönlichen Gebrauch eignenVerbrauch dienen, werden vongelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Maßnahme desVerordnung und Abschnitts 2. nicht erfasstsind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden. (2) Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen. 2.32.3.3. Ausnahmen vom AusfuhrverbotAusfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. (2) Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person in Afghanistan muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2.3.4. Ausfuhr zum Zwecke der humanitären Hilfe (1) Das Ausfuhrverbot findet keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe und anderer Tätigkeiten zur Deckung der Grundbedürfnisse der Menschen in Afghanistan zu gewährleisten oder diese Tätigkeiten zu unterstützen. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode " Y921 " ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2.4. Zolltarif und Codierungen in ACCS in der Ausfuhr Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in ACCS stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: | Dokumentenartencode | Beschreibung | Hinweise | C052 | Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen | siehe Abschnitt 2.3.3. | Y921 | Von dem Verbot ausgenommene Waren | siehe Abschnitt 2.3.4.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.093.495
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0030-IV/8/2012
Stammnummer
60283
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 4)
Gültig
04.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF