Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0043-S/03
DB- u. DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0043-S/03vom 23.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW., vertreten durch
Dkfm. Dr. Josef Mayrl, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen (Sektion A) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für die Jahre 1999 bis 2001 vom 22. November 2002
entschieden: Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die BW ist eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung. Die Berufung richtet sich ausschließlich
gegen die Pflicht zur Einbehaltung und Abfuhr des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Sektion A) (kurz DB) sowie des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (kurz DZ) für die Bezüge des AB. AB
ist im Beurteilungszeitraum Alleingesellschafter und alleiniger
Geschäftsführer der BW. Die Bescheiderlassung erfolgte durch das
Finanzamt im Anschluss an eine Lohnsteuerprüfung. Die Vorschreibung wurde
mit dem fehlenden Unternehmerwagnis begründet.
In der Berufung vom
9. Dezember 2002 bestreitet der steuerliche Vertreter der BW die in diesem
Bescheid festgestellte Dienstgeberbeitrags- und
Dienstgeberbeitragszuschlagspflicht und beantragt eine diesbezügliche
Nichtfestsetzung. Als Begründung finden sich in der Berufung die folgenden
Punkte:
AB
sei völlig weisungsfrei.
AB
erhalte keinen laufenden Bezug. Er
erhalte seine Geschäftsführervergütung völlig
unregelmäßig.
Eine
organisatorische Eingliederung in den
Betrieb der BW sei nicht gegeben. Es fehle daher überhaupt an den Merkmalen
eines Dienstverhältnisses.
Das
Unternehmerwagnis sei für AB in
voller Höhe gegeben.
Die Berufung wurde
mittels Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 14. Jänner 2003 als
unbegründet abgewiesen. Dabei führte das Finanzamt unter anderem aus,
dass gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen sei.
Arbeitslöhne seien dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Dem in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" für die Subsumierung von Gehältern und
sonstigen Vergütungen von Gesellschafter-Geschäftsführern unter
die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sei das
Verständnis beizulegen, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sein
müssen.
Dabei
sei das Vorliegen der aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit
anzunehmen und sodann zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der
Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im Vordergrund
stehen.
Für die Einbeziehung der Bezüge
von Gesellschafter-Geschäftsführern in die Kommunalsteuer- und
Dienstgeberbeitragspflicht habe der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner
jüngsten Judikatur klargestellt, dass - abgesehen vom gegebenenfalls
hinzuzudenkenden - Merkmal der Weisungsgebundenheit auf die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses abzustellen sei.
Aus
der Tatsache, dass die entgeltliche Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers auf Dauer angelegt ist, lasse sich
nach der VwGH-Judikatur die Eingliederung des
Geschäftsführers in den Betrieb der GmbH ableiten.
Das
Unternehmerrisiko ergebe sich aus einem
tatsächlichen Wagnis hinsichtlich der Einnahmen und der Ausgaben des
Geschäftsführers. Dabei solle in erster Linie auf die
tatsächliche Entwicklung der Einnahmen des Geschäftsführers
Bedacht genommen werden und erst nachrangig auf die vertraglichen
Vereinbarungen, zumal ein erheblich beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer den Anstellungsvertrag jederzeit
ändern könne. Gravierende Schwankungen der Jahressummen, die
insbesondere auf Unwägbarkeiten des Wirtschaftslebens
zurückzuführen sind und nicht etwa auf eine freiwillige Stundung durch
den Geschäftsführer, seien ein starkes Indiz für das
Unternehmerwagnis.
Ebenfalls
zu prüfen wäre, ob der Geschäftsführer
regelmäßig
entlohnt wird. Stelle man im
gegenständlichen Fall die ausbezahlten Geschäftsführerbezüge
in Relation zu den erzielten Betriebserfolgen, so lasse sich zweifelsfrei
erkennen, dass einerseits die Höhe der Bezüge in keinerlei
Zusammenhang zum Betriebsergebnis stehe und andererseits auch eine
regelmäßige Entlohnung stattgefunden habe. Ein tatsächliches
Wagnis hinsichtlich der Einnahmen des Geschäftsführers und ein damit
verbundenes Unternehmerwagnis sei nicht gegeben. Dabei wurde auf die
Gegenüberstellung der Jahresergebnisse der Berufungswerberin und der
Geschäftsführerbezüge in der Begründung des angefochtenen
Bescheides
verwiesen.
Mit
Schreiben vom 20. Jänner 2003 beantragte daraufhin der steuerliche
Vertreter die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Dieser
Antrag enthält keine weitere Begründung.
Nach Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat forderte
dieser die BW mit Schreiben vom 11. März 2003 nochmals zur
Stellungnahme und Beweismittelvorlage zu folgenden Themen auf. Der Vorhalt
lautete auszugsweise:
Weisungsfreiheit
des AB
Dazu haben die
Höchstgerichte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführende
Weisungsungebundenheit bei der Beurteilung der Frage der DB- und DZ-Pflicht des
Gesellschafter-Geschäftsführers auszublenden ist. Es ist keine
Tatsache aktenkundig, auf die Sie eine etwaige Weisungsungebundenheit des AB
sonst zurückführen könnten. Falls doch bitte ich um
Ergänzung und Vorlage der nötigen Beweismittel
Laufender
Bezug des AB
Sie geben an, dass AB
keinen laufenden Bezug erhalte. Er erhalte vielmehr völlig
unregelmäßig seine Geschäftsführervergütung. Wie
kommen Sie zu dieser Aussage? Legen Sie bitte alle Belege vor, die die
Entlohnung sowie die Auszahlungen bzw. Gutschriften an AB für die Jahre
1999 bis 2001 dokumentieren. Legen Sie bitte auch die entsprechenden
Aufwandskonten und nötigenfalls Buchungsbelege aus dem Rechnungswesen
für 1999 bis 2001 vor. Wie wurde die jeweilige Höhe des Bezuges
ermittelt und wer entschied, wann wie viel zur Auszahlung gelangte?
Organisatorische
Eingliederung in den Betrieb der
BW
Sie behaupten, dass diese nicht
gegeben gewesen sei. Eine nähere Begründung ist dem Akt nicht zu
entnehmen. Wie kommen Sie zu diesem Schluss? Legen Sie allfällige
Beweismittel vor. Welche Tätigkeit übte die BW von 1999 bis 2001
aus?
Geben Sie für den streitgegenständlichen
Zeitraum detailliert bekannt, welche natürlichen Personen die der BW
zuzurechnende Tätigkeit bewerkstelligten.
Wie wurden diese Personen entlohnt? In welcher
Höhe?
Welche Tätigkeiten übte dabei AB
aus?
Unternehmerwagnis
Sie
behaupten, dass das Unternehmerwagnis für AB gegeben sei. Es fehlt aber
jede Begründung für diese Tatsache. Wie kommen Sie zu diesem Schluss?
Legen Sie allfällige Beweismittel vor.
Auf diesen Vorhalt reagierte der steuerliche Vertreter der
BW mit Schreiben vom 4. April 2003 und gab darin auszugsweise an, dass er
in der Berufung vom 9. Dezember 2002 ausführlich ausgeführt habe.
Ein weiteres Eingehen in dieser Sache erübrige sich. Er beehre sich
folgendes festzustellen (Unterlagen wurden nicht vorgelegt):
Die
Weisungsfreiheit des AB ergebe sich dadurch, dass er weder angestellt sei noch
von irgendwem Weisungen empfangen könne.
Der
Bezug des AB sei erst im Zuge der Bilanzerstellung eingebucht worden.
Die
BW habe eine Detailgeschäft. Die Tätigkeit hätten die
angestellten Mitarbeiter der BW ausgeführt. Die ausbezahlten Löhne
hätten in den Jahren 1999 bis 2001 wie folgt
betragen:
[Grafik]
Das
Unternehmerwagnis ergebe sich daraus, dass AB bei einem entsprechenden Verlust
der BW keine Geschäftsführerbezüge erhalte bzw. erhalten
könne.
Der Unabhängiger Finanzsenat
wies die BW mit Schreiben vom 5. Juni 2003 darauf hin, dass seiner Ansicht
nach die Fragen nicht vollständig beantwortet worden seien, wiederholte und
ergänzte die Fragestellungen und forderte nochmals zur Vorlage der
angeforderten Unterlagen auf. Die Ausführungen des Unabhängiger
Finanzsenates lauteten:
1.
Weisungsfreiheit des AB
Sie
begründen die Weisungsfreiheit des AB nur dadurch, dass er weder angestellt
sei noch von irgendwem Weisungen empfangen könne.
Woraus
schließen Sie das? Legen Sie alle zweckdienlichen Beweismittel
vor.
2.
Laufender Bezug des AB
Sie geben an,
dass der Bezug des AB erst im Zuge der Bilanzerstellung eingebucht worden sei.
Legen Sie alle Belege vor, die mit diesen Bezügen in Zusammenhang stehen
(Auszahlungen bzw. Gutschriften an AB, betroffene Aufwands- und Bestandskonten,
alle Buchungsbelege, Nachweis über den jeweiligen Tag der Verbuchung
etc.).
Unbeantwortet
blieb bisher, wie die jeweilige Höhe des Bezuges ermittelt wurde und wer
entschied, wann wie viel zur Auszahlung gelangte? Beantworten Sie diese
Fragen.
3.
Organisatorische Eingliederung in den Betrieb der BW
Diese Fragen
wurden von Ihnen bisher nur bruchstückhaft beantwortet. Insbesondere
hält der UFS die folgenden Fragen für bisher
unbeantwortet:
Sie behaupten,
dass die organisatorische Eingliederung nicht gegeben gewesen sei. Eine
nähere Begründung ist dem Akt nicht zu entnehmen. Wie kommen Sie zu
diesem Schluss? Legen Sie allfällige Beweismittel vor.
Sie
beantworteten die Frage nach der Tätigkeit der BW von 1999 bis 2001 bisher
nur damit, dass diese ein Detailgeschäft habe. Um welches
Detailgeschäft handelte es sich?
Wie viele
Betriebsstätten (Filialen) gab es? Wo befanden sich diese? Welche
Öffnungszeiten hatte(n) diese Betriebsstätte(n)?
Die Frage,
welche natürlichen Personen die der BW zuzurechnende Tätigkeit
für den streitgegenständlichen Zeitraum bewerkstelligten,
beantworteten Sie bisher nur mit der Angabe der Nettolöhne. Geben Sie an,
welche Personen (Name, Geburtsdatum, Anschrift) welche Tätigkeit (falls
mehrere Filialen vorhanden waren auch in welcher Filiale) ausübten. Geben
Sie an, mit wie vielen Wochenstunden diese Personen beschäftigt wurden.
Legen Sie zur Beantwortungen der Frage nach der Entlohnung dieser Personen eine
entsprechende Aufstellung hervor, aus der die jährliche Gesamtsumme pro
Person sowie die jeweiligen Stundenbezüge ersichtlich
sind.
Völlig
unbeantwortet blieb bisher die Frage, welche Tätigkeiten AB für die BW
ausübte? Beantworten Sie diese Frage exakt und beschreiben Sie die
Tätigkeit des AB sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht
genau und vollständig.
4.
Unternehmerwagnis
Sie behaupten,
dass das Unternehmerwagnis für AB deshalb gegeben sei, da er bei "einem
entsprechenden" Verlust der BW keine Geschäftsführerbezüge
erhalte bzw. erhalten könne. Wie kommen Sie zu dieser
Behauptung?
Wovon leitet
sich die Höhe des Bezuges des AB für die Tätigkeit für die
BW ab?
Legen Sie alle
existierenden Unterlagen vor, die die Aussage in Ihrem Schreiben vom
4. April 2003 untermauern und zur Verständlichkeit dieser Aussage
beitragen können.
Wie lautet die
exakte Vereinbarung zwischen der BW und AB wörtlich? Legen Sie sie vor.
Falls sich diese Vereinbarung im Laufe der Jahre geändert haben sollte,
legen Sie alle jemals gültigen Fassungen beginnend ab 1996
vor.
Falls sich die
Höhe der Bezüge von einer Rechenoperation ableitet, sind diese
Berechnungen vorzulegen.
Dieses Schreiben vom 5. Juni 2003 blieb bis
dato unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist ausschließlich
die DB- und DZ-Pflicht der Bezüge des AB.
Diese Pflicht obliegt gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG allen Dienstgebern, die im Inland Dienstnehmer
beschäftigen. Nach Abs. 2
dieser Bestimmung sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis
im Sinne des § 47 Abs. 2 des EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988. Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. 818/1993 ist der Beitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z. 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Zufolge des durch
das Steuerreformgesetz 1993, BGBl 1993/818, neu formulierten
§ 41 Abs. 2 FLAG und der nunmehrigen Definition des
"Arbeitslohnes" in § 41 Abs. 3 FLAG gehören die Bezüge
von Personen, die an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 wesentlich, nämlich zu
mehr als 25 % beteiligt sind, und deren Beschäftigung sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 EStG 1988 aufweist, zur
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag.
Der VwGH (Erkenntnis vom 18.12.2002,
2001/13/0202) kommt zum Schluss, dass Einkünfte nach § 22
Z 2 Teilstrich 2EStG 1988 vom
wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt werden,
wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse -
feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
eingegliedert ist,
dass
ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der
Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft
und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Die BW verneint die Verpflichtung
zur Einbehaltung und Abfuhr von DB und DZ und begründet dies unter anderem
mit der fehlenden Weisungsgebundenheit
des AB. Sie gibt an, dass sich die Weisungsfreiheit des AB dadurch ergebe, dass
er weder angestellt sei noch von irgendwem Weisungen empfangen könne.
Nähere Erläuterungen, woraus sie diese Behauptung ableite, blieb die
BW schuldig.
Wie vom Finanzamt richtig beurteilt, ist das Vorliegen der
aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlenden
Weisungsgebundenheit für die Beurteilung der strittigen Pflicht zur
Einbehaltung und Abfuhr von DB und DZ irrelevant. So stellte etwa der VwGH in
seinem Erkenntnis vom 31.3.2003, 2003/14/0023 fest, dass es für die
Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 EStG 1988 nicht auf
die Frage der Weisungsgebundenheit ankommt. Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00,
Slg. 16.098, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Falle der
- auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu solchen Merkmalen gehört auch die Möglichkeit der
freien Arbeitseinteilung einschließlich der Möglichkeit, den
Arbeitsort selbst zu bestimmen.
Die BW vermeint, AB sei
nicht organisatorisch in ihren Betrieb
eingebunden. Unbestritten ist, dass AB im dreijährigen
Beurteilungszeitraum Alleingesellschafter der BW sowie als alleiniger
handelsrechtlicher Geschäftsführer der BW tätig war und
dafür Bezüge erhielt.
Dazu hat der VwGH im Erkenntnis vom 18.12.2002,
2001/13/0202 entschieden, dass die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers gegeben ist, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer
einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausübt. Die kontinuierliche
und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der
Aufgaben der Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung,
wobei es beispielsweise auf einen jährlich neuen Abschluss eines
"Werkvertrages" nicht ankommt. Der Annahme einer Eingliederung in den
betrieblichen Organismus steht es nicht entgegen, wenn die mit der
Geschäftsführung betraute Person lediglich die essenziellen
Führungsentscheidungen trifft und die Besorgung des "täglichen
Betriebes" anderen Personen überlässt (vgl. z.B. die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2001, 2001/13/0102, und vom 19.
Dezember 2001, 2001/13/0151). Aus diesem Grunde hält der Unabhängiger
Finanzsenat auch die organisatorische Eingliederung für
gegeben.
Die BW behauptet das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses des AB, das sich
daraus ergebe, dass AB bei einem entsprechenden Verlust der BW keine
Geschäftsführerbezüge erhalte bzw. erhalten könne. Diese
Behauptung wurde auch auf Nachfragen hin nicht näher erläutert. Die
Höhe der Bezüge des AB im Beurteilungszeitraum wurden mit folgenden
Werten ermittelt:
[Grafik]
Unternehmerwagnis liegt vor,
wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen
unternehmerischen Fähigkeiten und von seinem Fleiß sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss. Auch hier kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Im
Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich -
in seiner Stellung als Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen
sind auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen nicht überwälzbarer
Ausgaben ergeben. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung nicht auf ein
Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis
der Gesellschaft an (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
12. September 2001, 2001/13/0080, und vom 19. Dezember 2001, 2001/13/0225). Dass
Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers
entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft noch keinen Rückschluss auf
eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung des
Geschäftsführers zulassen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits
wiederholt ausgesprochen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 19. Dezember 2001,
2001/13/0091, und vom 27. Februar 2002, 2001/13/0103). Im Übrigen
unterließ es die BW gänzlich, aufzuklären, wie die Höhe der
Bezüge tatsächlich bestimmt wurde. Die BW behauptet zwar, dass AB bei
einem entsprechenden Verlust keine Geschäftsführerbezüge erhalte
bzw. erhalten könne. Er unterlässt aber jede nähere
Erläuterung dieser Behauptung und auch die Vorlage entsprechender Urkunden.
Auch ein vom Geschäftsführer zu tragendes Risiko auf der Ausgabenseite
wird in der Berufung nicht behauptet, weshalb der Unabhängiger Finanzsenat
kein Unternehmerwagnis des AB zu erkennen vermag.
Die BW behauptet weiters, AB erhalte
keinen laufenden Bezug. Er erhalte seine
Geschäftsführervergütung völlig unregelmäßig. Die
Einbuchung der Bezüge erfolgte den Auskünften der BW zufolge im Zuge
der Bilanzerstellung also zumindest einmal jährlich. Wie oft und wann genau
kann im Zuge dieses Verfahrens nicht festgestellt werden, da die BW der
Aufforderung zur Vorlage der entsprechenden Urkunden nicht nachkam. Das gilt
mangels Vorlage der entsprechenden Buchhaltungsbelege auch für den exakten
Zeitpunkt der tatsächlichen Geldzahlungsflüsse.
Dass es nicht monatliche
Intervalle waren, in denen dem Mehrheitsgesellschafter seine Vergütungen
für seine Tätigkeit für die Gesellschaft ausbezahlt wurden, steht
der Qualifizierung dieser Einkünfte als solche nach § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Judikatur nicht entgegen. Der jeweils
jährlichen Auszahlung bzw. Gutschrift der Tätigkeitsvergütung an
den Mehrheitsgesellschafter kommt kein entscheidendes Gewicht gegen die
Unterstellung dieser Vergütungen unter die Bestimmung des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu. Eine "laufende Entlohnung" liegt
auch dann noch vor, wenn der Geschäftsführerbezug zumindest
jährlich gewährt wird (so etwa VwGH vom 23.1.2002, 2001/13/0108, vom
29.12.2001, 2001/13/0151 und vom 25.9.2001, 2001/14/0124), was im konkreten Fall
unzweifelhaft der Fall ist. Das die Bezüge tatsächlich nicht in den
relevanten Zeiträumen zugeflossen seien, wird nicht behauptet. Die Vorlage
entsprechender Urkunden wurde trotz Aufforderung unterlassen. Der
Unabhängige Finanzsenat vermag deshalb keine Hinweise darauf zu erkennen,
dass ein tatsächlicher Zufluss bzw. die tatsächliche
Verfügungsmacht über die Bezüge durch AB in den relevanten
Zeiträumen nicht gegeben gewesen sei.
Salzburg,
23. September 2003
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Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter-Geschäftsführerwesentliche Beteiligungregelmäßige BezügeWeisungsgebundenheitUnternehmerwagnisUnternehmerrisiko
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0043-S/03
- Stammnummer
- 6028
- Gültig
- 23.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF