Findok · Richtlinien
AH-2257
2. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
überholte Fassung (bis 31.07.2022)Richtlinie2021-0.748.718gilt ab 13.07.2012
Inhaltsverzeichnis der AH-2257
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2012 bis 31.07.2022.
Wortlaut laut Findok
2. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
2.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.2.
Definition:
Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß Art. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
Zu beachten ist
dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können.
dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und
dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar bezweckt oder bewirkt wird, untersagt.
2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter, die an andere als im Anhang I der Verordnung aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2.
2.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2.2.3. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden.
Abschnitt 3.
derzeit frei
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 2 VO 377/2012, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2012 S. 1
- Art. 1 Buchstabe c VO 377/2012, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2012 S. 1
- Art. 2 Abs. 3 VO 377/2012, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2012 S. 1
- Anhang I VO 377/2012, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2012 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.748.718
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0028-IV/8/2012
- Stammnummer
- 60253
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 6)
- Gültig
- 13.07.2012 bis 31.07.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF