Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0020-I/03
Finanzstrafverfahren, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-I/03vom 24.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die bloße Behauptung allein, durch eine Krankheit in einem Ausmaß beeinträchtigt gewesen zu sein, das die Dispositionsfähigkeit ausschloss, ohne für die Richtigkeit der Behauptung entsprechende Beweise beizubringen oder anzubieten, reicht nicht aus, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes darzutun.
Der Umstand, dass jemand wegen der (aufgrund seiner Beteiligung an zwei Konkursverfahren) großen Anzahl von Zustellungen verschiedener Schriftstücke den Überblick über die Fristen verloren hat, stellt keinen tauglichen Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen Bf.,
vertreten durch Mag. Klaus Perktold M.B.L.-HSG, über die Beschwerde des Bf.
vom 18. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein vom
8. November 2002 wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 167 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
1. Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Bf. wird mit seinem
Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese
Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Kufstein als
Finanzstrafbehörde erster Instanz hat den Bf. mit Strafverfügung vom
4. Dezember 2001, StrafNr. XXX, wegen § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe von S 21.000,00 (entspricht
€ 1.526,13), im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer an deren
Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen bestraft. Weiters wurde
der Bf. zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet. Diese Strafverfügung
wurde dem Bf. am 6. Dezember 2001 zu eigenen Handen
zugestellt.
Mit Schreiben vom
16. Oktober 2002, beim Finanzamt Kufstein eingelangt am 17. Oktober
2002, beantragte der Bf. durch seinen ausgewiesenen Vertreter die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte dazu aus, dass dem Bf.
offensichtlich am 5. Dezember 2001 die Strafverfügung des Finanzamtes
Kufstein zugestellt worden sei. Der Bf. sei Geschäftsführer der Fa.
W-GmbH gewesen, über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes
Innsbruck der Konkurs eröffnet worden sei. Der Bf. habe selbst Antrag auf
Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gestellt und es seien in Folge
dieser anhängigen Firmenkonkurs- und Privatkonkursangelegenheiten diverse
Zustellungen an den Bf. erfolgt. Insbesondere seien Zahlungsbefehle,
Exekutionsbewilligungsbeschlüsse und dergleichen in den Monaten November
und Dezember in einer derartigen Menge zugestellt worden, dass für den Bf.
schon gar nicht mehr erkenntlich gewesen sei, worum es sich im Detail bei den
einzelnen Forderungen gehandelt habe. In dieser Zeit sei dem Bf. auch die
gegenständliche Strafe zugestellt worden, welche er in Folge der
unzähligen Zustellungen und seiner emotionell angespannten Lage
offensichtlich verloren habe. Es handle sich dabei um ein unvorhersehbares und
unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 BAO. Der Bf. habe Kenntnis
vom Vorliegen der Strafverfügung erst dadurch erlangt, dass ein
Exekutionsbeamter des Finanzamtes Kufstein bei ihm am 9. Oktober 2002
vorstellig geworden sei. Unter einem hat der Bf. Einspruch gegen die
Strafverfügung vom 4. Dezember 2001 erhoben.
Mit Bescheid vom
8. November 2002 hat das Finanzamt Kufstein diesen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Begründend führte es
dazu aus, die bloße Häufung von Postzustellungen zu einem bestimmten
Zeitpunkt bzw. eine durch Konkurseröffnung angespannte emotionelle Lage
würden weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis im Sinne
des § 167 FinStrG darstellen, weil nicht erkennbar sei, warum der Bf.
dadurch verhindert gewesen wäre, die Einspruchsfrist
einzuhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Dezember 2002,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Bf. habe mit
Wiedereinsetzungsantrag vom 16. Oktober 2002 die Wiedereinsetzung im Sinne
des § 308 BAO respektive des § 167 FinStrG beantragt. Der
Bf. habe aufgrund seiner Beteiligung an zwei Konkursverfahren und der dadurch
bewirkten gehäuften Zustellung von Zahlungsbefehlen und
Exekutionsbewilligungsbeschlüssen den Überblick über die Fristen
verloren. Die emotionell angespannte Lage sei beim Bf. nicht im üblichen
Ausmaß zu sehen, weil er aufgrund seiner Situation auch psychologische
Unterstützung in Anspruch habe nehmen müssen. Der Bf. sei aufgrund
seiner psychischen Beeinträchtigung daran gehindert gewesen, auch die
entsprechende Frist herauszufinden und in Vormerk zu nehmen. Im Übrigen
hindere ein minderer Grad des Verschuldens im Sinne des § 167 FinStrG
die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht. Wenn sohin überhaupt von einem
Verschulden des Bf. gesprochen werden könne, so sei dies im Bereiche des
minderen Grades anzusiedeln, sodass jedenfalls von der Finanzstrafbehörde
I. Instanz dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben gewesen wäre. Die
Beschwerde mündet in die Anträge, dem Wiedereinsetzungsantrag
stattzugeben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gegen die Versäumung einer
Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten
oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen
Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen,
wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet
und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu
erscheinen. Dass dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an
der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt
(§ 167 Abs. 1 FinStrG). Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss
binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde
gestellt werden, bei der die Frist wahrzunehmen war oder die Verhandlung
stattfinden sollte. Diese ist auch zur Entscheidung über den Antrag berufen
(§ 167 Abs. 2 FinStrG). Im Fall der Versäumung einer Frist
hat der Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem
Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (§ 167 Abs. 3
FinStrG).
Eine Erkrankung kann ein
Verschulden nur dann ausschließen, wenn sie zu einem Zustand der
Dispositionsunfähigkeit geführt hat und so plötzlich und so
schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr imstande ist, die nach der
Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (VwGH 5.4.1971, 340/71; VwGH
30.1.1973, 1927/71). Der Bf. hat in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens wie in der gegenständlichen Beschwerde in diesem Zusammenhang
lediglich vorgebracht, es sei eine "emotionell angespannte Lage" vorgelegen, die
"nicht im üblichen Ausmaß" zu sehen sei und es sei "psychologische
Unterstützung" in Anspruch genommen worden. Dispositionsunfähigkeit
wurde vom Bf. jedoch nicht behauptet und es ist nach Ansicht der
Beschwerdebehörde aus dem Vorbringen des Bf. auch nicht erschließbar,
dass Dispositionsunfähigkeit vorgelegen wäre. Dazu ist auch auf die
ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die bloße
Behauptung allein, durch eine Krankheit in einem Ausmaß
beeinträchtigt gewesen zu sein, das die Dispositionsfähigkeit
ausschloss, ohne für die Richtigkeit der Behauptung entsprechende Beweise
beizubringen oder anzubieten, nicht ausreicht, das Vorliegen eines
Wiedereinsetzungsgrundes darzutun (z.B. VwGH 18.2.1983, 83/04/0003). Das
unsubstantiierte und nicht belegte bzw. glaubhaft gemachte Vorbringen, der Bf.
habe sich in einer emotionell angespannten Lage befunden, vermag daher eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen.
Wenn weiters vorgebracht wird,
der Bf. habe auch wegen der gehäuften Zustellungen verschiedener
Schriftstücke den Überblick über die Fristen verloren, so stellt
auch dies keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar. Der Bf. hat die
gegenständliche Strafverfügung am 6. Dezember 2001 nachweislich
eigenhändig übernommen. Wenn er dieses Schriftstück nicht oder
nur flüchtig gelesen und die dort enthaltene Belehrung über das
Einspruchsrecht unbeachtet gelassen hat, so ist ihm dies zuzurechnen und stellt
keineswegs ein nur geringes Verschulden dar. Vielmehr hat der Bf. hier die im
Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare
Sorgfalt außer acht gelassen. Auch eine Häufung von Zustellungen zu
einem bestimmten Zeitpunkt vermag ihn dabei nicht zu entschuldigen.
Das Finanzamt Kufstein hat den
Antrag des Bf. auf Widereinsetzung in den vorigen Stand daher zu Recht
abgewiesen.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
24. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-I/03
- Stammnummer
- 6018
- Gültig
- 24.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF