Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1395-W/02
Antrag auf Bilanzänderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1395-W/02vom 24.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Bilanzänderung ist insbesondere dann nicht wirtschaftlich begründet, wenn sie bloß zur Erlangung zunächst nicht erkannter steuerlicher Vorteile oder zum Ausgleich steuerlicher Nachteile dient, z.B. weil sich auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung eine Nachforderung ergab.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend
Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 bis 1998
entschieden:
Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und
Kapitalertragsteuer für das Jahr 1995 wird teilweise Folge
gegeben.
Die Bescheide
betreffend Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für das Jahr
1995 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer
für die Jahre 1996 bis 1998 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die Bescheide
betreffend Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre
1996 bis 1998 bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 13. April 1992 gegründet und betreibt eine
Handelsagentur. Geschäftsführer ist Frau Dr. G. E., welche auch zu 99
% an der Bw. beteiligt ist.
Die Bw. wurde ab Oktober 1999
einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) unterzogen, welche den
Prüfungszeitraum 1995 bis 1997 umfasste. Dabei wurde folgende in Tz. 18 des
Berichtes über das Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung
angeführte berufungsgegenständliche Feststellung getroffen:
In den Bilanzen der Prüfungsjahre scheint jeweils
eine gleichbleibende Forderung an die ungarische GmbH (gehört auch Frau Dr.
G. E.) in Höhe von ATS 541.537,65 (€ 39.355,08) auf. Einzig im Jahr
1995 kommt es zu Buchungen bezüglich dieser Bilanzposition. Zum
Vorjahressaldo in Höhe von ATS 437.936,13 (€ 31.826,06) kommt noch
eine weitere Forderung in Höhe von saldiert ATS 103.601,52 (€
7.529,02) hinzu. Diese zusätzliche Forderung resultiert aus der Abtretung
der Forderung der Firma S. (Handelsgeschäfte mit der ungarischen Kft)
gegenüber der ungarischen GmbH (Zession).
Frau Dr. G. E. wurde durch die Betriebsprüfung
aufgefordert darzulegen, aufgrund welcher Geschäftsbeziehungen es zu dieser
Forderungsübernahme gekommen ist. Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen
worden ist bzw. keine entsprechenden Nachweise vorgelegt werden konnten, geht
die Betriebsprüfung davon aus, dass die Übernahme dieser Forderung nur
im ursächlichen Interesse der Gesellschafterin steht. Der Anstieg stellt
daher im Jahr 1995 eine verdeckte Ausschüttung dar.
Mit Schreiben vom
17. Dezember 1999 (Tag der Schlussbesprechung) wurden von der Bw. Anträge
auf Bilanzänderungen für die Prüfungsjahre gestellt. Begehrt
werde die rückwirkende Anhebung des monatlichen
Geschäftsführerbezuges von ATS 5.000,00 (€ 363.36) auf ATS
15.000,00 (€ 1.090,09).
Zu diesen
Anträgen führt die BP in der Tz. 17 des Betriebsprüfungsberichtes
folgendes aus:
Diesem Antrag kann seitens der Betriebsprüfung
nicht entsprochen werden, da einerseits keine Vereinbarung über die
Höhe des Geschäftsführergehaltes vorliegt und auf der anderen
Seite die Zustimmung nur dann zu erteilen ist, wenn das Begehren nach
Bilanzänderung wirtschaftlich begründet ist. Da im speziellen Fall
bloß steuerliche Überlegungen (Frau Dr. G. E. hat keine weiteren
Einkünfte - die Einkommensteuer wäre die "billigere"
Steuer) diese Bilanzänderung begründen, ist dieser Antrag
abzuweisen.
Das Finanzamt
für den 23. Bezirk folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und
erließ, nach Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 303 Abs. 4 BAO
für die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1997, entsprechende
Körperschaft- und Kapitalertragsteuerbescheide für die Jahre 1995 bis
1998.
Mit Schreiben vom
24. Februar 2000 wurde von der Bw. das Rechtmittel der Berufung gegen die
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für
die Jahre 1995 bis 1998 eingebracht. Darin wurde von der Bw. vorgebracht, dass
die ungarische Dr. E. Kft deshalb gegründet worden sei, da nach der Wende
in Ungarn eine allgemeine positive Erwartungshaltung bezüglich des
Wirtschaftsaufschwunges und damit guter neuer Geschäftsbeziehungen mit
Ungarn bestanden habe und die ungarischen Behörden (besonders die
devisenbewirtschaftende ungarische Nationalbank) eine eigene Niederlassung der
westlichen Geschäftspartner in Ungarn sehr befürwortet hätten.
Über das Verrechnungskonto Dr. E. Kft seien die Büroeinrichtung und
die Anlaufkosten in Ungarn finanziert worden. Die Dr. E. Kft sei als Instrument
des Beschaffungsmarketings für internationale Kunden (Schwerpunkt Ungarn)
gedacht gewesen. Man könne die Forderung gegenüber der
Schwestergesellschaft als Forderung gegenüber einem verbundenen Unternehmen
oder auch als stille Beteiligung sehen.
Keinesfalls
können diese Zahlungen nach Ungarn jedoch Vorteilszuwendungen an die
Gesellschafterin Frau Dr. G. E. darstellen, da diese Zahlungen
ausschließlich im Interesse der Bw. für den ungarischen
Hoffnungsmarkt getätigt worden seien. Die strittige Forderung der Firma S.
gegenüber der ungarischen Schwestergesellschaft in Höhe von ATS
103.601,52 (€ 7.529,02) sei deshalb von der Bw. bezahlt worden, weil diese
mangels entsprechender Einnahmen dazu nicht im Stande gewesen wäre und die
Firma S. bereits vehement die Bezahlung der Rechnung urgiert
habe.
Zu den Anträgen
auf Bilanzänderungen führte die Bw. aus, das gemäß
§ 4
Abs. 2 EStG eine Bilanzänderung zulässig sei, wenn bei der
Bilanzerstellung die allgemeinen Grundsätze einer
ordnungsmäßigen Buchführung verletzt worden seien oder wenn die
Bilanzänderung wirtschaftlich begründet wäre. Die in den Bilanzen
1995 bis 1998 verbuchten Geschäftsführerhonorare von monatlich ATS
5.000,00 (€ 363.36) bzw. 0,00 (1995) würden ihrer Höhe nach nicht
einem Fremdvergleich entsprechen. Tatsächlich seien erhebliche
zusätzliche Mittel von der Geschäftsführerin und Gesellschafterin
aus der Gesellschaft entnommen und auf einem Verrechnungskonto verbucht worden
anstelle der Verbuchung als Aufwand Honorare, wie es der Realität
entsprochen hätte. Diese Vorgangsweise habe nicht den allgemeinen
Grundsätzen der Buchführung iSd § 4 Abs. 2 EStG entsprochen.
Wirtschaftlich
betrachtet seien die Anträge auf nachträgliche Verbuchung der
entnommenen Mittel als Geschäftsführerhonorare (insgesamt
jährlich ATS 180.000,00, € 13.081,11) in den Jahren 1995 bis 1998
dadurch begründet, dass ein fremder Dritter solche
Geschäftsführerhonorare in Höhe von ATS 15.000,00 (€
1.090,09) monatlich ebenfalls verlangt und bekommen hätte. Die Annahme,
dass ein Geschäftsführer einer GmbH mit einem derartigen
Arbeitsvolumen um ATS 5.000,00 (€ 363.36) monatlich oder überhaupt
unentgeltlich tätig würde, sei wirtschaftsfremd.
Die BP nahm zu den
Ausführungen in der Berufung wie folgt Stellung:
Im Jahr 1995 seien
von der Bw. die ausständigen Verbindlichkeiten der Dr. E. Kft
gegenüber der Firma S. übernommen worden. Eine entsprechende
Zessionserklärung sei der BP vorgelegt worden. Der diesem
Geschäftsvorgang zugrundeliegende Sachverhalt sei wie folgt ermittelt
worden:
Die Firma S. habe
Lautsprecherboxen an die ungarische Kft geliefert. Lt. Auskunft von Fr. Dr. G.
E. seien diverse Lautsprecherboxen jedoch mangelhaft gewesen. Trotzdem seien
keine Reklamationen vorgenommen bzw. die defekten Boxen gegen
funktionstüchtige ausgetauscht worden. Die Firma S. habe den ausstehenden
Rechnungsbetrag urgiert und die Bw. habe mangels Liquidität der ungarischen
Kft die Zahlung übernommen. Bilanztechnisch hätten sich daher die
bestehenden Forderungen erhöht und seien über den kompletten
Prüfungs- und Nachschauzeitraum unverändert stehen geblieben. Es sei
weder eine Verzinsung vorgenommen worden, noch hätte eine Rückzahlung
diese Forderung verringert.
Trotz mehrmaliger
Aufforderung seien von der Bw. keinerlei Unterlagen vorgelegt worden, die diese
Forderungsübernahme mit Ausnahme der Zahlungsschwierigkeiten begründen
würden. Zum von der Bw. behaupteten Sachverhalt (Kft in Ungarn als
Instrument des Beschaffungsmarketings für internationale Kunden) seien
keine entsprechende Nachweise vorgelegt worden. Der Betriebsgegenstand der Bw.
im Prüfungszeitraum sei fast ausschließlich die
Personalbereitstellung an ungarische Firmen gewesen. Handelsgeschäfte seien
keine ausgeführt worden. Entgegen den Behauptungen der Bw. habe keinerlei
aktiver Geschäftskontakt mit der ungarischen Kft bestanden. Das zwischen
der ungarischen Firma und der Firma S. abgeschlossene Geschäft würde
in keiner Weise die Bw. betreffen.
Wie die Bw. selbst
ausführe sei die Forderung nur deshalb übernommen worden, da die
ungarische Firma keine Geldmittel zur Verfügung gehabt hätte. Aller
Voraussicht nach werde die ausstehende Forderung nicht einbringlich sein.
Es sei daher
ausreichend dargelegt, dass einerseits keinerlei Verpflichtung der Bw. bestand,
Zahlungen der ungarischen Kft zu übernehmen und andererseits sei durch die
gewählte Vorgangsweise das Vermögen der Bw. massiv geschmälert
worden. Als faktische Nutznießerin dieser gewählten Vorgangsweise sei
einzig und alleine Frau Dr. G. E. anzusehen, da diese bei beiden Firmen zu 99%
bzw. 100% beteiligt sei.
Eine
Bilanzänderung nach Bilanzabgabe bedürfe der Zustimmung des
Finanzamtes. Eine derartige Zustimmung sei grundsätzlich nur dann zu
erteilen, wenn für diese Bilanzänderung eine wirtschaftliche
Begründung vorläge. Die wirtschaftlichen Gründe müssten in
dem Unternehmen begründet sein, das den Gegenstand der Bilanzierung bildet.
Es läge kein wirtschaftlicher Grund, der eine Bilanzänderung
begründen würde, vor. Vielmehr sei nach Durchrechnung der
Steuerbelastung festgestellt worden, dass ein höherer
Geschäftsführergehalt und die damit verbundene Einkommensbesteuerung
"billiger" ausfallen würde als die durch die
Betriebsprüfung durchgeführte verdeckte Ausschüttung. Einer
Bilanzänderung als Ausgleich der Steuernachforderung könne daher
keinesfalls zugestimmt werden.
Als Gesellschafter
und Geschäftsführerin habe Frau Dr. G. E. ein entsprechendes
Geschäftsführergehalt festzulegen gehabt. Die von der Bw. vorgebrachte
fehlende negative Fremdüblichkeit sei nicht verständlich, da weder aus
der Rechtsprechung noch aus der Verwaltungspraxis eine mindest zu betragende
monatliche Honorierung abzuleiten sei. Es stehe jedem Geschäftsführer
offen, eine entsprechende Honorierung für seine Leistungen zu verrechnen
oder (aus diversen Gründen) das Geld in der Firma zu belassen. Den
beantragten Bilanzänderungen sei daher nicht zuzustimmen. Auch seien
Vereinbarungen über Vergütungen oder Bezugserhöhungen für
zurückliegende Jahre steuerlich nicht anzuerkennen (steuerliches
Nachzahlungsverbot). Derartige "Nachzahlungen" wären als
verdeckte Ausschüttung zu werten.
In der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP führte die Bw. mit
Schreiben vom 17. Mai 2000 ergänzend aus:
In den Jahren
1993/1994 seien durch ein industrielles Engagement in Ungarn (Gründung
eines Gemeinschaftsunternehmens zur Produktion von Lautsprechern) hohe Verluste
entstanden. Das Beteiligungskapital und anschließend gegebene Darlehen
seien fremdfinanziert worden. Für die Inanspruchnahme der
Bürgeskreditaktion sei die Gründung einer GmbH erforderlich gewesen.
Nach dem Scheitern dieses Engagements seien alle Anstrengungen aufgewandt worden
um die Bw. aufrecht zu erhalten. Die Dr. E. Kft sei gegründet worden, um
direkt auf dem ungarischen Markt tätig werden zu können und
internationalen Kunden gegenüber eine Consultingfirma vor Ort vorweisen zu
können. Die Finanzierung sei ausschließlich durch die Bw. erfolgt.
Der Betriebsgegenstand sei mit dem der Bw. grundsätzlich ident gewesen. Nur
ausnahmsweise sei kurzfristig der Verkauf von HiFi-Boxen durchgeführt
worden. Nachdem von der Firma S. nur mit argen Qualitätsmängeln
geliefert worden sei, habe diese Geschäftstätigkeit aufgelassen werden
müssen.
Die Darstellung der
BP, dass die Dr. E. Kft den strittigen Betrag von ATS 103.601,52 (€
7.529,02) nicht zurückbezahlt habe und eine Verzinsung unterlieben sei, sei
unrichtig. Tatsächlich sei eine Zessionsverzinsung verrechnet und die
strittige Forderung sei am 19. Jänner 1995 zurückbezahlt worden.
Dieser Zahlungseingang sei jedoch irrtümlich nicht dem Verrechnungskonto
Dr. E. Kft gutgeschrieben sondern als Erlös verbucht worden. Entsprechende
Belege seien bereits bei der Schlussbesprechung der BP vorgelegt
worden.
Zu den beantragten
Bilanzänderungen sei festzuhalten, dass die für die Lebenshaltung
notwendige und in der wirtschaftlichen Praxis übliche Entlohnung eines
Geschäftsführers nur deshalb nicht vollständig als
"Geschäftsführerhonorar" in der Bilanz ausgewiesen worden
sei, da dadurch das Ertragsbild der Bw. noch weiter verschlechtert worden
wäre. Bei Vorlage noch schlechterer Bilanzergebnisse habe die
Befürchtung bestanden, dass die kreditgebende Bank möglicherweise die
Kredite vorzeitig fällig stellen und dadurch die Bw. in die Insolvenz
treiben würde. Es lägen somit keinerlei fiskalische Gründe
für die beantragten Bilanzänderungen sondern eminent wirtschaftliche,
die Existenz des Unternehmens betreffende, Gründe vor. Es handle sich auch
nicht um nachträgliche Honorarerhöhungen oder Nachzahlungen, sondern
um die objektiv korrekte Darstellung von Zahlungen, die bereits vor Jahren
erfolgt seien.
Im Verfahren vor dem
unabhängigen Finanzsenat wurde die Bw. mit Schreiben vom 9. Juli 2003
aufgefordert die den folgenden Zahlungen an die Dr. E. Kft zugrundeliegenden
Vereinbarungen über Laufzeit, Verzinsung, Modalitäten der
Rückzahlung und Besicherung vorzulegen:
|
Datum:
|
3.1.1995
|
Beleg:
|
CA 1
|
ATS
|
49.603,99
|
€
|
3.604,86
|
|
3.1.1995
|
|
BA 1
|
ATS
|
101.266,66
|
€
|
7.359,33
|
|
8.2.1995
|
|
CA 15
|
ATS
|
101.768,78
|
€
|
7.395,83
|
|
3.10.1995
|
|
CA 16
|
ATS
|
275,00
|
€
|
19,98
Mit Schreiben vom 12. September
2003 teilte die Bw. folgendes mit:
Bei den ersten drei Positionen
handle es sich um Rechnungen der Firma S. für die Lieferung von HiFi-Boxen
an die Dr. E. Kft, welche im Rahmen einer Zession von der Bw. bezahlt worden
seien, da die Dr. E. Kft bei Anlauf der Handelstätigkeit über zu wenig
liquide Mittel für den Wareneinkauf verfügt habe. Von der Dr. E. Kft
seien die Zahlungen ordnungsgemäß an die Bw. überwiesen worden.
Als Besicherung hätten die vorhandenen Bestellungen der von der Dr. E. Kft
akquirierten Kunden gedient. Die Verzinsung habe 10% des Fakturenwertes
betragen. Die Zinsen seien am 5. April 1995 überwiesen worden. Die
Rückzahlung sei nach Verkauf der HiFi-Boxen bzw. Zahlungseingang von Seiten
der Kunden vereinbart worden.
Bei der Position 4 handle es
sich um den Kauf eines Stempels durch die Bw. für die Dr. E.
Kft.
Als Beilagen wurden Belege zur
Dokumentation der o.a. Darstellungen übermittelt.
Mit Schreiben vom 22. September
2003 teilte die Bw. mit, das die Zahlung der Dr. E. Kft an die Bw. in Höhe
von ATS 126.001,79 (€ 9.156,91), welche mit Datum 5. April 1995 auf das
Bankkonto der Bw. erfolgte, als Erlös auf das Buchhaltungskonto Nr. 8000
(Erlöse 0 % USt) verbucht worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Verrechnungskonto
Dr. E. Kft, verdeckte Ausschüttung:
Die Bw. hatte laut Bilanz zum
31. Dezember 1994 eine Forderung gegenüber der Dr. E. Kft in Höhe von
ATS 437.936,13 (€ 31.826,06). In diesen Forderungen war eine laut
vorliegender Zessionserklärung vom 20. Oktober 1994 von der Firma S.
gemäß Rechnung Nr. 21482 vom 5. Oktober 1994 an die Bw. abgetretene
Forderung gegenüber der Dr. E. Kft in Höhe von DM 21.307,50 (ATS
149.312,31, € 10.850,95) enthalten. Diese Forderung wurde von der Dr. E.
Kft mit Überweisung vom 19. Jänner 1995 beglichen. Die Bw. verrechnete
der Dr. E. Kft für die Forderungsübernahme 10 % des Fakturenwertes.
Mit Zessionserklärung vom
15. Februar 1995 wurde von der Firma S. eine weitere Forderung gemäß
Rechnung Nr. 21619 vom 30. November 1994 in Höhe von DM 14.404,64 (ATS
101.768,78, € 7.395,83) an die Bw. abgetreten. Der Rechnungsbetrag wurde
von der Bw. am 8. Februar 1995 an die Firma S. überwiesen. Die Bw.
verrechnete der Dr. E. Kft für die Forderungsübernahme 10 % des
Fakturenwertes. Mit Überweisung vom 5. April 1995 wurden diese Forderung
und die für beide Forderungsübernahmen in Rechnung gestellten Zinsen
von der Dr. E. Kft beglichen. Diese Zahlung in Höhe von insgesamt ATS
126.001,79 (€ 9.156,91) wurde von der Bw. als Erlös verbucht.
Diese Forderungszessionen
widersprechen nicht den wirtschaftlichen Gepflogenheiten, weshalb ein Eingehen
auf die nicht entscheidungsrelevanten Ausführungen der Betriebsprüfung
dazu unterbleiben kann. Dem Einwand der Bw., dass die zedierten Forderungen sehr
wohl beglichen und eine Zessionsverzinsung verrechnet worden sei, ist
zuzustimmen. Die unrichtige Verbuchung der Überweisung vom 5. April 1995
als Erlös ist richtigzustellen. Der Zahlungseingang ist dem
Verrechnungskonto Dr. E. Kft gutzuschreiben. Daher wurden entgegen der Annahme
der BP im Jahr 1995 keine Entnahmen vom Verrechnungskonto Dr. E. Kft
getätigt. Die von der BP vorgenommene Feststellung einer verdeckten
Ausschüttung erfolgte daher zu Unrecht.
Die Höhe der verdeckten
Ausschüttungen 1995 wird entsprechend der obigen rechtlichen Würdigung
wie folgt neu berechnet:
[Grafik]
Anträge
Bilanzänderungen:
Gemäß
§ 4 Abs.
2 EStG 1988, BGBl 400/1988, muss der Steuerpflichtige die
Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) nach den allgemeinen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellen. Ist die
Vermögensübersicht nicht nach diesen Grundsätzen erstellt oder
verstößt sie gegen zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so
muss er sie auch nach dem Einreichen beim Finanzamt berichtigen. Andere
nachträgliche Änderungen der Bilanz sind nur zulässig, wenn sie
wirtschaftlich begründet sind und das Finanzamt zustimmt. Das Finanzamt
muss zustimmen, wenn die Bilanzänderung wirtschaftlich begründet ist.
Nach der Rechtsprechung ist eine Bilanzänderung
insbesondere dann nicht wirtschaftlich begründet, wenn sie bloß zur
Erlangung zunächst nicht erkannter steuerlicher Vorteile oder zum Ausgleich
steuerlicher Nachteile dient, z.B. weil sich auf Grund einer
abgabenbehördlichen Prüfung eine Nachforderung ergab (VwGH 19.4.1988,
87/14/0081 und 25.10.1995, 94/15/0035).
Wie die BP unter Tz. 16 des BP-Berichtes vom 26.
Jänner 2000 ausführt, wurden über das Verrechnungskonto der
Hauptgesellschafterin Frau Dr. G. E. im Prüfungszeitraum laufend
Beträge für die private Lebensführung entnommen. Von der BP wurde
das Vorliegen eines ernstgemeinten Schuldverhältnisses verneint, das
Bestehen einer Forderung gegenüber Frau Dr. G. E. nicht anerkannt und der
jährliche Anstieg des Verrechnungskontos im Prüfungszeitraum als
verdeckte Ausschüttung an die Hauptgesellschafterin Frau Dr. G. E.
gewertet.
Diese Prüfungsfeststellung wurde von der Bw. nicht
bekämpft. Die beantragten Bilanzänderungen hätten den Effekt,
dass diese verdeckte Ausschüttung im wesentlichen rückgängig
gemacht würde, was zweifellos dem Ausgleich steuerlicher Nachteile dienen
würde.
Aus dem Umstand, dass die Anträge auf
Bilanzänderungen für die Jahre 1995 bis 1998 erst im
Betriebsprüfungsverfahren, d.h. nach Bekanntwerden der Feststellungen der
BP gestellt wurden, muss geschlossen werden, dass es der Bw. dabei bloß
auf die Abwendung steuerlicher Nachteile angekommen ist.
Überdies fehlt bei den von
der Bw. dargelegten Gründen für die Vornahme von Bilanzänderungen
die wirtschaftliche Begründung. Wenn sich die zu 99 % an der Bw. beteiligte
Geschäftsführerin Dr. G. E. wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage
der Gesellschaft dazu entschließt nur ein geringes Gehalt zu beziehen, ist
nicht nachvollziehbar warum dieses Gehalt rückwirkend erhöht werden
soll. Auch ist die Verschlechterung des Ertragsbildes der Bw. durch die
Verbuchung der getätigten Entnahmen als Aufwand kein wirtschaftlicher Grund
für die beantragten Bilanzänderungen.
Da die beantragten
Bilanzänderungen offenkundig nur die sich aufgrund der BP ergebenden
Steuernachforderungen ausgleichen sollen, ist eine wirtschaftliche
Begründung nicht gegeben, weshalb den Anträgen zu Recht nicht
entsprochen wurde.
Kapitalertragsteuer
für die Jahre 1995 bis 1998:
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei
inländischen Kapitalerträgen, worunter gemäß Abs. 2 Z 1
leg.cit. auch Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Gesellschaften mit
beschränkter Haftung gehören, die Einkommensteuer
(Körperschaftsteuer) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben
(Kapitalertragsteuer).
Verdeckte Ausschüttungen stellen als sonstige
Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
inländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988
dar. Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 haftet der Schuldner der
Kapitalerträge dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer.
Der unabhängige Finanzsenat hat betreffend der
Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis
1998 eine abweisende Entscheidung getroffen. Der Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1995 wurde teilweise
stattgegeben.
Soweit die Bw. im gegenständlichen Verfahren
vorbringt, dass die verdeckten Ausschüttungen zu Unrecht angenommen worden
seien, wird auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen
verwiesen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
24. September 2003
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1395-W/02
- Stammnummer
- 6015
- Gültig
- 24.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF