Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0266-I/02
Werbungskosten einer Lehrerin, Arbeitsmittel, Reisen, Fortbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0266-I/02vom 25.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Lienz betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1992
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für das
Kalenderjahr 1992 wird das Einkommen mit 223.947,52 S und die darauf
entfallende Einkommensteuer mit 40.148 S festgesetzt. Nach Abzug der
anrechenbaren Lohnsteuer ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von
21.580 S.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom
29. Dezember 1994 begehrt die Bw. die Durchführung eines
Jahresausgleiches für das Jahr 1992, bei dessen Durchführung sie
Aufwendungen für Arbeitsmittel (Büromaterial, Audio- und
Videokassetten, Bücher und Zeitschriften) in Höhe von 40.260 S
und Aufwendungen für beruflich veranlasste Reisen in Höhe von
54.247,30 S als Werbungskosten abgezogen wissen wollte.
Mit dem Bescheid vom
12. August 1996 (Begründung vom 31. Oktober 1996, zugestellt am
10. Jänner 1997) führte das Finanzamt den Jahresausgleich
für das Kalenderjahr 1992 durch. Hiebei berücksichtigte es als
Werbungskosten Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von
8.852,90 S und Aufwendungen für beruflich veranlasste Reisen in
Höhe von 12.260 S.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung, in der die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen
für Arbeitsmittel und beruflich veranlasste Reisen bekämpft
wird.
In der Berufungsvorentscheidung
vom 11. Dezember 2001 anerkannte das Finanzamt zusätzlich zu den schon
im Bescheid berücksichtigten Beträgen die im Zusammenhang mit dem
Seminar "NLP und Schule", mit der Schullandwoche und mit der KTLV-Tagung
stehenden Aufwendungen in Höhe von 2.181,15 S, hinsichtlich der
Aufwendungen für Arbeitsmittel die Kosten für Metronom,
Stimmgerät und Kassetten in Höhe von 4.655 S und hinsichtlich der
Fachliteratur einen Betrag in Höhe von 4.603,80 S. Allerdings sah es
die von der Bw. im Zusammenhang mit ihrer Funktion als Gesundheitsberaterin
stehenden Aufwendungen nicht mehr als Werbungskosten an, sodass es im
bekämpften Bescheid bereits berücksichtigte Werbungskosten in
Höhe von 9.470 S nicht mehr als Werbungskosten
anerkannte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Ausgaben oder Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß Z. 7
dieser Gesetzesstelle sind insbesondere die Aufwendungen für Arbeitsmittel
und gemäß Z. 9 Reisekosten bei ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen als Werbungskosten abzuziehen.
Dem gegenüber dürfen
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 die
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden.
Die wesentliche Bedeutung der
zuletzt angeführten Gesetzesbestimmung liegt darin, dass sog. gemischte
Aufwendungen, d. s. Aufwendungen mit einer beruflichen und einer privaten
Veranlassungskomponente, mit einem Aufteilungsverbot belegt werden und somit zur
Gänze steuerlich nicht abzugsfähig sind. Im Interesse der
Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Aufwand, der
regelmäßig in der Privatsphäre anfällt und deshalb
steuerlich nicht absetzbar ist, bei einer kleinen Gruppe von Steuerpflichtigen
nur deshalb steuerlich zu berücksichtigen ist, weil sie wegen der Eigenart
ihres Berufes eine Verbindung zwischen dem Beruf und dem Aufwand herstellen
kann.
1.
beruflich veranlasste Reisen:
Strittig sind im vorliegenden
Fall die Aufwendungen für alle jene Reisen, welche die Bw. in ihrer
Funktion als Gesundheitsberaterin durchführte, die Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem Besuch des Seminars "NLP und Schule", die Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Schullandwoche und der KTLV-Tagung. Außerdem begehrt
die Bw. noch Aufwendungen für einen Fortbildungskurs als
Schikursbegleiterin bei schulischen Veranstaltungen in Höhe von
740 S.
Im Zuge des
Rechtsmittelverfahrens legte die Bw. anlässlich einer persönlichen
Vorsaprache am 20. August 2003 bei der nunmehr entscheidenden
Abgabenbehörde einen Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft L. vom
26. September 1991 vor, in dem der Bw. mitgeteilt wird, dass "das Amt der
Tiroler Landesregierung ... entschieden [hat], dass [der Bw.] für die
Ausbildung zur Gesundheitsberaterin ... Dienstauftrag erteilt wird." In weiterer
Folge wurde festgestellt, dass die Bw. die Tätigkeit als
Gesundheitsberaterin sehr wohl innerhalb ihres auf Grund des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 als Lehrerin zu erbringenden
Aufgabenbereiches (Aufgabenbereich C - sonstige Tätigkeiten) zu
leisten hat (ergänzender Schriftsatz des Amtes der Tiroler Landesregierung
vom 25. Februar 2002, Zl. IVa-733008/117).
Bei diesem Sachverhalt kann
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keine Rede davon sein, dass die
Tätigkeit der Bw. als Gesundheitsberaterin außerhalb ihrer
Tätigkeit als Hauptschullehrerin erfolgt. Das Erwerben der Kenntnisse
für die Ausübung dieser Tätigkeit ist somit als Berufsfortbildung
und die Tätgkeit selbst als eine im Rahmen ihrer als Lehrerin zu
erfüllenden Dienstpflicht anzusehen. Die durch den Besuch der Kurse zur
Erwerbung der Kenntnisse und die durch die Tätigkeit als
Gesundheitsberaterin verursachten Aufwendungen sind somit als Werbungskosten
abzuziehen.
Ebenso wie das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung sieht auch der Unabhängige Finanzsenat die
Aufwendungen für das Seminar "NLP und Schule", für die Schullandwoche
und für die KTLV-Tagung als Berufsfortbildung bzw. beruflich veranlasste
Veranstaltung und den dadurch verursachten Aufwand als Werbungskosten
an.
Darüber hinaus sieht der
Unabhängige Finanzsenat auch den Kurs für alpinen Schilauf -
Fortbildung zur Schikursbegleiterin bei schulischen Veranstaltungen vom -
15. bis. 17. Jänner 1992 als Berufsfortbildung an, weil die Bw.
durch Absolvierung dieses Kurses ihre Kenntnisse und Fähigkeiten im
Zusammenhang mit der Begleitung von Schülern auf Schiwochen
verbesserte.
Die Bw. benutzte für eine
Vielzahl der o. a. beruflich veranlassten Reisen unwidersprochen das
"Familienkraftfahrzeug", welches auf ihren Ehegatten zugelassen ist. Der
Unabhängige Finanzsenat teilt nicht die Ansicht des Finanzamtes, dass in
einem derartigen Fall die Fahrtkosten nicht in Höhe des amtlichen
Kilometergeldes geschätzt werden könnten. Vielmehr stimmt er der in
der Literatur vertretenen Ansicht zu, dass es für die Schätzung von
Fahrtkosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes nicht erforderlich ist,
dass ein im Eigentum des die Werbungskosten beantragenden Steuerpflichtigen
stehendes Kraftfahrzeug verwendet wird, da - insbesondere im Falle von
Eheleuten - davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Kostentragung
durch den Steuerpflichtigen erfolgt.
Anlässlich der Fortbildung
zur Gesundheitsberaterin und Drogenvertrauenslehrerin besuchte die Bw. bei der
Veranstaltung vom 18./19. Februar 1992 eine Oper und machte die
diesbezügliche Eintrittskarte in Höhe von 323 S als
Werbungskosten geltend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
aber ein derartiger Aufwand ein geradezu typischer Aufwand für die
Lebensführung, weil die Befriedigung kultureller Interessen jedenfalls die
private Lebensführung betrifft und sich nicht in einen beruflichen und
einen privaten Anteil aufspalten lässt. Diese Kosten der Eintrittskarte
sind den nicht abzugsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 zuzuordnen und können daher nicht als Werbungskosten
abgezogen werden.
An durch beruflich veranlasste
Reisen verursachte Werbungskosten sind daher zu
berücksichtigen:
20 eintägige Veranstaltungstage in I. 27.984,00
S
4 zweitägige Veranstaltungstage in I. 8.708,80
S
Sommerseminar in Z., F. 6.028,40 S
Seminar NLP und Schule (3.928 S - Ersatz 425
S) 3.503,00 S
Fortbildungskurs Schikursbegleiter 740,00 S
Schullandwoche 1.497,03 S
Heilpädagogischer Kongress (3.094 S - Ersatz 680
S) 2.414,00 S
KTLV-Tagung 1.914,00
S
Zusammen 52.789,23 S
- bereits anerkannte Werbungskosten - 12.260,00
S
zusätzlich
zu berücksichtigende Werbungskosten 40.529,23 S
2.
Arbeitsmittel
Bei der Anerkennung von
Aufwendungen für Arbeitsmittel als Werbungskosten kommt dem im
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 normierten
Aufteilungsverbot besondere Bedeutung zu. Insbesondere Aufwendungen für
Wirtschaftsgüter, welche üblicherweise der Befriedigung privater
Interessen dienen, dürfen infolge dieses Aufteilungsverbotes von den
Einkünften nicht abgezogen werden, selbst dann nicht, wenn sie der
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen.
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist in diesen Fällen die
Notwendigkeit ein Indiz für die
berufliche Veranlassung eines Aufwandes
(Hofstätter/Reichel/Fellnber/Fuchs/Zorn,
Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III B, § 16 allgemein, Tz. 2 und
die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichshofes).
Aus dem angeführten
Aufteilungsverbot ergibt sich, dass CD-Player, bespielte Audio- und
Musikkassetten sowie jene Bücher und Zeitschriften (Kunstkarten), welche
für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Öffentlichkeit mit
höherem Bildungsgrad bestimmt sind, (auch) der Befriedigung privater
(Kultur)Interessen der Bw. und somit ihrer privaten Lebensführung dienen
und daher die Aufwendungen für diese Wirtschaftsgüter nicht abgezogen
werden dürfen.
Das Finanzamt hat die von der
Bw. geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel nach diesen
Grundsätzen geprüft und jene Aufwendungen als Werbungskosten
abgezogen, welche objektiv notwendig und somit nicht privat veranlasst sind. Die
diesbezügliche Aufzählung auf Seite 3 der Begründung des
Finanzamtes vom 31. Oktober 1996 enthält nach Ansicht des nunmehr
entscheidenden Unabhängigen Finanzsenates jene Wirtschaftsgüter, deren
Aufwendungen nach den o. a. Grundsätzen als Werbungskosten anerkannt werden
können. Der Unabhängige Finanzsenat stimmt mit der vom Finanzamt in
der Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck gebrachten Ansicht überein, dass
Stimmgerät und Metronom als Arbeitsmittel anzusehen und daher die
dafür angefallenen Aufwendungen zusätzlich zu den bereits im
bekämpften Bescheid abgezogenen Werbungskosten zu berücksichtigen
sind. Allerdings hat die Bw. anlässlich der bereits erwähnten
persönlichen Vorsprache am 20. August 2003 glaubhaft dargetan, dass
sämtliche Leerkassetten und Lernspiele ausschließlich für
schulische Zwecke verwendet wurden und auch ausschließlich am Arbeitsplatz
gelagert werden. Daher sind zusätzlich zu den vom Finanzamt bereits
anerkannten Aufwendungen für Arbeitsmittel noch folgende zu
berücksichtigen:
Leerkassetten 594,40 S
Lernspiele 1.528,00 S
Metronom,
Stimmgerät 4.655,00 S
zusätzlich
zu berücksichtigen 6.777,40 S
Der Jahresausgleich für
das Kalenderjahr 1992 ergibt folgendes:
Einkommen lt. bekämpftem Bescheid 271.254,15
S
- Werbungskosten
lt. obigen Punkten 1. und 2. (40.529,23 S + 6.777,40 S) - 47.306,63
S
Einkommen lt.
Berufungsentscheidung 223.947,52 S
Die Einkommensteuer
beträgt
10% für die ersten 50000 S 5.000,00 S
22% für die weiteren 100.000 S 22.000,00
S
32% für die
restlichen 73.900 S 23.648,00 S
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 50.648,00
S
- allgemeiner Absetzbetrag - 5.000,00 S
- Verkehrsabsetzbetrag - 4.000,00 S
-
Arbeitnehmerabsetzbetrag - 1.500,00 S
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 40.148,00
S
- anrechenbare
Lohnsteuer - 61.727,70 S
Gutschrift
(gerundet) 21.580,00 S
Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
25. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0266-I/02
- Stammnummer
- 6012
- Gültig
- 25.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF