Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0864-W/03
Einschleifregelungen bei Topfsonderausgaben, allgemeinem Steuerabsetzbetrag und Pensionistenabsetzbetrag; Diebstahl des privaten Pkw eines Pensionisten bei diesem weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0864-W/03vom 24.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Pensionist. Gegen
den am 2. Juli 2002 ergangenen Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001 erhob er Berufung mit der
Begründung, dieser sei seiner Ansicht nach fehlerhaft, da er in den letzten
drei Jahren bei ziemlich gleichbleibendem steuerpflichtigen Einkommen ein
"entsprechendes" Guthaben rückerstattet bekommen habe, und zwar für
1998 1.889,35 € (25.998,00 S), für 1999 1.962,31 €
(27.002,00 S) und für 2000 1.986,73 € (27.338,00 S);
für das Jahr 2001 sei hingegen nur ein Guthaben von 6,32 €
(86,97 S) festgesetzt worden. Im angefochtenen Bescheid seien weder der
allgemeine Steuerabsetzbetrag von 36,34 € (500,00 S) noch der
Alleinverdienerabsetzbetrag von 363,36 € (5.000,00 S) noch der
Pensionistenabsetzbetrag von 399,70 € (5.500,00 S) noch der
Freibetrag wegen eigener Behinderung von 96,80 € (1.332,00 S)
berücksichtigt worden; dem gegenüber seien für das Jahr 2000 alle
diese Freibeträge gewährt worden. Weiters führte der Bw. aus, im
vergangenen Jahr sei sein Pkw in Ungarn gestohlen worden; laut Kriminalpolizei
bestehe diesbezüglich die Möglichkeit einer Steuerabschreibung,
weshalb er um entsprechende Information ersuche.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 2. Dezember 2002 gab das Finanzamt dem Rechtsmittel teilweise
statt und änderte den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2001 dahingehend ab, dass es den Alleinverdienerabsetzbetrag und den
Freibetrag wegen eigener Behinderung gemäß
§ 35 Abs. 3
EStG 1988 in Höhe von 96,80 € (1.332,00 S)
gewährte. In der Begründung des Bescheides heißt es ua.:
"Der allgemeine Steuerabsetzbetrag und der
Pensionistenabsetzbetrag verringern sich für 2001 ab einer gewissen
Einkommensgrenze. Bei Ihrem Einkommen steht weder der allgemeine
Steuerabsetzbetrag noch der Pensionistenabsetzbetrag zu."
In seinem Vorlageantrag vom
30. Dezember 2002 führte der Bw. aus, das Finanzamt habe ihm
mitgeteilt, dass die Topfsonderausgaben für 2001 nicht hätten
berücksichtigt werden können, da der Gesamtbetrag der Einkünfte
50.870,98 € (700.000,00 S) überstiegen habe. Dem sei
entgegen zu halten, dass bei gleichem Gesamteinkommen über
50.870,98 € (700.000,00 S) die Topfsonderausgaben für 2000
und die vorangegangenen Jahre berücksichtigt worden seien. Er ersuche
daher, für das Jahr 2001 ebenso vorzugehen.
Weiters führte der Bw.
aus, sein Pkw sei am 22. November 2001 in Ungarn gestohlen worden; der
Zeitwert des Fahrzeuges habe 14.534,57 € (200.000,00 S) betragen.
Laut Information der Kriminalpolizei bestehe die Möglichkeit der
steuerlichen Absetzbarkeit. Er ersuche, dies zu berücksichtigen, da er das
Fahrzeug für seine Frau dringend für Arzt- und Krankenhausbesuche
benötige.
Am 10. Juni 2003
wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 1., 2. und 4. Satz EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988, sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben
für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur
insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden
ausdrücklich zugelassen ist. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 18
Abs. 3 Z 2 letzter Absatz EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 201/1996 vermindert sich, wenn der Gesamtbetrag der
Einkünfte mehr als 500.000,00 S beträgt, das
Sonderausgabenviertel (der Pauschbetrag nach § 18 Abs. 2
EStG 1988) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 700.000,00 S kein absetzbarer
Betrag mehr ergibt.
Gemäß
§ 33
Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000 steht ein
allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 12.200,00 S jährlich jedem
Steuerpflichtigen zu. Der allgemeine Steuerabsetzbetrag verändert sich nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 33 Abs. 3 Z 1 bis 5
EStG 1988.
Gemäß
§ 33
Abs. 6 1. und 3. Satz EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 142/2000 hat ein Steuerpflichtiger, soweit ihm die
Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 EStG 1988 nicht
zustehen, Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 5.500,00 S
jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25
Abs. 1 Z 1 oder 2 EStG 1988 für frühere
Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 6
EStG 1988 bezieht. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich
gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden
Pensionsbezügen von 230.000,00 S und 300.000,00 S auf Null.
Gemäß
§ 34
Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (§ 34 Abs. 2 EStG 1988)
2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen (§ 34 Abs. 3 EStG 1988)
3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (§ 34
Abs. 4 EStG 1988).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Im gegenständlichen Fall
besteht Streit darüber, ob die Nichtberücksichtigung der für das
Jahr 2001 vom Bw. geltend gemachten "Topfsonderausgaben", also jener
Sonderausgaben, die unter den einheitlichen Höchstbetrag des § 18
Abs. 3 Z 2 EStG 1988 fallen und nur mit einem Viertel absetzbar
sind (Sonderausgabenviertel), bei der Einkommensermittlung durch das Finanzamt
zu Recht erfolgt ist:
Diesbezüglich ist auf
§ 18 Abs. 3 Z 2 letzter Absatz EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 201/1996 (siehe oben) zu verweisen, nach dessen klarem
Wortlaut ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 700.000,00 S der
Abzug der betroffenen Sonderausgaben zur Gänze entfällt (vgl. dazu
auch Doralt, EStG4,
§ 18 Tz 263). Da im gegenständlichen Fall der Gesamtbetrag
der im Jahr 2001 erzielten Einkünfte 54.500,27 €
(749.940,00 S) betragen hat, erweist sich die Vorgangsweise des Finanzamtes
als rechtskonform. Wenn der Bw. argumentiert, dass bei gleichem Gesamteinkommen
über 50.870,98 € (700.000,00 S) die Topfsonderausgaben
für 2000 und die vorangegangenen Jahre berücksichtigt worden seien, so
ist ihm entgegen zu halten, dass diese Behauptung nicht der Aktenlage
entspricht; vielmehr fanden auch bei den Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre
1996 bis 2000 die Topfsonderausgaben keine Berücksichtigung, da der
Gesamtbetrag der Einkünfte des Bw. jeweils mehr als 50.870,98 €
(700.000,00 S) betrug.
Weiters ist im vorliegenden
Fall die Nichtberücksichtigung des allgemeinen Steuerabsetzbetrages und des
Pensionistenabsetzbetrages durch das Finanzamt strittig (der
Alleinverdienerabsetzbetrag und der Freibetrag wegen eigener Behinderung wurden
von der Abgabenbehörde I. Instanz mit Berufungsvorentscheidung vom
2. Dezember 2002 gewährt (siehe oben)):
Diesbezüglich genügt
es, auf die einschlägigen Bestimmungen des § 33 Abs. 3
EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000 und des § 33
Abs. 6 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000 zu verweisen
(siehe oben; zu den Einschleifregelungen des § 33 Abs. 3
EStG 1988 siehe auch ausführlich Doralt, § 33 Tz 20 bis
28). Angemerkt sei, dass der Pensionistenabsetzbetrag nach der für 2001
geltenden Rechtslage bereits zwischen Pensionsbezügen von 230.000,00 S
bis 300.000,00 S linear auf Null eingeschliffen wird, die
Pensionsbezüge des Bw. diese Beträge aber bei Weitem übersteigen.
Die Vorgangsweise des Finanzamtes erweist sich somit auch hinsichtlich dieses
Berufungspunktes als rechtskonform.
Schließlich
beantragt der Bw. die steuerliche Berücksichtigung (Absetzbarkeit) des
Zeitwertes seines im Jahr 2001 in Ungarn gestohlenen, privaten Pkw, da er das
Fahrzeug für seine Frau dringend für Arzt- und Krankenhausbesuche
benötige:
Dazu ist fest zu halten, dass
eine Abzugsfähigkeit dieser aus dem Pkw-Diebstahl resultierenden
Aufwendungen nicht in Betracht kommt, und zwar weder aus dem Titel der
Werbungskosten noch aus dem der außergewöhnlichen Belastung.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 1. Satz EStG 1988 (siehe
oben) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen; da es sich im gegenständlichen Fall
bei dem gestohlenen Pkw um das Privatfahrzeug eines Pensionisten gehandelt hat
und das Vorliegen von außerhalb der Privatsphäre des Bw. gelegenen
Sachverhaltselementen von diesem nicht einmal behauptet wurde, kommt eine
steuerliche Berücksichtigung der aus dem Diebstahl entstandenen
Aufwendungen aus dem Titel des § 16 EStG 1988 nicht in Betracht.
Auch das Rechtsinstitut der außergewöhnlichen Belastung
(§ 34 EStG 1988) kommt im gegenständlichen Fall nicht zur
Anwendung, da der Verlust von Vermögen nur ausnahmsweise zum Abzug als
außergewöhnliche Belastung zugelassen wird (etwa bei
Katastrophenschäden; vgl. Doralt, § 34 Tz 27 und Tz 78,
Stichwort "Vermögensverlust").
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
24. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 erster, zweiter und vierter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 letzter Absatz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 6 erster und dritter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0864-W/03
- Stammnummer
- 6011
- Gültig
- 24.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF