Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2592-W/02
Verteilung künstlerischer Einkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2592-W/02vom 24.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Ergebnis der Tätigkeit einer Ziviltechnikerin (Architektin) muss ein Kunstwerk sein, damit deren Einkünfte gemäß der Bestimmung des § 37 Abs 9 EStG 1988 antragsgemäß auf drei Jahre verteilt werden können.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Architektin und
erzielte im Jahre 2000 Einkünfte aus selbständiger und in der Zeit vom
3. August bis 31. Dezember 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer für dieses Jahr stellte
sie den Antrag, ihre im Kalenderjahr 2000 erzielten Einkünfte aus
selbständiger künstlerischer Tätigkeit gleichmäßig auf
drei Jahre zu verteilen da die Voraussetzungen für eine Verteilung dieser
Einkünfte gemäß den EStR gegeben seien.
Hinsichtlich des Vorliegens
künstlerischer Einkünfte führte die Bw. begründend aus, dass
ihre fachliche Qualifikation durch ihr abgeschlossenes Architekturstudium
nachgewiesen sei. Ihre Tätigkeit umfasse im wesentlichen die Arbeit eines
Ziviltechnikers. Im Leistungszeitraum vom 1. Jänner 2000 bis zum 2. August
2000 sei sie mit der Planung des Wohnhausprojektes in der Z-Gasse 44, betraut
gewesen. Dabei handle es sich um ein straßenseitiges Gebäude mit 15
Wohneinheiten sowie um einen Gartentrakt mit 8 weiteren Tops. Im gemeinsamen
Untergeschoss seien die nötige Haustechnik, die Infrastruktur und 25
Garagenstellplätze untergebracht. Auf den unter- und unbebauten
Flächen seien Verkehrswege, Gärten und ein Kinderspielplatz
hergestellt worden.
Weiters beschrieb die Bw. ihre
konkrete Leistung wie folgt:
"Bebauungsstudien im Falle einer in Aussicht
gestellten Umwidmung des rückwertigen Teiles des Grundstückes und
Bewertung von Nutzbarkeit und Qualität der sich daraus ergebenden
Wohnungsgrundrisse.
Vorstellen und Abstimmung des Projektes mit den
zuständigen Behörden.
Erstellung
der Einreichpläne und Abwicklung der behördlichen
Angelegenheiten.
Erstellung
von Plänen als Kaufvertragsgrundlage (Eigentumswohnungen) für den
Bauherren.
Erstellung
von Präsentationsplänen für die Verkaufsabteilung des
Bauherren.
Erstellen
der Polierpläne in ständiger Abstimmung mit den Konsulenten
(Bauphysiker, Geometer, Statiker, Haustechniker).
Zusammenstellung
von Materialvorschlägen, Abstimmung mit der MA 19 und Präsentation
gegenüber dem Bauherren.
Detail-
und Ausführungsplanung in Abstimmung mit den jeweiligen Konsulenten und
Professionisten."
Die Bw. gab abschließend
bekannt, dass sie im gesamten Leistungszeitraum erster Ansprechpartner des
Bauherren gewesen sei.
In einem die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 betreffenden Ersuchen um
Ergänzung forderte das Finanzamt die Bw. auf, eine
Einnahmen-Ausgabenrechnung bzw. die Honorarnoten vorzulegen.
Die Bw. brachte die
angeforderten Unterlagen bei. In den das o. a. Projekt betreffenden Honorarnoten
scheinen folgende Leistungen auf: Polier und Detailplanung, Einreichung,
Auswechslung sowie Detailplanung und künstlerische Oberleitung.
Das Finanzamt erließ den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 und wies den gem. der Bestimmung
des § 37 Abs 9 EStG 1988 gestellten Antrag der Bw. mit der Begründung,
dass es sich bei der Tätigkeit als Ziviltechniker um keine
künstlerische Tätigkeit handle, ab wobei es unter Hinweis auf die
EStG-Richtlinien Rz 5237 ausführte, dass als Künstler nur derjenige
angesehen werden könne, der eine persönliche eigenschöpferische
Tätigkeit in einem umfassenden bzw. anerkannten Kunstfach auf Grund
künstlerischer Begabung entfalte wobei sich dessen Tätigkeit nicht
darauf beschränken dürfe, Erlerntes oder Erlernbares
wiederzugeben.
In der gegen den o. a. Bescheid
eingebrachten Berufung führte die Bw. u. a. aus, dass gemäß der
Rz 5237 EStR als Künstler nur derjenige angesehen werden könne, der
eine persönliche eigenschöpferische Tätigkeit in einem
umfassenden und anerkannten Kunstfach auf Grund künstlerischer Begabung
entfalte. In den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November
1989, Zl. 88/14/0211 sowie vom 21. Jänner 1986, Zl. 84/14/0017 sei auch die
Architektur als Beispiel für einen Kunstzweig bzw. ein anerkanntes
Kunstfach genannt. Da in Rz 5238 EStR ausgeführt werde, dass die
Tätigkeit dann als künstlerisch anzusehen sei., wenn sie nach für
ein umfassendes Kunstfach wie z. B. Malerei, Bildhauerei oder Architektur
charakteristischen Gestaltungsprinzipien erfolge oder auf dieselbe Stufe wie
diese zu stellen sei, sei die Ansicht des Finanzamtes, dass es sich bei der
Tätigkeit eines Ziviltechnikers nicht um eine künstlerische
Tätigkeit im Sinne der EStR handeln könne, nicht zutreffend.
Neben der
Künstlereigenschaft sei gemäß den EStR Rz 5238 die Art der
Tätigkeit für die Zuordnung zu den Einkünften aus
selbständiger Tätigkeit maßgebend. Die Tätigkeit dürfe
sich nicht darauf beschränkten, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben.
Da die Bw. im Leistungszeitraum mit der Planung eines Wohnhausprojektes und der
Erstellung der entsprechenden Bau- und Detailpläne betraut gewesen sei, sei
ihre Hauptaufgabe in der persönlichen und eigenschöpferischen
Gestaltung des Projektes gelegen.
Voraussetzungen zur
selbständigen Erfüllung dieser Aufgaben seien unter anderem die Suche
nach Form und Gestalt, die Kombination der Werkstoffe und Materialien bis hin
zur Oberflächengestaltung sowie die Erstellung von
Farbkonzepten.
Unter Hinweis auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1995,
Zl. 92/15/0086 führte die Bw. weiters aus, dass in ihrem Fall nicht
von der Anwendung einfacher Gestaltungsmittel gesprochen werden könne, da
sich ihre künstlerische Tätigkeit von der Erstellung von
Bebauungsstudien und Alternativentwürfen, über die Entwicklung und den
Entwurf von gestalterischen Elementen und Details, bis hin zur späteren
künstlerischen Oberleitung während der Errichtung des Bauwerkes
erstreckten.
Das Vorliegen einer
künstlerischen Begabung sei gemäß den EStR bei einer
abgeschlossenen künstlerischen Hochschulbildung anzunehmen. Diese
Voraussetzung sei bei der Bw. auf Grund ihres abgeschlossenen Hochschulstudiums
ebenfalls gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die von der
Bw. im Jahre 2000 selbständig ausgeübte Tätigkeit als im Sinne
der Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1994 künstlerische zu
beurteilen ist oder nicht.
In den erläuternden
Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend die Bestimmung des § 37
Abs 9 EStG 1988 wird unter anderem ausgeführt, dass durch die Verteilung
der Einkünfte von selbständigen Künstlern und Schriftstellern auf
drei Jahre - auf jenes Kalenderjahr, dem die Einkünfte
grundsätzlich zuzurechnen wären sowie die beiden vorangehenden
Kalenderjahre - ein Progressionsausgleich erreicht werden solle, der
deshalb gerechtfertigt sei, da die Einkünfte aus künstlerischer oder
schriftstellerischer Tätigkeit zumeist schwerpunktmäßig bei
Fertigstellung oder Verwertung des Werkes anfielen, während in jenen
Jahren, in denen am Kunstwerk gearbeitet werde, oft keine entsprechenden
Einkünfte zufließen würden.
In der Beilage zu ihrer
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 gab die Bw. w. o.
ausgeführt, u. a. bekannt, dass ihre Tätigkeit im wesentlichen Teil
die Arbeit eines Ziviltechnikers umfasst habe. Sie sei mit der Planung eines
Wohnprojektes befasst gewesen. Gemäß der von der Bw.
diesbezüglich erbrachten und von ihr als konkret bezeichneten o. a.
Leistungsbeschreibung bestanden die berufungsgegenständlichen
Tätigkeiten im Erstellen von Bebauungsstudien für den Fall einer in
Aussicht gestellten Umwidmung des rückwärtigen Teiles des
Grundstückes, in der Erstellung der Einreichpläne und der Abwicklung
der behördlichen Angelegenheiten sowie im Vorstellen bzw. in der Abstimmung
des Projektes mit den zuständigen Behörden. Weiters gab die Bw. in
diesem Zusammenhang bekannt, dass sie mit der Erstellung von Plänen als
Kaufvertragsgrundlage für den Bauherren, der Erstellung von
Präsentationsplänen für dessen Verkaufsabteilung, dem Erstellen
der Polierpläne in ständiger Abstimmung mit den Konsulenten sowie der
Zusammenstellung von Materialvorschlägen, der Abstimmung mit der MA 19, der
Detail- und Ausführungsplanung in Abstimmung mit den jeweiligen Konsulenten
und Professionisten und mit der Präsentation gegenüber dem Bauherren
hinsichtlich des o. a. Wohnhausprojektes betraut gewesen sei.
Aus dieser
Tätigkeitsbeschreibung geht eindeutig hervor, dass die Bw. kein Kunstwerk
sondern ein Wohnhausprojekt erstellte und auch nicht als Künstlerin -
die Bw. gab selbst bekannt, dass ihre Tätigkeit im wesentlichen Teil die
Arbeit eines Ziviltechnikers umfasste - tätig war. Dazu kommt, dass
in der gesamten Leistungsbeschreibung kein einziger Hinweis auf eine
Tätigkeit als Künstlerin bzw. auf die Schaffung eines Kunstwerkes
enthalten ist.
Ähnliches gilt auch
für die in den o. a. Honorarnoten angeführten Leistungen. Die Bw.
rechnete mit diesen über die das Wohnhausprojekt Z-Gasse 44 betreffende
Polier- und Detailplanung, der Einreichung und Auswechslung sowie die
künstlerischen Oberleitung ab.
Da gemäß
erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend die Bestimmung
des § 37 Abs 9 EStG 1988 Einkünfte aus selbständiger
künstlerischer Tätigkeit dann vorliegen, wenn ein Künstler eine
Arbeit an einem Kunstwerk vollbringt und diese Voraussetzungen im Falle der Bw.
auf Grund ihrer oben ausführlich erläuterten Angaben hinsichtlich
ihrer Tätigkeit bzw. des Projektes und der diesbezüglichen
Leistungsbeschreibung nicht zutreffen, konnte dem Antrag, die im Jahre 2000
erzielten Einkünfte gemäß der o. a. Gesetzesstelle,
gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen, keine Folge gegeben werden.
Daran ändert auch der Umstand, dass die Bw. im Zuge des Projektes auch
künstlerische Leistungen - in drei Honorarnoten wurde u. a. auch
über Detailplanung und künstlerische Oberleitung abgerechnet -
erbracht hat, nichts.
In diesem Sinne wird auf die
Ausführungen in Ruppe, UStG
19942 § 10 Tz 94,
dass das Ergebnis der künstlerischen Tätigkeit - abgesehen von
der reproduzierenden Kunst - stets ein Kunstwerk sein müsse,
hingewiesen.
Die erkennende Behörde
bezweifelt nicht, dass die Bw. eigenschöpferisch tätig geworden ist.
Das ändert aber nichts daran, dass das Ergebnis der Tätigkeit der Bw.
kein Kunstwerk darstellt. Somit gehen auch die Hinweise auf die im
Berufungsbegehren angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
sowie die EStR ins Leere. Das Gleiche gilt für das Berufungsvorbringen,
dass die Suche nach Form und Gestalt, die Kombination der Werkstoffe und
Materialien bis hin zur Oberflächengestaltung und Erstellung von
Farbkonzepten, Voraussetzungen zur Erfüllung der Aufgaben der Bw. gewesen
seien sowie dass das Vorliegen einer künstlerischen Begabung bei einer
abgeschlossenen künstlerischen Hochschulbildung anzunehmen
sei.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 24. September
2003
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2592-W/02
- Stammnummer
- 6008
- Gültig
- 24.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF