Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0239-F/12
Ist die Einschränkung des Energieabgabenvergütungsanspruches auf Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, verfassungswidrig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0239-F/12vom 27.06.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X., vertreten durch die Kommunal Control - Revisions, Consulting und SteuerberatungsgmbH, 1040 Wien, Trappelgasse 4, vom 5. Juni 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 10. Mai 2012 betreffend Abweisung eines Antrages auf Vergütung von Energieabgaben für das Jahr 2011 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt das Gasthaus und Hotel Y. in Z..
Am 3. Mai 2012 stellte er den Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Jahr 2011 nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) in Höhe von 14.194,06 €.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10. Mai 2012 als unbegründet ab, weil nach § 2 EnAbgVergG mit Wirkung ab 1. Jänner 2011 ein Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben nur noch für Betriebe bestehe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe. Da es sich beim Betrieb des Bw. um einen Gaststättenbetrieb und somit nicht um einen Produktionsbetrieb handle, stehe ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung nicht zu.
Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid am 5. Juni 2012 Berufung und wandte ein, der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung ab 2011 sei unions- und verfassungswidrig, weswegen eine Beschwerde an der Verfassungsgerichtshof wegen unsachlicher Diskriminierung (Verletzung des Gleichheitsgebotes) angestrebt werde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall ist strittig, ob der Bw. im Jahr 2011 Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG), BGBl. I 2010/111 mit Wirkung ab 1.1.2011, hatte.
§ 2 Abs. 1 EnAbgVergG idF BGBl. I 2010/111 lautet:
"Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht......".
Damit können ab 1. Jänner 2011 Dienstleistungsbetriebe keine Vergütung von Energieabgaben mehr in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber ist damit neuerlich zur ursprünglichen Regelung des EnAbgVergG 1996, wonach nur Produktionsbetriebe begünstigt waren, zurückgekehrt.
Da der Schwerpunkt des Betriebes des Bw. unstrittig nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter, sondern in der Erbringung von Dienstleistungen besteht, steht ihm ab 1.1.2011 auch keine Vergütung von Energieabgaben mehr zu.
Ob mit dieser Regelung gegen Verfassungsrecht verstoßen wird, obliegt ausschließlich dem VfGH zur Beurteilung.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch, am 27. Juni 2012
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0239-F/12
- Stammnummer
- 60049
- Gültig
- 27.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF