Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3792-W/02
Bemessungsgrundlage bei Anteilsvereinigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3792-W/02vom 22.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
21. Mai 2002 betreffend Grunderwebsteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Abtretungsvertrag vom 30.
November 2001 hat die bereits mit einem Nominale von € 34.900,00 an
der L. GmbH beteiligte Bw. einen Geschäftsanteil an der L. GmbH
im Nominale von € 100,00 an der L. GmbH mit einer Stammeinlage von
€ 35.000,00 erworben, sodass sie durch diesen Anteilserwerb
Alleineigentümerin dieser Gesellschaft wurde.
Der über den
Abtretungsvertrag errichtete Notariatsakt wurde beim Finanzamt Innsbruck
angezeigt.
Laut einer Mitteilung des
Vertreters der Bw. vom 26. April 2002 an das Finanzamt Innsbruck war
die L. GmbH Eigentümerin eines Liegenschaftsanteiles von 813/1776 im GB
Neubau (Kaufvertrag vom 23. Februar 2000) sowie einer Liegenschaft im GB
Josefstadt (Kaufvertrag vom 23. Mai 2001)
Das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien setzte dafür unter Hinweis auf
§ 4 Abs. 2 Z 3 GrEStG Grunderwerbsteuer
ausgehend von einem Wert der Grundstücke in Höhe von insgesamt
€ 142.465,17 (S 1,960.363,48) in Höhe von € 4.986,30
fest.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung beanstandete die Bw., der Bescheid sei nicht ausreichend
konkretisiert. Sollte jedoch die Abtretung der Anteile an der L. GmbH diesem
Grunderwebsteuerbescheid zu Grunde liegen, so sei die Berechnung falsch.
Nach Ansicht der Bw. könne
eine Grunderwerbsteuer nur im Ausmaß der übertragenen Beteiligung
anfallen.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt unter Hinweis darauf, dass es durch den Abtretungsvertrag vom 30.
November 2001 zu einer Vereinigung aller Anteile in einer Hand
(§ 1 Abs. 3 GrEStG) gekommen ist, abgewiesen.
Weiters verwies das Finanzamt
auf § 4 Abs. 2 Z 3 GrEStG, wonach die Steuer
vom Wert des Grundstückes (dreifacher Einheitswert) zu berechnen ist, wenn
alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer
Gesellschaft übergehen.
Dagegen brachte die Bw. einen
Vorlageantrag ohne weitere Begründung ein.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2002
kündigte die Bw. die Rückgängigmachung des Abtretungsvertrages
an.
Mit Bekanntgabe vom
11. August 2003 teilte die Bw. mit, dass noch keine
Rückabwicklung erfolgte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gehört zum Vermögen
einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt
gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG ein
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer
Anteile der Gesellschaft begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn durch die
Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein
vereinigt werden würden.
Nach § 4 Abs. 2 Z 3 GrEStG
ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn alle Anteile
einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft
übergehen. Das gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen
Geschäften.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 lit. b GrEStG ist als Wert
des Grundstückes grundsätzlich das Dreifache des Einheitswertes
anzusetzen.
Wenn die Bw. meint, die
Grunderwerbsteuer könne nur mit einem Teil des Wertes des
Grundstückes, nämlich dem im Verhältnis der übertragenen
Beteiligung zum gesamten Stammkapital, so ist dem der eindeutige
Gesetzeswortlaut (§ 4 Abs. 2 GrEStG) entgegen zu halten, wonach bei einer
Anteilsvereinigung die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen
ist.
Weiters wird auf Fellner, Band
II Gebühren und Verkehrsteuern, Grunderwerbsteuergesetz 1987,
11. Auflage, Rz. 36 zu § 4 GrEStG verwiesen, worin unter Bezugnahme
auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.1962, 682/60 ausgeführt ist, dass
wenn bei einer Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG
die Werte der zum Vermögen der Gesellschaft gehörenden
Grundstücke die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bilden, es die
(dreifachen) Einheitswerte dieser Grundstücke, nicht aber etwaige aus dem
Gesamtvermögen der Gesellschaft durch Verhältnisrechnung ermittelte,
auf die Grundstücke entfallende "Nettowerte" sind.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
22. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3792-W/02
- Stammnummer
- 6003
- Gültig
- 22.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF