Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0706-S/02
Gebührenpflicht für nicht erforderliche Schriften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0706-S/02vom 24.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Gebühr und
Gebührenerhöhung 2002
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 9. November 2001
wurden von der BH zwei Befunde im Sinne des § 34 Abs. 1 GebG
aufgenommen, weil vom Bw für folgende Schriften keine Gebühren
entrichtet wurden:
Gewerbeanmeldung
für das Handelsgewerbe und Handelsagenten vom 23. April
2001Gebühr gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 2 Z. 1 GebG: S
600,00
Erklärung
für Gewerbeanmelder vom 23. April 2001Gebühr
gemäß
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG: S 50,00
Gewerbeschein
für das Handelsgewerbe und Handelsagenten vom 7. Mai.2001
Gebühr gemäß
§ 14 TP 2 Abs. 1 Z. 1 GebG: S
1.050,00
Die
Gebühr wurde trotz Aufforderung der BH, die Stempelmarken beizubringen,
nicht entrichtet.
Der Bw bringt in der Berufung
vor, dass die Anmeldung und die Ausfertigung des Gewerbescheins nicht
erforderlich gewesen wäre, da er dieses Gewerbe im Jahre 1997 nur ruhend
gemeldet habe. Von der BH sei das falsche Gewerbe als ruhend gemeldet erfasst
worden. Aus diesem Grunde sei von der BH ein neuer Gewerbeschein ausgefertigt
worden.
Die Einsichtnahme in den Akt
der BH betreffend Gewerbeanmeldung und -bewilligung am 24. September 2003
ergab folgenden Sachverhalt:
Die Gewerbeanmeldung für
das Handelsgewerbe und Handelsagenten vom 23. April 2001 wurde von Ihnen
ebenso eigenhändig unterfertigt wie die Erklärung für
Gewerbeanmelder vom 23. April 2001. Diese Schriften sind also existent und
bei der BH eingereicht worden. Die Ausfertigung des Gewerbescheines vom 7.5.2001
ist dem Bw zugestellt worden.
Die für den
vorliegenden Fall in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen - in der zum
Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung -
lauten:
§ 14 GebG Tarifpost 6
Eingaben
Abs. 1
Eingaben von
Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste
Gebühr 180 S.
Abs. 2, Z. 1
Der erhöhten
Eingabengebühr von 600 S unterliegen Ansuchen um Erteilung einer Befugnis
oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen
Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
§ 14 GebG Tarifpost 5
Beilagen
Abs. 1
Beilagen, das sind
Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen
Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr
50 S, jedoch nicht mehr als 300 S je Beilage.
§ 14 GebG Tarifpost 2
Amtliche Ausfertigungen
Abs. 1 Z. 1
Erteilung einer Befugnis
oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders
angeführt vom ersten Bogen feste Gebühr 1 050 S.
§ 11 Z. 1 und 2
GebG
Die Gebührenschuld
entsteht
1. bei Eingaben und
Beilagen im Zeitpunkt der Überreichung;
2. bei amtlichen
Ausfertigungen und Reisedokumenten mit deren Hinausgabe (Aushändigung,
Übersendung).
§ 3 Abs. 2 Z. 1
GebG:
Die festen Gebühren
sind, sofern in den Tarifbestimmungen nichts anderes verfügt wird, durch
Verwendung von Stempelmarken und, wenn die gebührenpflichtigen Schriften
und Amtshandlungen bei einer Behörde anfallen, auch durch Barzahlung,
mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte zu entrichten. Die
über die Verwendung von Stempelmarken hinausgehenden zulässigen
Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die
gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach
Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und
entsprechend bekannt zu machen. Die im § 14 Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9
Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge
können, wenn die Ausstellung der Schrift oder die Amtshandlung durch eine
Behörde eines Landes oder einer Gemeinde erfolgt, nicht durch Verwendung
von Stempelmarken entrichtet werden. Im übrigen gelten § 203 BAO und
§ 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
§ 34 Abs. 1
GebG
Die Organe der
Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden
Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses
Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der
Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund
aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu
übersenden.
§
9 Abs. 1 GebG:
Wird
eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in
einer anderen im § 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit
Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von
50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Dies gilt nicht bei der
Gebühr für Wechsel (§ 33 Tarifpost 22) oder wenn eine Gebühr
im Ausland in Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Zur Gebührenpflicht
der Schriften:
Unbestritten ist, dass die folgenden Schriften
Gewerbeanmeldung
für das Handelsgewerbe und Handelsagenten vom 23. April 2001
Erklärung
für Gewerbeanmelder vom 23. April 2001
Gewerbeschein
für das Handelsgewerbe und Handelsagenten vom
7. Mai.2001
im Gewerbeakt bei der BH, GZ
30302/153-45990/2-2001, existent bzw. nachgewiesen sind.
Das Gebührengesetz ist vom Prinzip der Schriftlichkeit
(Urkundenprinzip) beherrscht, welches gerade für die Schriften iSd §
14 GebG voll zur Anwendung zu kommen hat (VwGH 15.1.1981, 3627/80).
Das Urkundenprinzip besagt, dass
a) die Gebührenpflicht grundsätzlich an das
Vorhandensein eines Schriftückes gebunden ist,
b) für die Feststellung der Gebührenpflicht
ausschließlich der Inhalt des Schriftstückes maßgebend ist und
dass
c) die Gebührenpflicht so oft besteht, als
Schriftstücke bezüglich des gleichen gebührenpflichtigen
Tatbestandes errichtet werden (VwGH 6.10.1994, 92/16/0191 und 16.11.1995,
94/16/0057).
Dieses Urkundenprinzip gilt in seiner vollen Strenge vor
allem für die Schriften des § 14 GebG.
Danach ist für die Gebührenpflicht das
Vorhandensein einer Schrift und ausschließlich ihr Inhalt relevant. Eine
tatsächlich errichtete Schrift unterliegt auch dann der
Gebührenpflicht, wenn ihre Errichtung bei zweckmäßigerer
Vorgangsweise hätte unterbleiben können. (VwGH 19.3.1990, 89/15/0066
und 7.10.1993, 93/16/0018).
Für die Bemessung der Stempelgebühr ist der
Inhalt der Schrift maßgebend; der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt
abweichende Wille der Parteien ist demgegenüber nicht zu erforschen (VwGH
3.5.1973, 1995/72 und 16.11.1995, 94/16/0057).
Für den vorliegenden Sachverhalt ist es daher
irrelevant, ob die Eingabe und die Ausfertigung des Gewerbescheines hätte
unterbleiben können, wie dies der Bw vorbringt. Die einmal entstandene
Gebührenpflicht kann nachträglich nicht mehr beseitigt
werden.
Gegen den Inhalt der Schrift ist ein Beweis nicht
zulässig.
Lediglich bei den Urkunden über Rechtsgeschäfte
nach § 33 GebG ist der Gegenbeweis möglich, dass das
Rechtsgeschäft nicht oder nicht in der beurkundeten Form zustande gekommen
ist.
Die Gewerbeanmeldung und die Beilage (Erklärung)
wurden vom Bw unterfertigt und der BH übergeben. Der Gewerbeschein wurde
von der BH ausgefertigt und übersendet. Damit ist aber die
Gebührenpflicht für alle drei Schriften gemäß
§ 11 Z. 1 und 2 GebG entstanden.
Sollte sich nachträglich herausgestellt haben, dass
eine Anmeldung und ein neuer Gewerbeschein nicht erforderlich gewesen wäre,
so kann dies die einmal entstandene Gebührenschuld nicht
beseitigen.
Da die Gebühr nicht vorschriftsmäßig im
Sinne des § 3 Abs. 2 GebG entrichtet wurde, war sie mit Bescheid
festzusetzen.
Zur
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1
GebG:
Wird eine Gebühr, die
nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im
§ 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt,
so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der
verkürzten Gebühr zu erheben.
Wie aus dem Gesetzestext klar
und eindeutig hervorgeht, ist diese Rechtsfolge zwingend anzuwenden und dem
Ermessen der Behörde entzogen. Der starre Erhöhungsprozentsatz
lässt auch keine Möglichkeit der Entschuldigung oder einer Abstufung
der Erhöhnung nach dem Grad des Verschuldens zu, ist also völlig
verschuldensunabhängig. Ebenso sind die Kriterien des
§ 9 Abs. 2 2. Satz GebG hier unbeachtlich.
Infolge der Ausgestaltung der
Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als
objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von
Billigkeitsgründen kein Raum (VwGH 19.3.1990, 89/15/0066 und 26.6.1996,
93/16/0082).
Aufgrund der Aufforderung zur
Gebührenentrichtung durch die BH muss dem Bw die Gebührenpflicht der
Schriften bewusst gewesen sein. Eine zusätzliche Gebührenerhöhung
nach § 9 Abs. 2 GebG wäre daher grundsätzlich zulässig und
indiziert gewesen.
Dass die Abgabenbehörde
I. Instanz eine solche zusätzliche Gebührenerhöhung, die bis
zu einem Ausmaß von weiteren 50 % möglich gewesen wäre, dennoch
nicht festgesetzt hat, ist aufgrund des Vorbringens des Bw in der Berufung
nachträglich als gerechtfertigt anzusehen. Denn der "Streit über die
Erforderlichkeit der zu beurteilenden Schriften" hat zwar keine Auswirkung auf
die Gebührenpflicht; die Festsetzung einer zusätzlichen
Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 2 GebG hätte
jedoch unter diesem Aspekt eine besondere Härte bedeutet.
Salzburg,
24. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 2 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0706-S/02
- Stammnummer
- 6000
- Gültig
- 24.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF