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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1373-W/12

Verfassungsmäßigkeit der Energieabgabenvergütung nur für Produktionsbetriebe ab 1.1.2011

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1373-W/12vom 18.06.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., vertreten durch Kommunal Control Revision, Consulting und Steuerberatungs GmbH, 1040 Wien, Trappelgasse 4, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Energieabgabenvergütung 2011 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Bei der Berufungswerberin, in der Folge Bw. genannt, handelt es sich um einen Hotelbetrieb. Mit dem Formular ENAV 1 beantragte die Bw. am 10.4.2012 die Vergütung von Energieabgaben für das Jahr 2011 i.H. von € 10.317,89. Mit Bescheid vom 23.4.2012 wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass Anspruch auf Energieabgabenvergütung nur für Produktionsbetriebe, nicht hingegen für Dienstleistungsbetriebe, zu denen u.a. auch Beherbergungsbetriebe zählten, bestehe. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.5.2012 fristgerecht berufen und begründend ausgeführt, dass die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe eine unsachliche Diskriminierung und somit eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darstelle. Der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung sei daher als verfassungswidrig anzusehen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 4 Abs. 7 EnAbgVergG ist u.a. § 2 In der Fassung des Budgetbegleitgesetztes 2011 vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen. Gemäß § 2 Abs. 1 EnAbgVergG besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme, die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt werden wurde, liefern (BudBG 2011, BGBl. I 2010/111 ab 1.1.2011). Von der Bw. wird nicht Abrede gestellt, dass es sich bei ihrem Betrieb nicht um eine solchen handelt, dessen Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, sondern der Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe von der Möglichkeit die Vergütung der Energieabgaben zu beantragen als gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig gesehen. Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, dass es nicht Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenates als Verwaltungsbehörde ist, über die Verfassungsmäßigkeit einfachgesetzlicher Bestimmungen abzusprechen. Vielmehr hat dieser von der Verfassungskonformität der anzuwendenden Bestimmungen auszugehen. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Es ist daher § 2 Abs. 1 EnAbgVergG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 auf die Bw. anzuwenden, mit der Folge, dass diese keinen Anspruch auf Vergütung der Energieabgaben hat, weil es sich bei dem von ihr geführten Unternehmen nicht um einen Betrieb handelt, dessen Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden. Wien, am 18. Juni 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1373-W/12
Stammnummer
59860
Gültig
18.06.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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