Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3072-W/02
Arbeitszimmer eines Architekten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3072-W/02vom 22.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein im Wohnungsverband gelegenes Zimmer sowohl privat als auch betrieblich genutzt, wobei der betrieblich genutzte Teil des Zimmers lediglich durch eine Regalwand vom privat verwendeten Bereich des Zimmers getrennt ist, so liegt keine ausschließlich oder nahezu ausschließlich betriebliche Nutzung des Gesamtraumes vor, weshalb in Verbindung mit dem Aufteilungsverbot die beantragten anteiligen Miet- und Betriebskosten im Zusammenhang mit dem Arbeitsraum steuerlich nicht zu berücksichtigen waren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Brandner & Brandner Steuerberatungs GmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 9., 18., 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 sowie Umsatzsteuer
für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
Architekt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus
selbständiger Arbeit.
Wie den beim Finanzamt
eingereichten Steuererklärungen sowie den Beilagen zu entnehmen, übt
der Bw. seine Tätigkeit als Architekt in seiner Mietwohnung aus und
beantragte den für seinen betrieblich genutzten Teil seiner Wohnung
getätigten Mietaufwand in Höhe von S 29.958,32 als
Betriebsausgabe bzw. die darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von
S 2.995,86 als Vorsteuer zu berücksichtigen.
Im Zuge der Durchführung
der Einkommen- als auch Umsatzsteuerveranlagung erkannte das Finanzamt die
beantragten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer
bzw. die damit verbundenen Vorsteuern nicht an und vertrat die Meinung, das vom
Bw. genutzte Büro sei nicht ausschließlich beruflich genutzt.
Mit Schreiben vom
22. November 2001 brachte der Bw. sowohl gegen den Einkommen- als auch
Umsatzsteuerbescheid das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete dies
wie folgt: Es entspräche nicht den Tatsachen, dass das steuerlich
geltend gemachte Arbeitszimmer sowohl privat als auch beruflich verwendet werde.
Tatsächlich werde der Arbeitsraum nur beruflich verwendet. Wie dem
beiliegenden Wohnungsplan zu entnehmen sei, betrage die Gesamtfläche des
Ateliers insgesamt 91,43 m², wobei erst durch Umbau des Bw. dieser
Atelierraum auf 38,50m² verkleinert worden sei und der Rest privaten
Wohnbedürfnissen diene. Die Wohnung bestehe insgesamt aus einem
Vorraum und Küche (9,92 m²), einem Bad/WC (4,41 m²),
einem Schlafzimmer (26,47 m²) und einem großen Zimmer
(50,63 m²). Gegenstand des Verfahrens sei letztgenanntes großes
Zimmer, das teilweise privat als Wohnzimmer und teilweise beruflich als
Arbeitszimmer benutzt werde. Die teilweise genutzten Flächen seien klar
abgegrenzt. Gedanklich sei daher dieses Zimmer in zwei Zimmer zu teilen, wovon
eines ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer darstelle. Entsprechend der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 16.9.1992, Zl. 90/13/0291; v.
23.5.1996, Zl. 94/15/0063; v. 12.9.1996, Zl. 94/15/0073 u. v.
10.9.1998, Zl. 96/15/0198) könnten Aufwendungen für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer steuerlich nur dann berücksichtigt
werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu
ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt werde und die
ausgeübte Tätigkeit ein Arbeitszimmer notwendig macht. Eine private
Nutzung sei dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung
ist. Der Bw. sei als freiberuflicher Architekt tätig. Alle Projekte
- von der Auftragsentgegennahme, Zeichnung der Pläne, Kundenbesprechungen
bis zur endgültigen Abrechnung - werden in diesem Atelierraum
durchgeführt. Auf der als Arbeitsraum angesetzten Fläche befinde sich
eine Wand mit Stellagen, ein Zeichentisch, ein Computer, ein Faxgerät, ein
Telefon. In der privat genutzten Fläche befindet sich ein Tisch, der sowohl
für Kundenbesprechungen als auch privat verwendet
werde. Sämtliche Einrichtungsgegenstände, die mit einer
privaten Lebensführung verbunden seien, befänden sich in Vorraum,
Küche, Schlafzimmer (Sitzgelegenheiten, Stereoanlage, begehbarer
Kastenraum, Futon), Bad und in jenem Bereich, welcher als Wohnraum genutzt
werde. Die privat genutzte Fläche betrage insgesamt 52,93 m², der
betrieblich genutzte Teil 38,50 m². Auf Grund der Lebenserfahrung sei
es für ein junges Ehepaar ohne Kinder durchaus üblich und weder
ungewöhnlich noch unzumutbar eine Fläche von 52,93 m² als
privaten Lebensraum zu nutzen. Es bestehe daher kein Grund eine nahezu
ausschließliche Nutzung für betriebliche Zwecke des angesetzten
Arbeitsraumes in Abrede zu stellen und die privat genutzte Fläche nicht
anzuerkennen. Zusätzlich zu den bereits beantragten anteiligen
Mietkosten werde um Berücksichtigung der anteiligen Betriebskosten in
Höhe von S 1.764,00 und Vorsteuern aus Betriebskosten in Höhe von
S 352,80 gebeten.
Der Berufung legte der Bw.
einen Wohnungsplan, eine Mietzinsabrechnung sowie eine Strom- und Gasrechnung
bei.
Mit Berufungsvorentscheidung
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte dazu
aus, dass ein in der Wohnung gelegener Arbeitsraum nur insoweit steuerlich
anzuerkennen sei, als neben dem Bestehen einer betrieblichen Notwendigkeit ein
eigener d.h. baulich von den übrigen Zimmern getrennter Raum vorhanden sein
müsse, welcher ausschließlich betrieblich genutzt werde und die
Wohnung für die Befriedigung der Lebensbedürfnisse genügend Raum
bieten müsse. Zudem seien auf Grund des Aufteilungsverbotes i.S.d.
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen mit einer zumindest
teilweisen privaten Veranlassung nicht abzugsfähig. Wie aus dem
Wohnungsplan und den Berufungsausführungen hervorgehe, sei der
Arbeitsbereich allein schon mangels räumlicher Trennung nicht
ausschließlich betrieblich genutzt. Zudem bliebe nur ein Wohnzimmer von
ca. 11 m²
übrig, weshalb der Arbeitsraum nicht anzuerkennen
sei. Die Notwendigkeit für die betriebliche Tätigkeit auch teilweise
ein Zimmer der Privatwohnung zu beanspruchen, führe noch nicht dazu, dass
dieser Raum zu einem Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn werde.
Mit Schreiben vom
14. Jänner 2002 stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte ergänzend aus, es entspräche nicht den Tatsachen, dass
keine räumliche Trennung vorläge. Der Atelierraum sei durch Regale
getrennt, die der Aufbewahrung von Zeichenplänen und Projektunterlagen
dienten und somit vom privat genutzten Teil eindeutig getrennt. Diese Trennwand
sei ca. 4 Meter lang und zwei Meter hoch. Zudem betrage der Wohn- und
Schlafbereich nicht 11 m², sondern 38,6 m², weshalb kein
Grund bestehe, die betriebliche Nutzung des angesetzten Arbeitsraumes in Abrede
stellen zu wollen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2
lit. d EStG 1988 idF BGBl. 201/1996 dürfen Aufwendungen oder
Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht bei
den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden
Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Aufgrund dieser Gesetzesbestimmung und der dazu ergangenen
einkunftsquellenbezogenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. VwGH
vom 27.5.1999, Zl. 89/15/0100; VwGH vom 19.12.2000, Zl. 99/14/0283)
ist für die Absetzbarkeit von Aufwendungen und Ausgaben für das
häuslichen Arbeitszimmer Voraussetzung, dass
die
im Arbeitszimmer ausgeübte Betätigung des Steuerpflichtigen den
Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen oder beruflichten Tätigkeit
darstellt,
im
Sinne der bisherigen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 27.5.1999, Zl.97/15/0142) die
Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt - auch
auslastungsbedingt - notwendig macht (vgl. VwGH vom 14.11.1990,
Zl. 89/13/0145) und
der
zum Arbeitszimmer bestimmte Raum auch tatsächlich (nahezu)
ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird.
Die Anerkennung von
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband des Steuerpflichtigen gelegenes
Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten setzt somit unter anderem
voraus, dass eine ausschließlich oder nahezu ausschließlich
betriebliche bzw. berufliche Nutzung des betreffenden Raumes vorliegt, wobei
für im häuslichen Wohnungsverband gelegene Arbeitsräume eine
Abgrenzung zwischen privater oder betrieblicher bzw. beruflicher Veranlassung
nur einheitlich für jeden Raum vorgenommen werden kann (VwGH v. 24.2.2000,
Zl. 96/15/0071). Diese Rechtsprechung findet ihre Grundlage in
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1972, nach welcher Bestimmung
Aufwendungen, bei denen die Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater
Veranlassung nicht vorgenommen werden kann, nicht abzugsfähig sind. Soweit
Aufwendungen für die Lebensführung, zu denen auch die Kosten der
Befriedigung des Wohnbedürfnisses zählen, mit der betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen,
können sie nur dann als Abzugsposten berücksichtigt werden, wenn sich
der Teil, der auf die ausschließliche betriebliche Nutzung fällt,
einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen,
trennen lässt. Ist eine solche Trennung in Betriebsausgaben
(Werbungskosten) und in Kosten der Lebensführung nicht einwandfrei
durchführbar, so gehört der gesamte Betrag derartiger Aufwendungen zu
den nicht abzugsfähigen Ausgaben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17.6.1992,
Zl. 91/13/0146).
Im gegenständlichen Fall
ist der Bw. als Architekt tätig und beantragte Aufwendungen im Zusammenhang
mit einem häuslichen Arbeitszimmer als Betriebsausgaben steuerlich zu
berücksichtigen.
Wie sich aus dem vorliegenden
Sachverhalt ergibt, besteht gegenständliche Wohnung aus einem Vorraum und
Küche (9,92 m²), einem Schlafzimmer (26,47 m²), einem
Bad/WC (4,41 m²) und einem 50,63 m² großen Zimmer,
wobei letztgenanntes Zimmer sowohl betrieblich als auch privat genutzt
wird.
Wenn der Bw. vorbringt, der
50,63 m² große Raum seiner Atelierwohnung sei in zwei Zimmer zu
teilen, wovon eines ein steuerlich absetzbares Arbeitszimmer darstelle, so kann
dem nicht gefolgt werden. Der Bw. irrt, sollte er davon ausgehen, durch das
Vorhandensein einer vier Meter langen und zwei Meter hohen "Regalwand" sei eine
räumliche Trennung des betrieblich genutzten Bereiches vom privaten Bereich
erfolgt bzw. werde durch diese Art von Abtrennung gegenständliches Zimmer
in zwei Räume geteilt. Wie bereits ausgeführt, kann der
Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes folgend bei im häuslichen
Wohnungsverband liegenden Arbeitsräumen, die Abgrenzung zwischen privater
oder betrieblicher bzw. beruflicher Veranlassung nur einheitlich für jeden
Raum vorgenommen werden. Die Tatsache, dass im vorliegenden Berufungsfall die
Abgrenzung des "häuslichen Arbeitszimmers" vom übrigen privat
genutzten Teil des betreffenden Zimmers durch Aufstellen von Regalen erfolgte,
führt im Sinne dieser Rechtsprechung nicht zum Vorhandensein zweier
voneinander abgetrennter Räume. Vielmehr ist gegenständliches Zimmer
im Hinblick auf seine bauliche Gestaltung als ein einheitlicher und
geschlossener Raum zu sehen, weshalb auch die Beurteilung der Frage, ob das
Zimmer nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird, nur für den
Gesamtraum erfolgen kann. In diesem Zusammenhang führt auch das
Berufungsvorbringen, die jeweils genutzten Teilbereiche seien klar voneinander
abgegrenzt, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, zumal der Bw. selbst
davon spricht, dass gegenständlicher Raum "gedanklich" in zwei Zimmer zu
teilen sei.
Im vorliegenden Fall nutzt der
Bw. 38,5 m² des "großen Zimmers" seiner Atelierwohnung für
betriebliche und 12,13 m² für private Zwecke. Der Bw. führt
diesbezüglich in der Berufung selbst aus, das "große Zimmer" werde
teilweise privat als Wohnzimmer und teilweise betrieblich - nämlich zu
38,50 m² - als Arbeitszimmer genutzt. Wenn der Bw. in der Berufung
vorbringt "der Arbeitsraum werde nur beruflich verwendet", so kann dem nicht
gefolgt werden. Wie sich aus vorliegendem Sachverhalt ergibt, liegt eine nahezu
ausschließlich betriebliche Nutzung des "großen Zimmers" nicht vor.
Die Verwendung eines Teilbereiches des streitgegenständlichen Raumes als
Wohnzimmer spricht nämlich nicht dafür, dass die Privatnutzung nur
eine untergeordnete Rolle spielt. In diesem Zusammenhang führt auch die
Argumentation des Bw. sämtliche Einrichtungsgegenstände, die mit der
privaten Lebensführung verbunden seien, befänden sich in dem privat
genutzten Wohnbereich, der 52,93 m² betrage, zu keiner anderslautenden
Entscheidung. Wenn der Bw. meint für ihn und seine Ehegattin sei es als
junges Ehepaar weder ungewöhnlich noch unzumutbar eine Fläche dieser
Größenordnung als privaten Lebensraum zu nutzen, zumal der Wohn- und
Schlafbereich nicht 11 m² sondern 38,6 m² betrage, so
übersieht er dabei, dass laut eigenen Angaben der Schlafbereich bereits
26,74 m² beträgt und es folglich unglaubwürdig erscheint
bzw. keineswegs den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, mit einem
Wohnzimmer in der Größenordnung von lediglich 12,13 m²
auskommen zu wollen. Zudem stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, warum
der Bw. nicht gleich zu Beginn des Mietverhältnisses durch geeignete
bauliche Maßnahmen einen eigenen Raum als Arbeitszimmer errichtet hat. In
der Berufung führt der Bw. nämlich aus, dass die ursprüngliche
Widmung der gesamten Fläche von 91,43 m² ein großes Atelier
gewesen sei und erst durch den Umbau des Bw. dieser Atelierraum auf die
Größe des Arbeitszimmers verkleinert und der Rest privaten
Wohnbedürfnissen gewidmet worden sei. Im vorliegenden Fall ist somit
durch die gegebene Mischverwendung des Gesamtraumes sowohl für betriebliche
als auch private Zwecke eine zuverlässige und klare Abgrenzung zwischen
betrieblicher und privater Nutzung nicht möglich, weshalb eine
steuerschädliche private Mitbenutzung gegeben ist. Eine Anerkennung der auf
den Arbeitsplatz entfallenen Kosten, wie sie dem Bw. vorschwebt (vom Bw. werden
42% der auf die Atelierwohnung entfallenen Miet- bzw. Betriebskosten geltend
gemacht), ist somit entsprechend der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes
nicht möglich, weil eine Teilfläche eines Raumes schon begrifflich
kein Arbeitszimmer darstellen kann und mit einer solchen Aufteilung gerade gegen
das oben erwähnte Aufteilungsverbot von mit der privaten Lebensführung
verbundenen Aufwendungen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 verstoßen werden würde. Es waren daher
weder die geltend gemachten anteiligen Mietaufwendungen noch die auf das
"Arbeitszimmer" entfallenen Ausgaben für Strom und Gas als Betriebsausgabe
zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 12
Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige
Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben
(Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5
EStG 1988 darstellen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt
und sind daher steuerlich nicht zu berücksichtigen. Da es sich
gemäß den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes bei den strittigen
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer um
nichtabzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1
EStG 1988 handelt, waren auch die damit im Zusammenhang stehenden
Vorsteuern in Höhe von S 3.348,66 (Vorsteuer Miete: S 2.995,86,
Vorsteuern Strom u. Gas: S 352,80) nicht anzuerkennen.
Ergänzend ist noch darauf
hinzuweisen, dass die in der Einnahmen/Ausgabenrechnung geltend gemachten
anteiligen Kosten "Geb. Finanzamt Abschl. Mietvertrag" in Höhe von
S 5.649,42 im Sinne obiger Entscheidung nicht anzuerkennen gewesen
wären und gegebenenfalls im fortgesetzten Verfahren eine
diesbezügliche Kürzung entsprechend Berücksichtigung finden
würde.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
22. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3072-W/02
- Stammnummer
- 5986
- Gültig
- 22.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF