Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0044-I/02
Abgabenhinterziehung, Finanzordnungswidrigkeit, Vorsatz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0044-I/02vom 22.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 Mag. Peter Maurer in der
Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Mag. Harald Houdek, wegen
Abgabenhinterziehung gemäß 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
26. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
11. Juni 2002 über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Der Bf. wird mit seinem Antrag,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Juni
2002 hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 081/2002/00133-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 12/01
und 02/02 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von insgesamt
€ 10.100,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 26. Juni 2002, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Bei der Firma I-GmbH sei am
13. Mai 2002 eine Prüfung gemäß
§ 151 Abs. 3
BAO durchgeführt worden bzw. hätte durchgeführt werden sollen.
Die Ankündigung der Prüfung sei am gleichen Tag beim Bf. eingelangt,
an dem die Prüfung vorgesehen gewesen sei. Aufgrund § 148 BAO
bestehe die Verpflichtung, Buch- und Betriebsprüfungen tunlichst eine Woche
vorher anzukündigen. Diese Wochenfrist dürfte offensichtlich dem
Betriebsprüfer nicht bekannt gewesen sein. Weiters müssten
Betriebsprüfungen in vertretenden Fällen entweder nur oder zumindest
zuerst beim steuerlichen Vertreter angekündigt werden. Dies sei vom
Betriebsprüfer gänzlich unterlassen worden. Aufgrund dieses
Fehlverhaltens des Prüfers sei am Firmensitz niemand anzutreffen gewesen,
daher sei die Umsatzsteuer im Schätzungswege nach § 184 BAO
festgesetzt worden. Die Schätzung entbehre jeglicher wahrscheinlichen als
auch selbstverständlich tatsächlichen Grundlage. Da für die im
Schätzungsweg willkürlich festgesetzten Umsatzsteuerzahllasten bis
dato kein Bescheid von seiten des Finanzamtes ausgestellt worden sei, könne
bis dato gegen diese willkürliche Festsetzung kein Rechtsmittel eingebracht
werden. Sobald der Bescheid beim Bf. einlange, werde gegen die Festsetzung das
ordentliche Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Wie aus der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 ersichtlich, habe es für den Bf. ein
Umsatzsteuerguthaben ergeben, weshalb er auch der Ansicht gewesen sei, dass
keinerlei Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen seien. Auch der objektive
Tatbestand einer Abgabenverkürzung sei im vorliegendem Fall nicht gegeben.
Die geforderte Wissentlichkeit entfalle beim Beschuldigten z.B. dann, wenn er
über die Entstehung der Umsatzsteuerschuld geirrt habe oder wenn er zur
Erfüllung seiner umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen Hilfskräfte
eingesetzt habe. Ein allfälliges fahrlässiges
Überwachungsverschulden begründe keine Wissentlichkeit hinsichtlich
der Abgabenverkürzung. Der objektive Tatbestand sei auch dann nicht
erfüllt, wenn der Täter über seine Verpflichtung zur Abgabe von
Voranmeldungen im Sinne des § 21 UStG irrt. Ein "wissen hätte
müssen" begründe keinen bedingten Vorsatz. Die Einleitung des
Strafverfahrens sei somit zu unrecht erfolgt.
Die Beschwerde
mündet in die Anträge, das Strafverfahren einzustellen und der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Der Bf. ist seit 18. Dezember
1991 alleiniger Geschäftsführer der I-GmbH und vertritt diese
selbständig. Er ist für die Einhaltung der abgabenrechtlichen
Vorschriften verantwortlich. Finanzstrafrechtlich ist der Bf.
unbescholten.
Für die Firma I-GmbH
wurden keine rechtzeitigen Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Zeiträume 12/01 und 02/02 abgegeben. Bei der am 13. Mai 2002 zu AB-Nr.
205054/02 durchgeführten UVA-Prüfung hat der Prüfer festgestellt,
dass "der Pflichtige" zum festgesetzten Termin nicht erschienen ist
und dem Prüfer keine Unterlagen vorgelegt wurden. Daher wurde die
Umsatzsteuer gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege festgesetzt.
Als Basis wurden die Umsätze laut Jahreserklärung 2000 herangezogen.
Jährlich wurde ein Zuschlag von 10% angesetzt. Auf diese Weise ermittelte
der Prüfer für den Zeitraum 8-12/01 eine Zahllast von
€ 7.000,00 und für 1-2/02 eine Zahllast von € 3.100,00. Mit
Bescheiden vom 14. Mai 2002 wurde die Umsatzsteuer für 12/2001 mit
€ 6.999,99 und für 02/2002 mit € 3.100,00
festgesetzt.
Am 5. Juli 2002 brachte
der Bf. für die I-GmbH "berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen"
für die Zeiträume 12/2001 und 02/2002 ein. Damit wurde für
12/2001 eine Zahllast von € 620,43 bekannt gegeben; für 02/2002
wurde eine Gutschrift in Höhe von € 393,27 geltend gemacht.
Mit Bescheiden vom
21. Oktober 2001 hat das Finanzamt Innsbruck die Verfahren hinsichtlich der
Umsatzsteuer für die Zeiträume 12/2001 und 02/2002 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und - entsprechend den
"berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen" - die Umsatzsteuer
für 12/2001 mit € 620,41 (Zahllast) und für 02/2002 mit
€ -393,27 (Gutschrift) festgesetzt.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Da für den Zeitraum
02/2002 keine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt wurde, ist der objektive
Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich
dieses Zeitraumes nicht erfüllt, weshalb der angefochtene
Einleitungsbescheid in diesem Umfang in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben
war.
Aber auch hinsichtlich des
Zeitraumes 12/2001 kommt der Beschwerde nach Ansicht der Beschwerdebehörde
Berechtigung zu:
Zwar hat der Bf. die
Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2001 nicht rechtzeitig abgegeben und
dadurch den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG (bzw. des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG) verwirklicht.
Aus dem Abgabenkonto der I-GmbH ergibt sich jedoch, dass für die
Zeiträume seit 01/00 bis laufend fast durchwegs jeweils Gutschriften
entstanden sind. Es erscheint daher nicht mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderlichen Bestimmtheit nachweisbar, dass der Bf.
für dieses eine inkriminierte Monat wissentlich eine Abgabenverkürzung
bewirkt hat. Im Zweifel ist vielmehr seiner Verantwortung zu folgen, wonach er
davon ausgegangen ist, dass für diesen Zeitraum keine
Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen gewesen sei. Vorsätzliches Handeln im
Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist demnach nicht
erweisbar.
Es ist noch zu prüfen, ob
der Bf. den Tatbestand des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
verwirklicht hat: nach dieser Bestimmung macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Da
nach Ansicht des Bf. - der hier im Zweifel zu folgen ist - für
den inkriminierten Zeitraum keine Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten
gewesen wäre, kann seine Unterlassung mangels Vorsatzes auch nicht als
Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG qualifiziert werden.
Es erübrigt sich zu
erörtern, ob allenfalls fahrlässiges Verhalten des Bf. vorgelegen ist,
weil fahrlässige Zuwiderhandlungen in der Bedeutung der
§§ 33 Abs. 2 lit. a bzw. 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG nicht strafbar sind.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Innsbruck,
22. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0044-I/02
- Stammnummer
- 5985
- Gültig
- 22.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF