Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0266-I/03
Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0266-I/03vom 23.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Reinhold Weinzierl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. April 2002
setzte das Finanzamt für den Zeitraum 1. Oktober 2001 bis 10. April 2002
Anspruchszinsen gemäß
§ 205 BAO in Höhe von 60,97 €
fest, weil die Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2000 eine
Nachforderung in Höhe von 2.389,27 € ergeben hatte.
Die sowohl gegen den zugrunde
liegenden Einkommensteuerbescheid als auch gegen den Anspruchszinsenbescheid
erhobene Berufung enthält ausschließlich Einwendungen in Bezug auf
die sachliche Richtigkeit der Einkommensteuerfestsetzung. Der Berufungsantrag
ist auf die Festsetzung von Anspruchszinsen auf der Basis der erklärten
Besteuerungsgrundlagen gerichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 205
BAO betreffend die Verzinsung für Einkommen- und
Körperschaftsteuernachforderungen und -gutschriften lautet wie folgt:
"(1)
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen)...
(2) Die Anspruchszinsen
betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den
Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen
sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann,
auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen
dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher
bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2
dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene
Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage
für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen)
wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu
Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge
entrichtet sind."
Nach dem Normzweck
des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile
aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine
bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier für
die Einkommensteuer 2000 mit Ablauf des Jahres 2000 - entsteht, die
Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit
Bescheid vom 10. April 2002 - erfolgt.
Der Berufungswerber bestreitet
die Vorschreibung der Nachforderungszinsen weder dem Grunde noch der Höhe
nach. Er bestreitet insbesondere nicht, dass der Einkommensteuerbescheid vom 10.
April 2002 (nach Gegenüberstellung mit der entrichteten Anzahlung ) zu
einer Nachforderung und damit zu einem Differenzbetrag im Sinne des § 205
Abs. 1 BAO führte. Zufolge dieser Bestimmung ist die sich aus dieser
Steuerfestsetzung ergebende Nachforderung für den im Gesetz genannten
Zeitraum zu verzinsen.
Die Berufung enthält
ausschließlich Ausführungen zur Frage, ob bestimmte Aufwendungen bzw.
Ausgaben als Werbungskosten anzuerkennen sind oder nicht. Mit diesem Vorbringen
wird aber keine Rechtswidrigkeit des Anspruchszinsenbescheides
aufgezeigt.
Zinsenbescheide sind zwar mit
Berufung anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindung des
(Anspruchs)-Zinsenbescheides an die im Spruch des zur Nachforderung
führenden Stammabgabenbescheides ausgewiesene Nachforderung muss aber der
Berufung gegen einen Zinsenbescheid, die ausschließlich eine inhaltliche
Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides geltend macht, der Erfolg versagt
bleiben (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass
jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid
auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor.
Die Abänderung eines
Zinsenbescheides - etwa infolge der Rechtswidrigkeit des
Stammabgabenbescheides - ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr
wäre einer Abänderung des Einkommensteuerbescheides für 2000 im
Zuge der Entscheidung über die gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung
durch die amtswegige Erlassung eines an den Spruch der
Berufungs(vor)entscheidung gebundenen (Gutschrifts)-Zinsenbescheides Rechnung zu
tragen (vgl. nochmals Ritz a. a. O.).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
23. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0266-I/03
- Stammnummer
- 5984
- Gültig
- 23.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF