Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3505-W/02
Antrag auf Wiederaufnahme, Kapitalerhöhung mit gleichzeitiger Umstellung von Nennbetragsaktien auf Stückaktien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3505-W/02vom 22.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
War dem Finanzamt bei Erlassung des Gesellschaftsteuerbescheides bereits bekannt, dass am gleichen Tag sowohl eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln als auch eine Umstellung der Art der Aktien von Nennbetragsaktien auf Stückaktien erfolgt ist, so kann die Tatsache der Gleichzeitigkeit keinen Wiederaufnahmsgrund darstellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Auditor Wirtschaftsprüfungs und SteuerberatungsgmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 13. Februar 2002
betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 1 BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit
Gesellschaftsteuererklärung vom 25. Oktober 2000 zeigte die nunmehrige
Berufungswerberin (Bw.) dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien an, dass eine Umstellung des Grundkapitals in Euro und eine
anschließende Kapitalerhöhung von Euro 1.816.820,85 um Euro
1.183.179,15 auf Euro 3 Millionen aus Gesellschaftsmitteln erfolgt sei. Der
Erklärung beigelegt war eine Kopie des Protokolls der 9. Ordentlichen
Hauptversammlung der Bw. vom 20. September 2000.
Diese Protokoll hat
auszugsweise Folgenden Inhalt:
"Zum
siebenten Punkt der
Tagungsordnung
- Umstellung des
Grundkapitals auf EURO bei gleichzeitiger Erhöhung des Grundkapitals auf
EURO 3.000.000,00 aus den freien Rücklagen, sowie Umstellung von
Nennbetragsaktien auf Stückaktien und Satzungsänderungen -
beantragt Herr H das Grundkapital der Gesellschaft von ATS 25.000.000,00 mit dem
unwiderruflich festgesetzten Umrechungskurs von 13,7603 umzurechnen, sodass sich
ein Grundkapital von EURO 1.816820,85 ergibt, das Grundkapital aus den freien
Rücklagen auf EURO 3.000.000,00 zu erhöhen und in diesem Zusammenhang
die Satzung wie folgt zu
ändern:
Punkt 4.1 wird
geändert und lautet
nunmehr:
Das Grundkapital der
Gesellschaft beträgt EURO
3.000.000,00.
Die Anträge
werden einstimmig angenommen.
Herr
H beantragt zudem die Umstellung der Art der Aktien von Nennbetragsaktien auf
Stückaktien im Sinne des § 8 Abs. 3 AktG und in diesem Zusammenhang
die folgende Änderung der
Satzung:
Punkt 4.2 wird
geändert und lautet
nunmehr:
Das Grundkapital ist in
dreihunderttausend Stückaktien eingeteilt, von denen jede am Grundkapital
in gleichem Umfang beteiligt ist. Jede Stückaktie gewährt das Recht
auf eine Stimme in der Hauptversammlung der Gesellschaft. Die Ausgabe von
Sammelaktien ist
möglich.
Punkt 9.3.1. wird
geändert und lautet
nunmehr:
Das Stimmrecht wird
nach der Zahl der Stückaktien
ausgeübt.
Punkt 10.6 wird
geändert und lautet
nunmehr:
Die Gewinnanteile der
Aktionäre werden im Verhältnis zur Zahl der Stückaktien
verteilt.
Die Anträge
werden einstimmig angenommen."
Am 25. November 2000 wurde die
Kapitalerhöhung auf EURO 3.000.000,00 sowie die Umstellung der Art der
Aktien von Nennbetragsaktien auf Stückaktien im Firmenbuch
eingetragen.
Mit Bescheid vom 11. Dezember
2000 setzte das Finanzamt gegenüber der Bw. für den ersten Erwerb von
Gesellschaftsrechten vom Wert der Gegenleistung in Höhe von
S 16.280.900,06 (entspricht Euro 1.183.179,15) Gesellschaftsteuer in
Höhe von S 162.809,00 (entspricht Euro 11.831,79) fest. Dieser Bescheid
erwuchs in Rechtskraft.
Am 22. Jänner 2002
beantragte die Bw. die Wiederaufnahme dieses Gesellschaftsteuerverfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO und führte dazu aus, dass
nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.9.2001,
2000/16/0761) die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln in
Folge Fehlens einer Steuerbemessungsgrundlage dann nicht der Gesellschaftsteuer
unterliege, wenn zuvor eine Umstellung der Nennbetragsaktien einer AG auf
Stückaktien erfolgt sei, wobei die Beschlüsse in der selben
Hauptversammlung gefasst werden könnten.
Mit Bescheid vom 13. Februar
2002 wies das Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung, dass neue
Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen
keine Wiederaufnahmegründe darstellen würden, ab.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, dass keine Gesellschaftsteuer
festgesetzt werden hätte dürfen, da in § 2 KapBG (BGBl. 1966/157
idF BGBl. 1970/416) die Gesellschaftsteuerpflicht bei Erwerb neuer Anteilsrechte
auf Nennbetragsaktien beschränkt werde. Bei Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln und gleichzeitiger Umstellung auf Stückaktien sei
daher keine Gesellschaftsteuer festzusetzen.
Gleichzeitig brachte die Bw. am
2. April 2000 einen neuen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO ein und führte nunmehr zur
Begründung an, dass die Tatsache, dass bei einer Kapitalerhöhung die
Tatsache der gleichzeitigen Umstellung auf Stückaktien für die Frage
der Festsetzung der Gesellschaftsteuer erheblich sei, erst im Jänner 2002
der Bw. bekannt geworden sei. Diese Tatsache sei im bisherigen Verfahren der Bw.
(ohne ihr Verschulden) und der Behörde nicht bekannt gewesen. Wäre
diese Tatsache rechtzeitig bekannt gewesen, hätte keine Gesellschaftsteuer
festgesetzt werden dürfen, da in § 2 KapBG (BGBl. 1966/157 idF BGBl.
1970/416) die Gesellschaftsteuerpflicht bei Erwerb neuer Anteilsrechte auf
Nennbetragsaktien beschränkt werde. Der Wiederaufnahmegrund sei daher
für die Festsetzung von Gesellschaftsteuer von entscheidender Relevanz. In
eventu wurde noch eine amtswegige Wiederaufnahme durch die Behörde
angeregt.
Im Antrag auf Vorlage der
Berufung gegen den Bescheid vom 20. September 2000 an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz wurde vorgebracht, dass nicht das VwGH-Erkenntnis vom 19.
September 2001 als Wiederaufnahmegrund diene, sondern die Tatsache, dass bei
einer Kapitalerhöhung die Tatsache der gleichzeitigen Umstellung auf
Stückaktien für die Frage der Festsetzung der Gesellschaftssteuer
erheblich wäre. Weiters sei anzuführen, dass diese Tatsache der Bw.
(ohne ihr Verschulden) und der Behörde nicht bekannt gewesen seien.
Wäre diese Tatsache rechtzeitig bekannt gewesen, hätte keine
Gesellschaftsteuer festgesetzt werden dürfen, da in § 2 KapBG (BGBl.
1966/157 idF BGBl. 1970/416) die Gesellschaftsteuerpflicht bei Erwerb neuer
Anteilsrechte auf Nennbetragsaktien beschränkt werde. Der
Wiederaufnahmegrund sei daher für die Festsetzung von Gesellschaftsteuer
von entscheidender Relevanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303
Abs. 1 lit. b BAO (idF vor BGBl. I 2002/97) ist dem Antrag einer Partei auf
Wiederaufnahme des Verfahrens eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht
werden konnte und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung
mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen iSd § 303 Abs. 1
lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen
Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt
hätte, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl.
ua. VwGH 23. April 1998, 95/15/0108).
Die Wiederaufnahme auf Grund
neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit,
bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen
Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu bloß die Folgen einer
unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhalts zu
beseitigen (vgl. VwGH 9. Juli 1997, 96/13/0185).
Die Kenntnisnahme der Bw. vom
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2001 zur Zl.
200/16/0761 kann deshalb keine neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1
lit. b BAO darstellen.
Bei der von der Bw. im
Vorlageantrag angeführten neue Tatsache, dass ihr erst nachträglich
bekannt geworden sei, dass bei einer Kapitalerhöhung die Tatsache der
gleichzeitigen Umstellung auf Stückaktien für die Frage der
Festsetzung der Gesellschaftssteuer erheblich wäre, handelt es sich nicht
um ein neues Sachverhaltselement. Es war der maßgebliche Sachverhalt,
nämlich dass am gleichen Tag nicht nur eine Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln, sondern auch eine Umstellung der Art der Aktien von
Nennbetragsaktien auf Stückaktien erfolgt ist, sowohl der Bw. als auch dem
Finanzamt bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Gesellschaftsteuerbescheides
vom 11. Dezember 2000 bekannt. Durch die Vorlage des Protokolls über die 9.
Ordentliche Hauptversammlung der Bw. vom 20. September 2000 waren diese
Sachverhaltselemente auch dem Finanzamt gegenüber offen gelegt worden, nur
wurden diese Sachverhaltselemente rechtlich anders als von der Bw. nunmehr
angestrebt gewürdigt. Im Ergebnis läuft der von der Bw. geltend
gemachte Wiederaufnahmsgrund darauf hinaus, dass das (bereits bekannte)
Sachverhaltselement "Kapitalerhöhung mit gleichzeitiger Umstellung der Art
der Aktien" unter Berücksichtigung der Ausführungen des Erkenntnisses
des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2001 zur Zl. 200/16/0761
nochmals einer rechtlichen Würdigung unterzogen werden soll. Eine
Bewilligung der Wiederaufnahme könnte im gegenständlichen Fall nur
dazu dienen bei unverändertem Sachverhalt ein andere rechtliche
Beurteilung, nämlich Steuerfreiheit anstatt Gesellschaftsteuerpflicht,
herbeizuführen.
Mangels Vorliegens einer neuen
Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO erübrigt sich die
Überprüfung der übrigen für die Stattgabe eines
Wiederaufnahmeantrages erforderlichen Voraussetzungen (wie beispielsweise, ob
überhaupt ein im Spruch anders lautender Bescheid herbeigeführt werden
hätte können) und war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
22. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3505-W/02
- Stammnummer
- 5981
- Gültig
- 22.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF