Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1404-W/03
Sind Verluste, resultierend aus Schuldzinsen i. Z. m. einer liquidierten GmbH ausgleichsfähig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1404-W/03vom 22.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Schuldzinsen in Verbindung mit Verbindlichkeiten, die nach Liquidation einer GmbH dem Bw. verblieben, können als nachträgliche Betriebsausgabe nur nach Maßgabe des § 31 Abs. 5 EStG 1988 Berücksichtigung finden. Da keine anderweitigen Überschüsse aus Beteiligungsveräußerungen evident sind, wurde diese Verlustverwertungsbeschränkung wirksam.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Melk betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragt den Abzug von
Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben berücksichtigt zu
erhalten. Diese Zinsen resultieren - seinen Angaben nach - aus Verbindlichkeiten
aus dem Betrieb der mit 7. 8. 1987, nach Beendigung der Liquidation, aus dem
Firmenbuch gelöschten G. - GmbH, an deren Anteilen er mit 99% beteiligt
war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 31 EStG 1988
reglementiert die als sonstige Einkünfte zu erfassenden Einkünfte aus
der Veräußerung eines Anteiles an einer Körperschaft, wozu gem.
Abs. 2 Z 1 dieser Gesetzesstelle als Veräußerung auch der
Untergang von Anteilen aufgrund der Auflösung (Liquidation)
hinzuzählt.
Gemäß
§ 31 Abs.
5 leg. cit. sind Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen nur
mit Überschüssen aus anderen Beteiligungen
ausgleichsfähig.
Da laut den Erläuterungen
im Vorlageantrag des Bw. "zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe" (nach der
Liquidationseröffnungsbilanz zum 1. Jänner 1985) ein - nach Abzug der
Werte des Anlage - und Umlaufvermögens - Schuldenüberhang von ATS
84.573,58 vorlag, Überschüsse aus anderen
Beteiligungsverhältnissen nicht evident sind, ist das
Verlustausgleichsverbot aufgrund dieser Gesetzesstelle wirksam.
Das Berufungsbegehren war daher
abzuweisen.
Wien,
22. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 31 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 31 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1404-W/03
- Stammnummer
- 5980
- Gültig
- 22.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF