Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0387-F/02
Kürzung des monatlichen Freibetrages gem. § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen von € 262 um 1/30 bzw. € 8,72 pro Tag des stationären Klinikaufenthaltes des behinderten Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0387-F/02vom 10.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der nach § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen zustehende Pauschbetrag von € 262 ist auch bei stationärem Klinikaufenthalt und nicht nur bei Unterbringung des behinderten Kindes in einem Vollinternat um ein Dreißigstel zu kürzen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und dieses bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 begehrte
der Steuerpflichtige u. a. Aufwendungen, die ihm im Rahmen der stationären
Unterbringung seiner behinderten Tochter an der Univ. Kinderklinik G. entstanden
sind, als außergewöhnliche Belastung in Höhe von € 4.411,15
(ATS 60.698,74) zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 11. September
2002 berücksichtigte das Finanzamt tatsächliche Kosten aus der
Behinderung seines Kindes in Höhe von € 3.605,66 (ATS 49.615). In
seiner Begründung führte das Finanzamt aus, dass der monatliche
Freibetrag von € 261,62 (ATS 3.600) gemäß
§ 5 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen (BGBl. 1996/303) für jene
Monate, für die Pflegegeld bezogen wurde, zu kürzen und weiters eine
Kürzung von € 8,72 (ATS 120) pro Tag des Klinikaufenthaltes der
Tochter (=Haushaltsersparnis) erfolgt sei.
Außerdem seien die Kosten
für das Vorteilsticket gemäß Einkommensteuergesetz nicht
absetzbar. Es könnten nicht die fikitven erhöhten Bahnpreise in Ansatz
gebracht werden, sondern lediglich die tatsächlich angefallenen
Kosten.
Gegen diesen Bescheid berief
der Steuerpflichtige mit seiner Eingabe vom 9. Oktober 2002 form- und
fristgerecht und führte hiezu aus, dass eine Kürzung des monatlichen
Freibetrages von € 261,62 nur im Zusammenhang mit einer
Vollinternatsunterbringung zu erfolgen habe. Im gegenständlichen Fall sei
seine Tochter nicht in einem Vollinternat, sondern in der
Universitätsklinik G, Klinische Abteilung für Pädiatrische
Pulmonologie/Allergologie, stationär untergebracht gewesen. In der
überwiegenden Zeit ihres stationären Aufenthaltes habe seine Gattin
tagsüber die Tochter betreut und sei lediglich gelegentlich - um
dringende Angelegenheiten regeln zu können - zwischendurch kurz nach
Hause gefahren. Er bitte daher höflich, keine Kürzung um € 8,72
pro Tag des Aufenthaltes vorzunehmen.
Betreffend die Bahnfahrtkosten
habe er lediglich die tatsächlich angefallenen Kosten, wozu auch jene
für das Vorteilsticket zählen, geltend gemacht. Ohne diese
Aufwendungen für das Vorteilsticket hätte er nicht die Tickets zu den
niedrigen Kosten beziehen können. Weiters gebe er zu bedenken, dass es
nicht sinnvoll gewesen wäre, aufgrund des Verkehrsverbundes in Vorarlberg,
ein Vorteilsticket aus privaten Gründen anzuschaffen. Er ersuche deshalb,
die tatsächlichen Aufwendungen für das Vorteilsticket oder den
Vollpreis als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 18. Oktober 2002 wurde der Berufung teilweise stattgegeben, indem die Kosten
für das Vorteilsticket berücksichtigt wurden. Betreffend der
Formulierung "Unterbringung in einem Vollinternat" stellte das
Finanzamt fest, dass hiermit auch andere Unterbringungsmöglichkeiten
für behinderte Kinder gemeint seien, bei denen auch eine Nächtigung
innerhalb dieser Betreuung vorgenommen wird. Der Begriff umfasse daher auch
einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus.
Im Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 25.
Oktober 2002 führte der Berufungswerber aus, dass vermutlich hinter der
Kürzung im Zuge der Vollinternatsunterbringung u.a. auch der Umstand
stecke, dass in Vollinternaten durch entsprechendes Personal, welches vor allem
für die Pflege, Therapie und Betreuung dieser behinderten Kinder angestellt
ist, u.a. auch weitgehend die Pflege, Therapie und Betreuung übernommen
werde. In einem Spital stehe aber die Erkrankung und weniger das Anbieten der
Pflege- und Betreuung von behinderten Kindern im
Vordergrund. Über
die Berufung wurde erwogen:
Hat ein Steuerpflichtiger
Aufwendungen (außergewöhnliche Belastungen) bei eigenem Anspruch oder
bei Anspruch des (Ehe-)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den
Unterhaltsabsetzbetrag durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1
und 2 EStG 1988), so stehen ihm die in § 34 Abs. 6 und § 35 EStG 1988
vorgesehenen steuerlichen Begünstigungen nach Maßgabe der Verordnung
über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 idF BGBl II
1998/91, zu.
Wie aus § 35 Abs. 5 EStG
1988 folgt, steht es dem Steuerpflichtigen jederzeit frei, an Stelle des
zutreffenden Pauschbetrages die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten
tatsächlichen Aufwendungen, die in unmittelbarem ursächlichen
Zusammenhang mit der Behinderung stehen, als außergewöhnliche
Belastung nach dem § 34 EStG 1988 geltend zu machen. In diesem Fall
unterbleibt deren Kürzung um den Selbstbehalt des § 34 Abs. 4 EStG
1988 (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 35,
Tz. 2).
Nach § 4 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über außergewöhnliche Belastungen vom 28. Juni 1996,
BGBl 1996/303 idF BGBl II 1998/91, nicht regelmäßig anfallende
Aufwendungen für Hilfsmittel wie Rollstuhl, Hörgerät,
Blindenhilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung (wie Arztkosten,
Spitalskosten, Kosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten
und Medikamente) im nachgewiesenen Ausmaß geltend gemacht werden. Die in
§§ 2 bis 4 der Verordnung BGBl 303/1996 genannten Mehraufwendungen
sind ohne Kürzung um den Selbstbehalt des § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu
berücksichtigen (vgl. Hofstätter/Reichel, aaO, § 34 EStG 1988
Einzelfälle, Stichwort Behinderte).
Als Kosten der Heilbehandlung (§ 4 der Verordnung ab
1.1.1998) gelten Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich
verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im
Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Ebenso stellen die in diesem
Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten bzw. Kosten des Krankentransportes im
Ausmaß der tatsächlichen Kosten oder des amtlichen Kilometergeldes
bei Verwendung des (familien)eigenen Kraftfahrzeuges Kosten der Heilbehandlung
dar.
Nach § 5 Abs. 1 der angeführten Verordnung sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen,
für die gemäß
§ 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt
wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich € 262
vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld,
Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen. Abs. 2 dieser
Bestimmung besagt, dass sich bei Unterbringung in einem Vollinternat der nach
Abs. 1 zustehende Pauschbetrag pro Tag des Internatsaufenthaltes um je ein
Dreißigstel vermindert. Nach Abs. 3 können jedoch zusätzlich zum
(gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Abs. 1 u.a. auch die in § 4
genannten Aufwendungen wiederum geltend gemacht werden.
Durch den pauschalen Freibetrag von € 262 pro Monat
sind sämtliche laufenden Kosten, die durch die Behinderung verursacht
werden, abgegolten. Zu diesen laufenden Kosten zählen zu den allgemein
durch die Behinderung anfallenden Kosten auch diverse Arztkosten, Fahrtkosten
zum Arzt oder ins Krankenhaus, sowie Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Besuch
einer Sonder- oder Pflegeschule oder einer Behindertenwerkstätte etc.
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist
anzunehmen, dass diese laufenden Kosten, die bei Unterbringung des behinderten
Kindes zu Hause im Familienverband anfallen, während der Zeit eines
stationären Aufenthaltes in einem Krankenhaus nicht in jener Höhe wie
gewöhnlich anfallen, weshalb nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates auch im Berufungsfall eine Kürzung des Freibetrages
vorzunehmen ist. Die Kosten, die jedoch mit dem stationären Aufenthalt im
Krankenhaus in Verbindung standen (Kosten der Heilbehandlung) und die auch
sicherlich einen Teil der laufenden obigen Kosten beinhalten, sind - wie
in der Verordnung vorgesehen - zusätzlich in tatsächlicher
Höhe vom Finanzamt berücksichtigt worden.
So wie andernfalls eine Kürzung bei Unterbringung in
einem Vollinternat durchzuführen und wiederum das Entgelt für die
Unterrichtserteilung in einer Sonder- und Pflegeschule oder für die
Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen
Ausmaß zu berücksichtigen ist, wobei keine Aufteilung in "reine
Aufenthalts-, Verpflegs- und Unterrichtskosten" zu erfolgen hat und dies
auch gar nicht möglich sein wird, ist auch hier im gegenständlichen
Berufungsfall eine Kürzung bei stationärer Unterbringung im
Krankenhaus zu rechtfertigen, wobei wiederum die Kosten der Heilbehandlung in
tatsächlicher Höhe zusätzlich Berücksichtigung
finden.
Die Ausführungen des Berufungswerbers, dass die
Ehegattin das behinderte Kind im Krankenhaus betreut habe, gehen insoweit ins
Leere, als - wie oben angeführt - keine Aufteilung in reine
Aufenthalts-, Verpflegs-, Unterrichts- und Betreuungskosten erfolgen kann, der
abgezogene Kürzungsbetrag ein Pauschale darstellt und angenommen wird, das
auch das Krankenhauspersonal einen dementsprechenden Anteil an der Betreuung des
behinderten Kindes hatte.
Die Berücksichtigung der Kosten für die
Vorteilscard hat entsprechend den Ausführungen des Finanzamtes in seiner
Berufungsvorentscheidung zu erfolgen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
10. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 5 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 5 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 5 Abs. 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 5 Abs. 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
pauschaler Freibetrages gem. § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen bei behindertem KindKürzung bei stationärem Klinikaufenthalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0387-F/02
- Stammnummer
- 5972
- Gültig
- 10.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF