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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0345-G/12

Von der Abgabenbehörde im Finanzstrafverfahren festgesetzte Pfändungsgebühren und Auslagenersätze

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0345-G/12vom 06.06.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, vom 7. März 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 3. Februar 2012 betreffend die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersatz gemäß § 26 AbgEO entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Am Strafkonto des Berufungswerbers (Bw.), StNr. 996/8160, haften die Geldstrafe in der Höhe von 5.177,08 €, die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 5.352,40 € sowie Nebengebühren in der Höhe von 457,63 € unberichtigt aus. Zur (teilweisen) Einbringung des aushaftenden Rückstandes suchte ein Organ des Finanzamtes den Bf. am 2. Februar 2012 auf, traf diesen jedoch nicht an. Mit dem Bescheid vom 3. Februar 2012 setzte das Finanzamt Graz-Umgebung für diese Amtshandlung eine Pfändungsgebühr und Auslagenersätze in der Höhe von 107,77 € bzw. 0,62 € fest. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, nach den §§ 1 bis 3 BAO sowie den §§ 1 bis 3 und 26 AbgEO stellten weder die Geldstrafe noch die Kosten des Finanzstrafverfahrens Abgaben dar, weshalb Pfändungsgebühren gemäß § 26 Abs. 1 und 3 AbgEO nicht festgesetzt werden könnten. Es werde beantragt, den Bescheid aufzuheben. Über die Berufung wurde erwogen: Dem Unabhängigen Finanzsenat wurde trotz Aufforderung an die Parteien des Verfahrens weder vom Bw. noch vom Finanzamt der angefochtene Bescheid vorgelegt. Übereinstimmung besteht zwischen den Parteien dahin, dass der angefochtene Bescheid vom 3. Februar 2012 vom Finanzamt Graz-Umgebung (als Abgabenbehörde) erlassen wurde. Gemäß § 49 BAO sind Abgabenbehörden die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes, der Länder und Gemeinden. Gemäß § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG sind zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens als Finanzstrafbehörden erster Instanz die mit der Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Finanzämter zuständig. Ein Finanzamt kann daher entweder als Abgabenbehörde erster Instanz oder als Finanzstrafbehörde erster Instanz tätig werden, auch wenn hinsichtlich der verschiedenen Funktionen der Behörde keine räumliche Trennung existiert. Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz und Kosten des Strafverfahrens sind, wie der Bw. richtig ausführt, keine Abgaben im Sinne der §§ 1 ff BAO. Eine Rechtsgrundlage für die Abgabenbehörde, bei Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens Gebühren für die aushaftende Strafe bzw. die Kosten des Finanzstrafverfahrens festzusetzen, besteht daher nicht. Der angefochtene, von der Abgabenbehörde erlassene Bescheid ist daher rechtswidrig und gemäß § 289 Abs. 2 BAO aufzuheben. Auf die weiteren Einwendungen in der Berufung gegen die Höhe der festgesetzten Pfändungsgebühr braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 6. Juni 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0345-G/12
Stammnummer
59708
Gültig
06.06.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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