Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1370-W/03
Der Werbungskostenpauschbetrag für Journalisten ist um Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 zu kürzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1370-W/03vom 22.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der für einen Journalisten nach der Verordnung - Werbungskostenpauschale, BGBl. II Nr. 382/2001 - ermittelte Pauschbetrag ist um Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 (hier vom Arbeitgeber bezahlte Diäten) zu kürzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Herbert Kern, gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 5. August 2003 zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber machte in
seinem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 das
Berufsgruppenpauschale für Journalisten geltend.
Laut einem dem Finanzamt
übermittelten Lohnzettel waren dem Bw. im Jahr 2002 Kostenersätze
gemäß
§ 26 EStG 1988 zugeflossen. Mit Bescheid vom 14. Juli
2003 gewährte das Finanzamt lediglich den Pauschbetrag für
Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von
€ 132,00.
In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein, dass die von seinem Arbeitgeber
ausbezahlten steuerfreien Beträge keinesfalls Werbungskosten seien, wie
dies aus der beigelegten Bestätigung der Lohnbuchhaltung zu entnehmen sei.
Bei den Aufwandsentschädigungen handle es sich um die Rückerstattung
von durch den Bw. ausgelegten Beträgen z. B. Tankrechnungen für
Firmen-Kfz.
In der Beilage bestätigt
der Dienstgeber des Bw., dass diesem im Jahr 2002 steuerfreie Bezüge in
Höhe von € 4.144,62 zugeflossen seien; es handle sich dabei um
Aufwandsentschädigungen gemäß
§ 26 Z 2 EStG 1988. Bei den
sonstigen steuerfreien Bezügen von € 3.163,29 handle es sich
ausschließlich um steuerfreie Diäten.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 5. August 2003 wurde der Erstbescheid abgeändert und es wurden
Werbungskosten in Höhe von € 778,71 gewährt. In der
Begründung wies das Finanzamt darauf hin, dass Kostenersätze
gemäß
§ 26 EStG 1988 die jeweiligen Pauschbeträge
kürzen. Zu diesen zählen auch vom Arbeitgeber gezahlte Tages- und
Nächtigungsgelder sowie vom Arbeitgeber bereitgestellte Mahlzeiten bei
Dienstreisen, weiters ausbezahltes Kilometergeld. Der Werbungskostenpauschbetrag
war daher um € 3.163,29 zu kürzen.
Gegen diesen Bescheid brachte
der Bw. einen Vorlageantrag ein und merkte an, dass sich der § 26 EStG mit
Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit fallen befasse. Es finde sich im
gegenständlichen Paragraphen nicht der geringste Hinweis darauf, dass
Kostenersätze irgendeinen Pauschalbetrag kürzen. Da es sich beim
§ 26 ausschließlich um Leistungen des Arbeitgebers handle, welche
nicht unter die Einkünfte aus n. s. Arbeit fallen, könne damit von
vornherein nicht ein Betrag herangezogen werden, welcher als weitere sonstige
Bezüge ausgewiesen sei. Sonstige Bezüge seien wohl jedenfalls
Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit.
Gemäß VO BGBl. II
382/2001 könnten an Stelle des Pauschbetrages gemäß
§ 16
Abs. 3 EStG im Wege der Veranlagung oder eines Freibetragsbescheides
nachstehende Werbungskosten bei folgenden Berufsgruppen geltend gemacht
werden...........
Fernsehschaffende und
Journalisten 7,5 %, max. jährl. € 3.942,00.............
Die obigen Prozentsätze
beziehen sich auf die Bruttobezüge, abzüglich der steuerfreien und der
sonstigen Bezüge, soweit letztere nicht wie laufende Bezüge zu
versteuern seien (Kennzahl 210 abzüglich Kennzahlen 215 und 220 des
Lohnzettelvordruckes).
Es sei somit eindeutig
normiert, dass die steuerfreien Bezüge und die sonstigen Bezüge
lediglich die Bemessungsgrundlage kürzen, keinesfalls jedoch den
Pauschalbetrag als solches.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der vom Bw.
beantragte Werbungskostenpauschbetrag für Journalisten um die vom
Dienstgeber erhaltenen Kostenersätze zu kürzen ist.
Gemäß
§ 17 Abs.
6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister
für Finanzen Durchschnittsätze für Werbungskosten im
Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
In § 1 Z 4 der aufgrund
obiger Bestimmung erlassenen Verordnung (VO - Werbungskostenpauschale, BGBl. II
Nr. 382/2001) wird festgelegt, dass Journalisten anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG,
Werbungskosten von 7,5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch €
3.942,00 jährlich, geltend machen können.
Bemessungsgrundlage für
die Ermittlung des Pauschbetrages sind gemäß
§ 2 dieser VO die
Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich
der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem
Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl
210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des
amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16).
Im Streitfall ergibt sich
folgende Bemessungsgrundlage: Kennzahl 210 € 67.489,41 minus Kennzahl
215 € 3.102,55 minus Kennzahl 220 € 7.276,00 = Bemessungsgrundlage
€ 57.110,86 davon 7,5 % ergibt € 4.283,31 - da der
Höchstbetrag von € 3.942,00 überschritten wird, kann lediglich
dieser geltend gemacht werden.
§ 4 der VO
lautet: "Kostenersätze
gemäß
§ 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen
Pauschbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9
(Vertreter)."
Nicht als Kostenersätze im Sinne der obigen Bestimmung
gelten Betriebsmittel oder sonstige Leistungen (z. B. Werkverkehr), die der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im
ausschließlichen Interesse
des
Arbeitgebers zur Verfügung stellt. Dies wäre zum
Beispiel
die
Zurverfügungstellung eines Dienstkraftwagens für berufliche
Fahrten,
die
Bereitstellung von sonstigen Transportmitteln und Transportmöglichkeiten
bei Dienstreisen,
die
Bereitstellung von Schlafmöglichkeiten oder Unterkunft bei
Dienstreisen,
durchlaufende
Gelder (§ 26 Z 2 EStG
1988).
Kostenersätze
wie vom Arbeitgeber bezahlte Tages- und Nächtigungsgelder, vom Arbeitgeber
bereitgestellte Mahlzeiten bei Dienstreisen sowie ausbezahltes Kilometergeld
(§ 26 Z 4 EStG 1988) kürzen jedoch den Pauschbetrag.
Das Finanzamt hat daher zu
Recht den gemäß
§ 2 der VO ermittelten Pauschbetrag (hier
Höchstbetrag € 3.942,00) um die an den Bw. ausbezahlten Tages- und
Nächtigungsgelder in Höhe von € 3.163,29 gekürzt und
Werbungskosten in Höhe von € 778,71 gewährt.
Der Berufung war, entsprechend
der Berufungsvorentscheidung vom 5. August 2003, teilweise
stattzugeben.
Wien,
22. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1370-W/03
- Stammnummer
- 5970
- Gültig
- 22.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF