Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0948-W/03
Säumniszuschlag, grobes Verschulden, Tippfehler im Telebanking durch Sachbearbeiter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0948-W/03vom 22.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien vom 9. April 2003
betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 23. Bezirk in Wien vom 9. April 2003 wurde ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 102,79 € festgesetzt, da die Bw.
einen Teil der Umsatzsteuervorauszahlung Jänner 2003 nicht fristgerecht
entrichtet hat.
Im Schreiben vom 14. Mai
2003 führt die Bw. aus, dass durch ein Versehen die Zahllast nicht zum
fälligen Termin überwiesen worden sei. Es werde ersucht, von der
Vorschreibung des Säumniszuschlages abzusehen, da den
Zahlungsverpflichtungen bisher immer pünktlich nachgekommen worden sei. Der
Betrag sei am 15. April 2003 überwiesen worden.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien vom 20. Mai 2003 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass ein Teil
der Umsatzsteuervorauszahlung erst am 16. April 2003 mit erheblicher
Verspätung entrichtet worden sei. Dem Umstand, dass ein Teil der
Umsatzsteuer Jänner 2003 durch ein Versehen nicht pünktlich entrichtet
worden sei, komme keine Bedeutung zu, da der Säumniszuschlag eine objektive
Säumnisfolge sei. Der Hinweis, bisher den Zahlungsverpflichtungen
pünktlich nachgekommen zu sein, sei insofern nicht zielführend, als im
Fall einer "ausnahmsweisen Säumnis" ohnehin die
begünstigende Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO angewandt
werde. Doch aufgrund der zu langen Dauer der Verspätung habe diese
Bestimmung nicht angewendet werden können.
Dass die Eingabe vom
14. Mai 2003 noch in einem weiteren Verfahren (z.B. als Antrag nach
§ 217 Abs. 7 BAO) durch das Finanzamt behandelt werden
würde, ist aus dieser Entscheidung nicht zu ersehen.
Im Vorlageantrag vom
26. Mai 2003 wird der Säumniszuschlag objektiv akzeptiert, jedoch
darauf hingewiesen, dass ein Säumniszuschlag nicht festgesetzt werden
müsse, wenn den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden treffe. Die
Zahllast sei durch ein Versehen nicht zum fälligen Termin überwiesen
worden. Bei diesem Versehen handle es sich um einen Eingabefehler seitens des
Sachbearbeiters im Telebanking-Programm. Dieser Fehler sei erst mit Festsetzung
des Säumniszuschlages bemerkt und sofort mittels Überweisung
berichtigt worden. Von einem groben Verschulden zu sprechen wäre
maßlos übertrieben.
Der Hinweis der Stadtgemeinde,
ansonsten den Zahlungsverpflichtungen immer pünktlich nachgekommen zu sein,
diene nur zur Beurteilung der Gesamtlage und gehöre sehr wohl
mitberücksichtigt. Dass Umstände, die zur Säumnis geführt
haben, in der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden
dürften, stehe nicht in dem in der Berufungsvorentscheidung zitierten
Erkenntnis des VwGH. Auch bestehe kein Zusammenhang mit der Bestimmung des
§ 217 Abs. 5 BAO, da die "lange" Dauer der
Verspätung ausschließlich mit einem Eingabefehler in Verbindung zu
setzen sei.
Da dort, wo gearbeitet werde,
auch Fehler gemacht würden, wird um positive Erledigung der
"Berufung" ersucht.
Ein Vorhalt vom 30. Juni
2003 um nähere Darstellung des behaupteten Eingabefehlers im
Telebanking-Programm, der verhindert hätte, dass die Überweisung der
Umsatzsteuer Jänner 2003 fristgerecht erfolgen hätte können,
blieb zunächst unbeantwortet. Aufgrund einer Fax-Erinnerung vom
26. August 2003 teilte die Bw. dem Finanzamt (das sich dazu nicht
äußerte) mit Schreiben vom 28. August 2003 (beim UFS am
15. September 2003 eingelangt) mit, dass es sich bei dem Eingabefehler um
einen ganz simplen Fehler gehandelt habe. Der Sachbearbeiter habe durch einen
Tippfehler bei der Eingabe der Fälligkeit der Überweisung
irrtümlich statt der Jahreszahl 2003 die Jahreszahl 2004 eingegeben. Ein
entsprechendes Protokoll werde nicht geführt, die eingegebenen
Überweisungen würden im Ordner "Erfasste Aufträge"
gespeichert (nach Durchführungsdatum) und mit der Zahlung aus diesem
gelöscht werden. Die Eingabe der Überweisungen erfolge
regelmäßig und es würden immer zwischen 30 und
50 Aufträge bearbeitet werden. Die Fehlerquote liege
erfahrungsgemäß fast bei Null, daher könne ein grobes
Verschulden mit ruhigem Gewissen ausgeschlossen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
Abs. 2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 %
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
Abs. 7 dieser Gesetzesstelle sind Säumniszuschläge auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der
Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach
Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Durch das Budgetbegleitgesetz
2001, BGBl I Nr. 142/2000, wurde das Säumniszuschlagsrecht
insoweit neu gefasst, als im § 217 Abs. 7 BAO dem
Abgabepflichtigen ein Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von
Säumniszuschlägen eingeräumt wird, wenn ihn an der Säumnis
kein grobes Verschulden trifft. Anträge nach § 217 Abs. 7
BAO können auch in der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid
gestellt werden (siehe Ritz, BAO-Handbuch 155), was im vorliegenden
Schreiben der Bw. vom 14. Mai 2003 auch geschehen ist, jedoch von der
Abgabenbehörde erster Instanz verkannt wurde. Dass über einen Antrag
nach § 217 Abs. 7 BAO durch die Abgabenbehörde erster
Instanz entschieden werden würde, ist der Berufungsvorentscheidung nicht zu
entnehmen.
Die Fälligkeit der
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß
§ 21
Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen
Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats ein. Dass der überwiegende Teil
der in Rede stehenden Umsatzsteuervorauszahlung zu spät entrichtet wurde,
ist unbestritten. Strittig ist allein, ob die Bw. ein grobes Verschulden an der
Säumnis trifft.
Entgegen der Ansicht der
Abgabenbehörde erster Instanz kommt dem Umstand, dass ein Teil der
Umsatzsteuer Jänner 2003 durch ein Versehen nicht pünktlich entrichtet
worden sei, somit sehr wohl Bedeutung zu und ist zentrales Thema der
Berufung.
Am Abgabenkonto der Bw. bestand
regelmäßig ein Guthaben, wobei für Guthaben aus
Umsatzsteuervoranmeldungen (nur ausnahmsweise resultierte daraus hin und wieder
eine Zahllast) auch laufend Rückzahlungsanträge eingebracht wurden,
was beweist, dass der Kontostand am Abgabenkonto laufend beobachtet wurde. Die
Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2003, für die eine Zahllast
von 14.670,15 € errechnet wurde und die zum Teil im Guthaben am
Abgabenkonto Deckung fand, wurde nicht bis spätestens 17. März
2003 entrichtet, der überschießende Teil von 5.139,61 €
wurde erst am 16. April 2003 durch Zahlung eines Betrages von
14.674,63 € entrichtet. Laut Auszug aus dem Abgabenkonto der Bw.
wurden die Lohnabgaben im fraglichen Zeitraum fristgerecht entrichtet.
Ein grobes Verschulden ist nur
dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung
einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als
wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar
erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101, siehe Ritz,
BAO-Kommentar2,
§ 308 RZ 15).
Bei
Begünstigungstatbeständen - wie ihn § 217 Abs. 7
BAO darstellt - tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den
Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann.
Festgestellt wurde, dass die in
Rede stehende Umsatzsteuervoranmeldung fristgerecht an die Abgabenbehörde
übermittelt wurde. Laut Schreiben der Bw. vom 28. August 2003
löste ein Tippfehler des Sachbearbeiters im Telebanking-Verfahren, der bei
der Eingabe der Fälligkeit der Überweisung irrtümlich statt der
Jahreszahl 2003 die Jahreszahl 2004 eingegeben habe, den Säumniszuschlag
aus. Dieses Verhalten ist zwar als fahrlässig einzustufen. Ein Auswahl-
oder Überwachungsverschulden der Bw. hinsichtlich des genannten
Sachbearbeiters, das als grobes Verschulden im Sinne des § 217
Abs. 7 BAO zu werten wäre, ist angesichts der glaubhaft gemachten
Fehlerquote im Zahlungsverkehr der Bw. von annähernd Null nicht zu
erblicken, zumal ansonsten den Zahlungsverpflichtungen immer pünktlich
nachgekommen wurde.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
22. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0948-W/03
- Stammnummer
- 5968
- Gültig
- 22.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF