Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0168-S/02
Versteuerung von Einkünften aus einer Beratertätigkeit gemäß §§ 98ff EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0168-S/02vom 08.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Michael Haberl, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann betreffend
Haftungs-und Abgabenbescheid über den Prüfungszeitraum
1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1994
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund der Prüfung der Aufzeichnungen
gemäß
§ 151 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm. § 86
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 über den Zeitraum 1. Jänner
1991 bis 31. Dezember 1994 bei der Bw. erließ das Finanzamt den
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 9. Juli 1996 und schrieb unter anderem von den
an Dr. W. H. geleisteten Zahlungen einen Steuerabzug gemäß
§§ 98 ff EStG 1988 vor. Zur Begründung führte das Finanzamt
aus, dass es sich dabei um Beratertätigkeit des Dr. W. H. handle und diese
in der Betriebsstätte der Bw. erbracht worden sei.
Gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 9. Juli 1996
des Finanzamtes wurde Berufung eingebracht. Im Wesentlichen wird zur
Begründung der Berufung Folgendes ausgeführt:
Dr. W. H. sei Erfinder und Patentinhaber eines Verfahrens
zur Wiederverwertung von Polyurethan-Abfällen und habe mit der Firma KTR.
GmbH einen Lizenzvertrag über die Verwertung dieses Verfahrens
abgeschlossen.
Zwischen der Bw. und der KTR. GmbH sei ein
Kooperationsvertrag abgeschlossen worden, in dem unter anderem die Entwicklung
einer für den industriellen Gebrauch verwendbaren Recycling-Anlage
vereinbart worden war. Im Zuge dieser Vereinbarung sei von der Bw. mit Dr. W. H.
die Erbringung von Beratungsleistungen im Rahmen eines Werkvertrages vereinbart
worden.
Dr. W. H. werde vom örtlich zuständigen Finanzamt
Berchtesgaden (BRD) zur Einkommen- und Umsatzsteuer veranlagt, seine
Tätigkeit werde dabei als selbständige Arbeit
qualifiziert.
Nach § 98 Z 2 EStG 1988 unterliegen
Einkünfte aus selbständiger Arbeit der beschränkten
Einkommensteuerpflicht, wenn die selbständige Arbeit im Inland
ausgeübt oder verwertet werde. Nach § 99 Abs. 1 Z 1
EStG 1988 werde die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger bei
Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter
selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender,
Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an
Unterhaltungsdar-bietungen durch Steuerabzug erhoben.
Die Beratungstätigkeit des Dr. W.H. falle - bei
Qualifikation als selbständige Arbeit - nicht unter die taxative
Aufzählung des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, daher sei die
Vorschreibung einer Abzugssteuer zu Unrecht erfolgt.
Lediglich bei einer Qualifikation der Tätigkeit als
Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland
gemäß
§ 98 Z 3 wäre ein Abzugstatbestand gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gegeben.
Bei den Abzugstatbeständen sei jedoch auf
Doppelbesteuerungsabkommen Bedacht zu nehmen. Insofern diese Österreich das
Besteuerungsrecht nehmen, ohne nicht
gleichzeitig einen Quellensteuerabzug zuzulassen, sei ein Steuerabzug
gemäß
§ 99 EStG 1988 unzulässig.
Auf die weiteren Ausführungen zur Begründung des
Rechtsmittels darf verwiesen werden.
Nach einem unbeantwortet gebliebenen Ergänzungsvorhalt
wies das Finanzamt das Rechtsmittel mittels Berufungsvorentscheidung vom
30. Oktober 1996 als unbegründet ab. Auf die Begründung dieser
Entscheidung darf verwiesen werden.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In Beantwortung des
Ergänzungsvorhaltes bzw. in Ergänzung der Berufungsgründe wurde
in diesem Schriftsatz vom 28. November 1996 ausgeführt wie folgt: Der
Beratervertrag zwischen Dr. W. H. und der Bw. sei nicht in schriftlicher Form
abgeschlossen worden. Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, dass der
Beratervertrag von der mit der Bw. kooperierenden KTR. GmBH abgeschlossen werde.
Der Rechtsberater des Unternehmens, Dr. M. S., habe dazu einen Vertragsentwurf
ausgearbeitet, der dem Vorlageantrag in Kopie beigelegt werde.
Der Vertrag mit Dr. W. H. sei schließlich in der
vorliegenden Form zwischen der Bw. und Dr. W. H. mündlich vereinbart
worden, wobei es zu keiner schriftlichen Ausarbeitung gekommen sei.
Auf einen weiteren Ergänzungsvorhalt wurden
schließlich der Lizenzvertrag - zwischen Dr. W. H. und M. D. einerseits
und der KTR.GmbH andererseits abgeschlossen - und
der Liefer- und Abnahmevertrag - zwischen der KTR. GmbH und
der Bw. abgeschlossen - vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des im Akt aufliegenden Lizenzvertrages vom 14.
Juni 1993, abgeschlossen zwischen Dr. W. H. als Lizenzgeber und der KTR. GmbH.
als Lizenznehmerin steht Folgendes fest:
Die Herren Dr. W. H. und M. D. sind gemeinsam Inhaber der
Erfindung eines Verfahrens zur Wiederverwertung von Polyurethanabfällen
verschiedener Herkunft und Zusammensetzung zu neuen
Polyurethanprodukten.
Nach § 2 Abs. 2 des Vertrages verpflichtet sich Dr. W.
H. der Lizenznehmerin sein zusätzliches, über die Offenbarung in den
Patentanmeldungen hinausgehendes Know-how in Bezug auf
die chemischen und physikalischen Abläufe
der vertragsgegenständlichen Verfahren zur Verfügung zu
stellen.
Nach § 2 Abs. 4 des Lizenzvertrages verpflichtet sich
Dr. W. H. mit der Lizenznehmerin einen gesonderten Beratungsvertrag über
seine Mitwirkung bei der Inbetriebnahme von
maschinellen Anlagen und der Durchführung von Probeläufen bei den
Abnehmern sowie bei der Weiterentwicklung der maschinellen Anlagen zur Anwendung
der vertragsgegenständlichen Verfahren abzuschließen.
Nach § 3 Abs. 2 des Vertrages umfasst die Lizenz als
integrierenden Bestandteil die unwiderrufliche Ermächtigung an die
Lizenznehmerin, den Abnehmern der von ihr hergestellten maschinellen Anlagen und
Gerätschaften die Benutzung der vertragsgegenständlichen Verfahren zu
erlauben.
Nach Punkt II. des zwischen der KTR GmbH und der Bw.
abgeschlossenen Liefer- und
Abnahmevertrages
übernimmt die Bw. die Entwicklung der zur
Durchführung der unter Punkt I. genannten Verfahren dienenden maschinellen
Anlagen und Gerätschaften, insbesondere die dabei anfallenden
Materialkosten bzw. Lohnkosten, die Beratung der Firma KTR GmbH durch Herrn Dr.
W. H. bis zur Serienreife, die Herstellung einer Testanlage und die
Zurverfügungstellung dieser Testanlage der Firma KTR GmbH zu
Vertriebszwecken. Desweiteren übernimmt die Bw. die Gewährleistung
für die Funktion der verkauften bzw. zu verkaufenden Anlagen den jeweiligen
Abnehmern gegenüber.
Insbesondere aus dem
Vertragsentwurf für den mündlich abgeschlossenen Beratervertrag sind
die profunden Kenntnisse der chemischen und physikalischen Abläufe des Dr.
W. H. als Erfinder des Verfahrens zur Wiederverwertung von
Polyurethanabfällen zu entnehmen. Die Rechtsmittelbehörde ist
überzeugt, dass Dr. W. H. nur als
Wissenschafter auf den Gebieten Chemie und Physik zur Entwicklung des
patentierten Wiederverwertungsverfahrens gelangen konnte. Seine
wissenschaftliche Tätigkeit stellt daher
eine freiberufliche Tätigkeit dar.
Anknüpfungspunkt für
die Besteuerung von Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit
ist, dass die Tätigkeit entweder im Inland persönlich ausgeübt
oder im Inland verwertet wird.Das Vorhandensein einer inländischen
Betriebsstätte ist nicht erforderlich.
Die Ausübung
selbständiger Tätigkeit im Inland löst nur dann die
beschränkte Steuerpflicht aus, wenn sich die Beratertätigkeit des Dr.
W. H. als Hauptzweck seiner wissenschaftlichen Tätigkeit und damit
freiberuflichen Tätigkeit darstellt.
Die Beratungsleistungen des Dr. W. H. stehen laut
§§ 2,3 des Beratervertrages ohne Zweifel in Zusammenhang mit dem
Lizenzvertrag, der mit der KTR GmbH abgeschlossen wurde, sodass es unerheblich
ist, ob nun die Beratung des Erfinders direkt (dem Lizenznehmer gegenüber)
oder indirekt (der Bw. als mit der Entwicklung der zur Durchführung des
lizenzgegenständlichen Verfahrens dienenden maschinellen Anlagen und
Gerätschaften beauftragten Unternehmen gegenüber) zu erfolgen hat.
Diese Beratungstätigkeit dient also dem Hauptzweck der wissenschaftlichen
Tätigkeit des Dr. W. H., nämlich der wirtschaftlichen Nutzung der in
Rede stehenden Erfindung durch Lizenzvergabe.
Die Beratungsleistungen durch Herrn Dr. W. H. an die Bw
sind laut Beratervertrag (Entwurf) in der Betriebsstätte der Bw zu
erbringen. Hierzu wird dem "Konsulenten" Dr. W. H. von seitens des
Unternehmens ein geeignetes Büro zur Verfügung gestellt.
Die Verwertung der Rechte bzw.
wissenschaftlichen Erkenntnisse efolgte daher in einer inländischen
Betriebsstätte, -in einer inländischen Betriebsstätte, die
keineswegs eine des Beziehers der Einkünfte sein muss.
Bezieht aber eine
natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten nach
Art. 8 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich /
Bundesrepublik Deutschland (DBA) Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
die in dem anderen Staat ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist, so
hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese
Einkünfte.
Gemäß Abs. 2
des Art. 8 DBA Österreich / BRD liegt eine Ausübung des freien
Berufes in dem anderen Staat nur dann vor, wenn der freiberufliche Tätige
seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur
Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt:
Da das Vorliegen der weiteren Voraussetzung
gemäß Abs. 2 der zitierten Doppelbesteuerungsnorm
(Betriebsstätte) ebenfalls den aktenkundigen Lizenz- bzw. Liefer- und
Abnahmeverträgen zu entnehmen ist und nach den obigen Ausführungen als
gegeben angenommen wird, muss die Argumentation im Berufungsschriftsatz vom 28.
Jänner 1997, wonach für eine Zuteilung des gegenständlichen
Steuergutes eine Betriebsstätte des Dr.
W. H. in Österreich gegeben sein hätte müssen, ins Leere
gehen (vgl. VwGH v. 28. Oktober 1955, Zl. 581/53, v. 21. Februar 1964, Zl.
2007/63). Die Verwertung erfolgte in einer inländischen Betriebsstätte
, wobei es sich nicht um eine Betriebsstätte des Beziehers der
Einkünfte handeln muss.
Auch der Umstand, dass Dr. W. H. nachgewiesen hat, dass er
an seinem Wohnsitz in der BRD Einkünfte aus selbständiger Arbeit
versteuert hat, konnten die Bw. nicht von der Verpflichtung zur Vornahme des
Steuerabzuges und der Abfuhr der Abzugsteuer gemäß
§§ 99 ff EStG 1988 befreien, da sie die geschuldeten Beträge
nicht an eine inländische juristische Person im Sinne des § 99 Abs. 3,
sondern an Dr. W. H. als beschränkt steuerpflichtigen Gläubigen
ausgezahlt bzw. überwiesen hat.
Aus den vorstehenden
Erwägungen war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
8. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Einkünfte aus selbständiger Arbeitbeschränkte Steuerpflichtwissenschaftliche TätigkeitBeratungstätigkeitdeutscher StaatsbürgerBetriebsstätte im InlandDoppelbesteuerungsabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0168-S/02
- Stammnummer
- 5967
- Gültig
- 08.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF