Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0276-S/03
Zahlungserleichterung, erhebliche Härte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0276-S/03vom 22.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
BDO LPS Revisions- und Treuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom 5.
Februar 2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schrfitsatz vom 31. Oktober
2002 teilte die Bw mit, dass bei ihrer Einzelfirma Steuern in der Höhe von
€ 2.358,64 und bei der L-OEG Steuern in der Höhe von € 883,26
offen seien. Beide Beträge innerhalb der gesetzten Frist zu bezahlen sei
ihr nicht möglich. Es werde daher um eine Zahlungserleichterung dahingehend
ersucht, dass der Betrag von € 883,26 bis zum 13. November 2002 beglichen
würde und ansonsten monatliche Raten von € 300,- gewährt
würden. Höhere Zahlungen seien während der Wintermonate
schwierig, da die Saison erst wieder im Mai beginne.
Mit 28. November 2002 wurden
die bei der L-OEG aushaftenden Abgabenschuldigkeiten beglichen.
In einem weiteren Schreiben vom
29. Jänner 2003 ersuchte die Bw das Finanzamt um eine Zahlungsvereinbarung.
Um Kosten zu senken habe sie die Leistungen des steuerlichen Vertreters
dahingehend eingeschränkt, als dieser nur mehr den Jahresabschluss
erstelle. Die laufenden Aufzeichnungen, somit auch die
Umsatzsteuervoranmeldungen, würden von ihr erledigt. Gerade im
arbeitsintensiven Zeitraum Mai bis Oktober habe sie (hinsichtlich der Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen sowie der Entrichtung der Umsatzsteuer) "etwas den
Überblick verloren".
Mit Bescheid vom 5. Februar
wies das Finanzamt das eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterung für
die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten als unbegründet ab. Es
begründete dies damit, dass in der sofortigen vollen Entrichtung von selbst
zu berechnenden bzw einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine
erhebliche Härte zu erblicken sei.
Gegen den Bescheid über
die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens wurde Berufung erhoben. Die
Bruttoumsätze der Monate Jänner und Februar lägen zwischen
€ 3.500,- und € 4.500,-. Der für 2001 erstellte
Bilanzgewinn weise ungefähr € 20.000,-auf. Die Bw habe durch einen
Motor- und kurze Zeit später Getriebeschaden einen enormen Rückschlag
erlitten.
Das Finanzamt wies die Berufung
als unbegründet ab. Zahlungserleichterungen könnten dann nicht
bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Zahlungsaufschub gefährdet würden. Eine solche Gefährdung
erscheine durch die Angaben der Bw gegeben.
Daraufhin wurde die
Entscheidung des UFS beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212
Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde
für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den
Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen
hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben
hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die
sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Die Gewährung von
Zahlungserleichterungen nach § 212 Abs. 1 BAO setzt das Zutreffen zweier
rechtserheblicher Tatsachen, nämlich dem Vorliegen einer "erheblichen
Härte" sowie dem Nichtvorliegen einer "Gefährdung der
Einbringlichkeit" der aushaftenden Abgaben, voraus, die beide gegeben sein
müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr
eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Bei Fehlen auch nur eines der
beiden Tatbestandsmerkmale ist den Abgabenbehörden die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen verwehrt.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes liegt eine erhebliche Härte bei einer
wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Härte vor(VwGH 18.6.1993,
91/17/0041). Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch von
veräußerbarem oder belastbarem Vermögen können zur
Verneinung einer erheblichen Härte führen.
Zum Zeitpunkt der Abweisung des
Zahlungserleichterungsansuchens betrugen die rückständigen
Abgabenschuldigkeiten € 9.236,71, wovon wiederum ungefähr 60 % auf
selbst zu berechnende bzw einzubehaltende und abzuführende Abgaben,
nämlich Umsatzsteuervorauszahlungen entfallen. Insoweit hat die Bw selbst
mitgeteilt, dass sie es "verabsäumt habe die Umsatzsteuer zu ermitteln und
auch abzuführen." Nach Ruppe (UStG 1994, § 21 Tz 27) werden Stundungen
von Umsatzsteuervorauszahlungen grundsätzlich nicht bewilligt. Auf jeden
Fall ist bei Selbstberechnungsabgaben ein strenger Maßstab
anzulegen.
Weiters resultiert der
vorliegende Abgabenrückstand aus Abgabennachforderungen, nämlich aus
Nachzahlungen aus Einkommensteuerveranlagungen gegenüber den
Vorauszahlungen. Insoweit musste die Bw aber mit dem Zufließen der
bezughabenden Einkünfte erkennen, dass die zu erwartende
Abgabenvorschreibung die Vorauszahlungen übersteigen wird. Von da ab traf
sie die Verpflichtung, für die Erfüllung der vorhersehbaren
Abgabenschulden zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen. Unterließ sie
eine solche Vorsorge und verwendete sie die zur Verfügung stehenden Mittel
anderweits, ohne auf anzuerkennende berechtigte Interessen verweisen zu
können - als solche können die in der Berufungsschrift
angesprochenen das Kfz der Bw betreffende Reparaturen wohl nicht verstanden
werden - so spricht dies gegen das Vorliegen einer erheblichen
Härte.
Die Bw hat weder im
erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren dargelegt, auf welche
genau zu bezeichnenden Umstände die gewünschte abgabenrechtliche
Begünstigung zu stützen wäre. Es oblag ihr, das Vorliegen der
für die Gewährung einer Zahlungserleichterung
tatbestandsmäßig geforderten Voraussetzungen, wonach die sofortige
oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für sie mit einer erheblichen
Härte verbunden sein muss, nicht nur zu behaupten sondern auch näher
zu konkretisieren. Erst ein konkretes Vorbringen der Bw, aus welchen
Gründen die sofortige Abgabeneinhebung für sie mit einer erheblichen
Härte verbunden wäre, hätte eine Überprüfung des
Vorbringens auf seine Stichhaltigkeit ermöglicht. Insoweit hat die Bw
lediglich darauf verwiesen, dass sie nicht in der Lage sei "beide Summen in der
gesetzten Frist zu bezahlen". Weiters gab die Bw ihre durchschnittlichen
Jänner- und Februarumsätze sowie ihren Bilanzgewinn 2001 bekannt.
Damit hat die Bw jedoch nicht ihre Lebensverhältnisse und ihre finanzielle
Situation bzw ihre finanziellen Verpflichtungen und Belastungen aufgezeigt,
wodurch erst eine Überprüfung der von ihr behaupteten erheblichen
Härte möglich gewesen wäre.
In der Berufungsschrift brachte
die Bw vor, "ihr Möglichstes zu tun, den offenen Betrag zu begleichen" und
es ihr möglich sei "eine gewährte Zahlungserleichterung zu bedienen",
zumal im Fremdenführergewerbe nach Saisonbeginn im April/Mai die
Geschäfte gut liefen. Ein Vergleich der zum Zeitpunkt der Erlassung des
bekämpften Erstbescheides fälligen Abgaben mit denjenigen zum
Zeitpunkt der Berufungsbearbeitung (22. 9. 2003) zeigt allerdings auf, dass von
der Bw diesbezüglich keine Zahlungen geleistet wurden. Es bestehen somit
erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zahlungswilligkeit der Bw.
Die Berufung war somit als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
22. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0276-S/03
- Stammnummer
- 5966
- Gültig
- 22.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF