Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0691-S/02
Gebührenbefreiung des § 31 GebG auch für Urkunden, die nicht dem FA vorgelegt werden?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0691-S/02vom 22.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Consilia Salzburg Wirtschaftprüfungsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Gebührenfestsetzungsbescheid
gemäß
§ 201 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
Spruch des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und hat zu
lauten: Die Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
wird für die folgenden Rechtsgeschäfte, wie sie in der - dem Bescheid
als integrierender Bestandteil angeschlossenen - Aufstellung dargestellt sind,
nämlich für die laufenden Nummern
|
lfd. Nr.
|
Neufestsetzung
|
Selbstberechnung
|
Differenz
|
8
|
1.462,00
|
1.446,00
|
16
|
18
|
1.126,00
|
1.109,00
|
17
|
19
|
1.584,00
|
1.568,00
|
16
|
22
|
736
|
724
|
12
|
23
|
790
|
782
|
8
|
40
|
833
|
824
|
9
|
46
|
1.247,00
|
1.231,00
|
16
|
57
|
774
|
759
|
15
|
58
|
789
|
782
|
7
|
152
|
868
|
861
|
7
|
158
|
75
|
0
|
75
|
Summe
|
10.284,00
|
10.086,00
|
198,00
mit
dem in der zweiten Spalte angeführten Betrag, somit in Summe mit
S 10.284,00. festgesetzt. Unter Anrechnung der bereits in
Stempelmarken entrichteten oder an die Abgabenbehörde im Zuge der
Selbstberechnung nach
§ 33 TP 5 Abs. 5 Z. 1 und 3 GebG
für die angeführten Mietverträge abgeführten Beträge im
Gesamtausmaß von S 10.086,00 ergibt sich eine Nachforderung S
198,00.
Die
Gebühr gemäß
§ 6 Abs. 2 GebG wird für die 170
(ausgenommen ist die lfd. Nummer 158) ungestempelten Gleichschriften der
Mietverträge, wie sie in der - dem Bescheid als integrierender Bestandteil
angeschlossenen - Aufstellung dargestellt sind, mit dem in der Spalte
"Differenz" je Gleichschrift ausgewiesenen Betrag, somit insgesamt mit
S 64.080,00 festgesetzt.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG wird für die vorstehend angeführten
Gleichschriften eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 %
festgesetzt, somit insgesamt S 32.040,00.
Die
Gesamtnachforderung beträgt somit S 96.318,00, dies entspricht einem
Eurobetrag von 6.999,70.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die für
die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr verwendete Gleichschrift
gemäß
§ 31 Abs. 1, letzter Satz GebG von der
Bogengebühr gemäß
§ 6 Abs. 2 GebG befreit
ist.
Aufgrund einer bei der Bw
gemäß
§ 144 BAO durchgeführten Nachschau stellte die
Abgabenbehörde I. Instanz fest, dass die Bw in der Regel drei Urkunden
über die gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ausgefertigt hat und
im Zuge der Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühren jene Gleichschrift
gänzlich ungestempelt ließ, die für Zwecke der Dokumentation der
Gebührenselbstberechnung für den Fall einer Betriebsprüfung
gesammelt aufbewahrt wurden.
Der Prüfer stellte weiters
fest, dass die Bw die Gebühren im Zuge der Selbstberechnung bis Ende
März 2001 durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet hat und seit April
2001 das Formular Geb 1 im Sinne des
§ 33 TP 5 Abs. 5 Z. 3 GebG zur Anmeldung
verwendet. Diesem Formular ist als Seite 3 und 4 eine ausführliche
Erläuterung zur Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren
angeschlossen.
Von der Bw wurden
zusätzlich nach Monaten zusammengefasste Listen "Aufschreibung für
Selbstberechnung Monat Jahr" geführt, die folgende
Spaltenüberschriften enthielten: "Nr.(JahrMonat-fortlaufende Nr.),
Rechtsgeschäft, Datum Gebühr-Schuld, Datum Berechnung, Bemessung in
öS p.M., Höhe der Gebühr in öS, Mieter, Vermieter,
Bogengebühr."
Der Selbstberechnungsvermerk
lautete:
|
|
Selbstberechnung Nr.
...........
entrichtete
Stempelgebühr
auf dem Original
ATS/€
....................................
Datum
...................................
Unterschrift
............................
|
Ab April 2001 lauteten die
Listen "Konto 199501 - Selbstberechnung Monat Jahr" und enthielten folgende
Daten: "Nr. (forlaufende Nr./Monat/Jahr), Rechtsgeschäft, Mieter,
Vermieter, Mietvertrag Beginn, Bogengebühr, Höhe der Gebühr in
öS, Gesamtbetrag, Eingang am:, Stichtag Überw. FA."
Am 16. April 2002 hat das
Finanzamt Salzburg-Land gemäß
§ 201 BAO den angefochtenen
Bescheid erlassen. Der Spruch dieses Bescheides lautet:
"Betrifft:
Sebstberechnung der Gebühren in Form von Geb 1 und Anbringen von
Stempelmarken
Für die oben
angeführten Rechtsvorgänge wird die Gebühr wie folgt
festgesetzt:
Gemäß
§ 33 TP 5.1.1 GebGes. 1957, S
198,-
Gemäß
§ 6 Abs. 2 GebGes. 1957, S
64.080,-
Erhöhung im
Ausmaß v. 50% gemäß
§ 9 Abs. 1 GebGes.
1957, S
32.040,-
Gesamtnachforderung an
Hundertsatzgebühren, Feste Gebühren und Erhöhung, S
96.318,-
entspricht, Euro
6.999,70."
In der Begründung ist zur
Gebühr gemäß
§ 6 Abs. 2 GebG
angeführt:
"Bei
den in der beiliegenden Aufstellung ersichtlichen Urkunden wurden die festen
Gebühren nur für zwei Ausfertigungen entrichtet, da in jenen
Fällen drei Ausfertigungen errichtet wurden fällt auch für die
ditte Ausfertigung die Feste Gebühr
an.
Werden über
Rechtsgeschäfte mehrere Urkunden, etwa Gleichschriften, ausgefertigt, so
unterliegen der Bogengebühr nach § 6 Abs. 2 GebGes.
1957 auch die weiteren Urkunden, wie auch aus § 25 Abs. 1
GebGes. 1957 ersichtlich
ist.
Somit ergibt sich eine
Nachforderung an festen Gebühren, Hundertsatzgebühren und
Erhöhung im Ausmaß von Euro
6.999,70.
Die beiliegende
Aufstellung bildet einen integrierenden Bestandteil des
Bescheides."
Die für den
vorliegenden Fall in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen - in der zum
Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung -
lauten:
§ 33 TP 5 Abs. 5
GebG:
Z. 1:
Die
Hundertsatzgebühr sowie die Gebühr gemäß
§ 6 Abs. 2
ist vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen
Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine
inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis
zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld
zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich
zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Bestandgeber
seinen (Haupt-)Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der
Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich
bedeutendste Betriebsstätte befindet. Bis zum Betrag von 5.000 S kann die
Hundertsatzgebühr und daneben die Gebühr gemäß
§ 6
Abs. 2 anstelle der Entrichtung an das Finanzamt durch Verwendung von
Stempelmarken entrichtet werden; in diesem Fall ist die über das
Rechtsgeschäft ausgefertigte und mit Stempelmarken versehene Urkunde sieben
Jahre aufzubewahren.
Z. 2:
Der Bundesminister
für Finanzen kann mit Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur
Selbstberechnung der Gebühr nach Z 1 für atypische oder gemischte
Rechtsgeschäfte, für Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von
einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen, sowie für
Bestandgeber, denen eine persönliche Befreiung von den Gebühren
zukommt, bestimmen. Für Fälle, in denen die vom Bestandnehmer zu
erbringenden Nebenleistungen in der über das Rechtsgeschäft
errichteten Urkunde der Höhe nach nicht festgehalten sind, können
weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen für Gruppen
von Bestandobjekten Durchschnittssätze aufgestellt werden; diese sind auf
Grund von Erfahrungen über die Höhe der bei der jeweiligen Gruppe von
Bestandobjekten üblicherweise anfallenden Kosten
festzusetzen.
Z. 3:
Bestandgeber, die die
Gebühr nicht durch Verwendung von Stempelmarken entrichten, haben dem
Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung
eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln,
welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu
enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß
§ 31.
Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung
anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum
des Tages der Selbstberechnung und die
Unterschrift des Bestandgebers enthält.
Z. 4:
Rechtsanwälte,
Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und
Immobilienverwalter im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr.
194, in der jeweils geltenden Fassung (Parteienvertreter) und gemeinnützige
Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139, in der jeweils
geltenden Fassung sind befugt, die Gebühr für Rechtsgeschäfte
gemäß
§ 33 Tarifpost 5 und die Gebühr gemäß
§ 6 Abs. 2 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen
und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der
Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der
Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen
Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters
oder der gemeinnützigen Bauvereinigung befindet. Bis zum Betrag von 5.000 S
kann die Hundertsatzgebühr und daneben die Gebühr gemäß
§ 6 Abs. 2 anstelle der Entrichtung an das Finanzamt durch Verwendung von
Stempelmarken entrichtet werden. Im
übrigen ist § 3 Abs. 4a, 4b und 4c
sinngemäß anzuwenden.
Z. 5:
Für Bestandgeber, zu
deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluß von
Rechtsgeschäften im Sinne dieser Tarifpost gehört, sind die
Bestimmungen des § 3 Abs. 4a über die Führung von Aufschreibungen
und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr und der Gebühr
gemäß
§ 6 Abs. 2 sowie die Bestimmungen des Abs. 4b
sinngemäß anzuwenden.
§ 6 Abs. 2
GebG:
Bei
Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen, ist
für den zweiten und jeden weiteren Bogen der bezüglichen Schrift
(Urkunde) eine feste Gebühr von je 180 S, sofern in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt ist, in Stempelmarken zu entrichten.
Der
für die Gebührenerhöhung relevante § 9 Abs. 1
GebG:
Wird
eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in
einer anderen im § 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit
Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von
50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Dies gilt nicht bei der
Gebühr für Wechsel (§ 33 Tarifpost 22) oder wenn eine Gebühr
im Ausland in Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre.
§ 3 Abs. 4a
GebG:
Sofern in diesem
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Rechtsanwälte, Notare und
Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) befugt, innerhalb der
Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 die Hundertsatzgebühr für
Rechtsgeschäfte sowie die Gebühr gemäß
§ 6 Abs. 2 als
Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die
Gebühr Haftenden selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung
erfolgt, zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren
sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die
Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters befindet.
Parteienvertreter, die von der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen
wollen, haben beim Finanzamt die Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen. Sie
haben über die gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte
Aufschreibungen zu führen. Diese haben die für die
Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten. Insbesondere sind
Angaben zur Art des Rechtsgeschäftes, zu den
Gebührenschuldnern oder zu den für
die Gebühr Haftenden, zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld,
zur Bemessungsgrundlage und zur Höhe der selbst berechneten Gebühr
aufzunehmen.
Eine
Abschrift dieser Aufschreibungen für die in einem Kalendermonat selbst
berechneten Rechtsgeschäfte ist dem Finanzamt bis zum Fälligkeitstag
zu übermitteln; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß
§
31
. Auf den Urkunden ist ein Vermerk
über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der die Steuernummer des
Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen, die Höhe des
berechneten Gebührenbetrages und die Unterschrift des Parteienvertreters
enthält.
Der
Parteienvertreter hat die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift,
Gleichschrift) der über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden
sieben Jahre aufzubewahren.
Im
übrigen ist § 132 BAO anzuwenden. Die selbst berechnete Gebühr
ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den
betreffenden Gebührenschuldnern oder Haftenden eine
verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Ein gemäß
§ 201 BAO festgesetzter Gebührenbetrag hat den im ersten Satz
genannten
Fälligkeitstag. Die
Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbst berechneten
Gebühr. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich
sämtlicher in die Aufschreibungen aufzunehmenden Angaben
durchzuführen.
§ 3 Abs. 4b
GebG:
Der Bundesminister
für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren der
automationsunterstützten Übermittlung der Daten der Aufschreibungen
gemäß Abs. 4 und 4a durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung
ist der Inhalt der Aufschreibungen sowie der Beginn der Datenübermittlung
nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Gegebenheiten festzulegen.
Weiters kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer
bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Übermittlungsstelle bedienen darf.
§ 25
GebG:
Abs. 1:
Werden über ein
Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet, so unterliegt jede dieser
Urkunden den festen und den Hundertsatzgebühren.
Abs. 6:
In den Fällen einer
Gebührenentrichtung gemäß
§ 3 Abs. 4a und § 33
Tarifpost 5 Abs. 5 ist bei Errichtung mehrerer Gleichschriften die
Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft nur einmal zu
entrichten, wenn auf allen Gleichschriften von dem zur Selbstberechnung
Verpflichteten oder Befugten der Vermerk angebracht wird, daß die
Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst berechnet und mit
welchem Betrag in Stempelmarken entrichtet wurde oder an das Finanzamt
entrichtet wird. Im Falle der Selbstberechnung und Entrichtung an das Finanzamt
ist der im § 3 Abs. 4a oder im § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 oder 5
vorgesehene Vermerk anzubringen.
§ 31 Abs 1
GebG:
Rechtsgeschäfte,
für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, sind,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bis zum 15. Tag des
auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist,
zweitfolgenden Monats
mit einer
beglaubigten Abschrift oder mit einer
Gleichschrift
der die
Gebührenpflicht begründenden Urkunde, bei nicht in der Amtssprache
abgefaßten Urkunden mit einer beglaubigten Übersetzung, beim
Finanzamt anzuzeigen. Ist diese Urkunde ein Annahmeschreiben, so ist ein
bezügliches Anbotschreiben anzuschließen. Das Finanzamt, bei dem die
Anzeige erstattet wurde, hat auf der die Gebührenpflicht begründenden
Urkunde die erfolgte Anzeige zu bestätigen.
Gleichschriften, die
zur ordnungsgemäßen Gebührenanzeige verwendet werden, sind von
den Gebühren
befreit
.
§ 201
BAO
Wenn die
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen,
ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die
Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist,
unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig
oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Innerhalb derselben
Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid
zusammengefaßt erfolgen.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Zum
Bescheidspruch:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
12.11.1997, 95/16/0321 unter Hinweis auf die Vorjudikatur
ausgeführt:
"Die
bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe hat sich auf
die gesamte, im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht bloß
auf eine restliche und nur bestimmte Sachverhalte in Betracht ziehende
Abgabenforderung zu erstrecken (E 25.7.1990, 86/17/0195; E 19.2.1993,
90/17/0406)."
Auch Ritz führt in seinem Kommentar zur
Bundesabgabenordnung², § 201 RZ 11 unter Hinweis auf diese
Rechtsprechung aus, "dass
Festsetzungsbescheide nach § 201 BAO Abgabenbescheide sind und daher
im Spruch jene Bestandteile zu enthalten haben, die sich aus den
§§ 93 Abs. 2 und 198 BAO ergeben. Solche Bestandteile haben
die gesamte Abgabe festzusetzen; nicht nur die Abgabenhöhe (Nachforderung),
um die sich die Selbstberechnung als zu niedrig erweist."
Im Lichte dieser Rechtslage war der Spruch des Bescheides
deswegen abzuändern, weil hinsichtlich der Rechtsgebühr nach
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG nur die
Nachforderung - die beanstandeten Mietverträge betreffend - ausgewiesen
war.
Die Zusammenfassung in einem Sammelbescheid liegt im
Ermessen der Abgabenbehörde. Sie war im vorliegenden Falle zulässig,
da die Selbstberechnung der Stempel- und Rechtsgebühr von der Bw
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 5 Z. 1
und 3 GebG d.h. je Rechtsgeschäft durchgeführt wurde, sodass keine
"Abrechnungsperiode" wie z. B. im Rahmen des § 3 Abs. 4 GebG
vorgegeben ist.
Bezüglich der Bogengebühr nach § 6
Abs. 2 GebG war die Festsetzung der festen Gebühr wie sie im
angefochtenen Bescheid dargestellt ist, zulässig. Denn diese
Gebührenfestsetzung erfolgte für die jeweils dritte
Urkundenausfertigung. Da gemäß
§ 25 Abs. 1 GebG
jede dieser Urkunden den festen und den Hundertsatzgebühren unterliegt,
konnte die Gebührenfestsetzung je Urkunde gesondert erfolgen, d.h. es liegt
keine Nachforderung, sondern eine selbständige erstmalige
Abgabenfestsetzung hinsichtlich jeder einzelnen Urkunde vor.
Da die Gebühr gemäß
§ 6 Abs. 2 GebG nicht in Stempelmarken oder in einer anderen
im Gebührengesetz vorgesehenen Weise entrichtet wurde, war sie für
jede einzelne in der dem Bescheid angeschlossenen Liste angeführten Urkunde
(ausgenommen Nr. 158, die nur aus einem Bogen bestand) jedoch zusammengefasst in
einem Sammelbescheid festzusetzen.
Zur Gebührenfreiheit
nach § 31 Abs. 1 GebG:
Die Bw nimmt in der Berufung Bezug auf einen Erlass des
BMfF vom 23. Juni 1999, GZ. 10 0504/1-IV/10/99, AÖFV 1999/137, wo
ausgeführt ist, dass "die Bogengebühr in jedem Falle für jede
einzelne Gleichschrift zu entrichten ist." Die in diesem Erlass
geäußerte Rechtsansicht des BMfF entspricht der herrschenden Meinung
in der Literatur.
Auch Arnold, Rechtsgebühren, 6. Auflage, § 3 RZ
45i, letzter Absatz führt aus, dass "der Pateienvertreter die
Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der
über das Rechtsgeschäft ausgefertigten Urkunde sieben Jahre lang
aufzubewahren habe (derartige Gleichschriften wären nicht per se
gebührenfrei, da sie nicht im Sinne des § 31 Abs. 1 letzter Satz GebG
"zur ordnungsgemäßen Gebühreanzeige" verwendet werden, sondern
sind nur nach Maßgabe des § 25 Abs. 6 GebG
gebührenfrei)."
Auch zu § 31 Abs. 1 GebG führt Arnold bei RZ 8 2.
Absatz aus, dass "keine vergleichbare Gebührenfreiheit (sondern nur eine
solche nach Maßgabe des § 25 Abs. 6 GebG) ist für solche
Gleichschriften gegeben, die der Parteienvertreter (§ 3 Abs. 4a GebG) im
Rahmen der Selbstabrechnung der Hundertsatzgebühr
zurückbehält."
Das Gesetz selbst lässt keine andere Interpretation
zu:
Bei der Auslegung ist davon auszugehen, dass
steuerrechtliche Tatbestandsmerkmale nach dem steuerrechtlichen
Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Steuergesetzes und dem
Inhalt der einschlägigen Einzelregelung zu interpretieren
sind.
Die Bw hatte als Bestandgeberin die Gebühren nach
§ 33 TP 5 Abs. 5 Z. 1 und 3 GebG selbst
berechnet. Danach ist der Bestandgeber, wenn er die Gebühr nicht durch
Verwendung von Stempelmarken entrichtet, verpflichtet, dem Finanzamt eine
Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen
Vordruckes (Geb 1) bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die
für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat;
dies gilt als Gebührenanzeige
gemäß
§ 31 GebG. Auf den Urkunden ist ein Vermerk
über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten
Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die
Unterschrift des Bestandgebers enthält.
Im Falle der Entrichtung der Gebühr durch Verwendung
von Stempelmarken ist diese mit den Stempelmarken versehene Urkunde sieben Jahre
aufzubewahren.
Für Parteienvertreter
(§ 33 TP 5 Abs. 5 Z. 4 GebG) und solche
Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von
Rechtsgeschäften im Sinne dieser TP gehört
(§ 33 TP 5 Abs. 5 Z. 5 GebG) sind
bezüglich der Gebührenanzeige die Bestimmungen des
§ 3 Abs. 4a und 4b GebG sinngemäß anzuwenden. Die
relevanten Sätze sind in der Darstellung der Gesetzesbestimmungen oben
durch Fettschrift hervorgehoben.
Als Gebührenanzeige gemäß
§ 31 GebG
gilt die Übermittlung einer Abschrift der Aufschreibungen über die
selbst berechneten Rechtsgeschäfte. Daneben ist die Verpflichtung gegeben,
die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der
über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden sieben Jahre
aufzubewahren.
Aus dem Gesetzestext ist klar festzuhalten, dass die
Übermittlung einer Abschrift der
Aufschreibungen bzw. die
Übermittlung der Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter
Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Geb 1) als Gebührenanzeige
gilt.
Die Urkunde selbst kann
daher gar nicht "zur ordnungsgemäßen Gebührenanzeige" verwendet
werden, weil sie nach dem Gesetz dafür nicht erforderlich und nicht
vorgesehen ist.
Eine Ausdehnung der Befreiungsbestimmung des
§ 31 Abs. 1 letzter Satz GebG auf die lediglich
aufzubewahrenden Abschriften ist schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht
möglich.
Eine Gesetzesinterpretation kommt übrigens nur dann in
Frage, wenn der Wortlaut des Gesetzes mehrere Auslegungen ermöglicht, eine
Voraussetzung die hier nicht erfüllt ist.
Auch nach teleologischen Überlegungen kommt die
Anwendung der Befreiungsbestimmung nicht in Betracht.
§ 31 Abs. 1 GebG verlangt für die
ordnungsgemäße Gebührenanzeige viel mehr, nämlich eine
beglaubigte Abschrift oder eine Gleichschrift. Da die zur Gebührenanzeige
verwendete Urkunde zudem beim Finanzamt verbleibt und für die Parteien -
nach rechtskräftigem Bemessungsverfahren - nicht mehr zugänglich ist,
erscheint nach der generellen "Denkweise" des Gebührengesetzes die im
§ 31 Abs. 1 letzter Satz GebG enthaltene
Befreiungsbestimmung logisch und konsequent.
Diese Überlegungen
treffen aber im Fall der Selbstberechnung nicht zu.
Der Abgabenbehörde sind lediglich bestimmte Daten
über die Bemessung zu übermitteln; aber keine Gleichschrift der
Urkunde. Nach der von der Bw gewählten Selbstberechnung der Gebühren
nach § 33 TP 5 Abs. 5 Z. 1 oder 3 GebG
sind entweder die Stempelmarken auf der Urkunde anzubringen oder das amtliche
Formular Geb 1 zu übermitteln. Die Übermittlung einer Gleichschrift
ist nicht vorgesehen. Ebenso ist eine gesonderte Aufbewahrung von
Gleichschriften, wie dies von der Bw vorgenommen wurde, nicht vorgeschrieben.
Geht also den Vertragsparteien keine Gleichschrift für die
Gebührenanzeige "verloren", so ist eine spezielle Gebührenbefreiung
nicht erforderlich.
Zur "ordnungsgemäßen Gebührenanzeige" ist
bei allen Gebührenselbstberechnungsformen im Sinne des
§ 33 TP 5 Abs. 5 GebG keine
Gleichschriftenübermittlung vorgesehen.
Das System des Gebührenrechtes mit dem strengen
Urkundenprinzip verbietet eine extensive Interpretation der Befreiungsbestimmung
des § 31 Abs. 1 GebG. Zudem soll die Einführung der
Selbstberechnung unter anderem auch dem Zwecke der Vereinfachung der
Vergebührung für die Abgabenpflichtigen dienen. Die Urkunden sollten
gerade nicht mehr dem Finanzamt vorgelegt oder übermittelt werden
müssen. Sie stehen damit der Vertragspartei uneingeschränkt für
ihre Zwecke zur Verfügung. Die bloße Aufbewahrungspflicht
schränkt die Verwendbarkeit der Urkunde zu Beweiszwecken in keinster Weise
ein.
Die Zufälligkeit der Art der Aufbewahrung der Urkunden
kann für die Gebührenpflicht nicht entscheidend sein!
Soll etwa ein Ordner mit der Aufschrift Finanzamt die
Gebührenbefreiung bewirken? Entstünde vielleicht durch die - auch nur
kurzfristige - Entfernung aus diesem Ordner nachträglich die
Gebührenschuld nach § 6 Abs. 2 GebG?
Tatsache ist, dass die Urkunden in der freien
Verfügungs- und Verwendungsmöglichkeit des
Gebührenselbstberechners verbleiben, die lediglich durch die
Aufbewahrungspflicht eingeschränkt ist.
Eine Ausdehnung der Gebührenbefreiung für diese
Urkunden wäre daher im Vergleich zur Sachlage bei der
ordnungsgemäßen Gebührenanzeige gemäß
§ 31 Abs.1 GebG sachlich nicht gerechtfertigt.
Die von der Bw eingeforderte extensive Interpretation der
Befreiungsbestimmung des § 31 Abs. 1 GebG scheitert auch an
dem allgemeinen Grundsatz, wonach abgabenrechtliche Befreiungsbestimmungen
restriktiv zu interpretieren und anzuwenden sind (E vom 21.10.1993,
91/15/0132).
Zur
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1
GebG:
Wird eine Gebühr, die
nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im
§ 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt,
so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der
verkürzten Gebühr zu erheben.
Wie aus dem Gesetzestext klar
und eindeutig hervorgeht, ist diese Rechtsfolge zwingend anzuwenden und dem
Ermessen der Behörde entzogen. Der starre Erhöhungsprozentsatz
lässt auch keine Möglichkeit der Entschuldigung oder einer Abstufung
der Erhöhnung nach dem Grad des Verschuldens zu, ist also völlig
verschuldensunabhängig. Ebenso sind die Kriterien des
§ 9 Abs. 2 2. Satz GebG hier unbeachtlich.
Infolge der Ausgestaltung der
Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als
objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von
Billigkeitsgründen kein Raum (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
19. März 1990, 89/15/0066 und vom 26. Juni 1996,
93/16/0082).
Salzburg,
22. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0691-S/02
- Stammnummer
- 5965
- Gültig
- 22.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF