Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0071-G/03
keine erhöhte Familienbeihilfe bei Kuhmilchallergie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0071-G/03vom 12.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Kuhmilchallergie stellt keine Schwerbehinderung dar und rechtfertigt somit keinen Grad der Behinderung über 50 v.H. Eine erhebliche Behinderung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetztes (§ 8 Abs. 5) liegt somit nicht vor.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Abweisungsbescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg betreffend die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für P. ab Jänner
2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw beantragte mittels Beih 3 am 25. Oktober 2002 die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für P. Von der
Universitäts-Kinderklinik Graz wurde ein Grad der Behinderung von
55 v.H. festgestellt. Das Finanzamt ersuchte mit 21. Jänner 2003
das Bundessozialamt für Soziales und Behindertenwesen Steiermark um
Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens wie es im
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 normiert ist. Am 7. Februar 2003 (nach
durchgeführter Untersuchung am 5. Februar 2003) wurde im
ärztlichen Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 30
v.H. festgestellt.
Das Finanzamt hat in seinem Bescheid vom 11. Februar
2003 die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das o.a.
Kind mit der Begründung abgelehnt, dass der Grad der Behinderung nicht
mindestens 50 % betrage.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom
17. Februar 2003 führte die Bw. zusammenfassend aus, dass die Befunde
der Kinderklinik ausdrücklich auf die Schwere der vorliegenden
Kuhmilchallergie hinweisen und eine Besserung in absehbarere Zeit nicht zu
erwarten sei. Weiters wurde ausgeführt, dass mit der einzuhaltenden
Diät, verbunden mit der intensiven Hautpflege ein erheblicher finanzieller
Mehraufwand vorliegt. Gerügt wurde auch, dass das positive Gutachten
der Allergieambulanz vom 24. Oktober 2002 vor Änderung der Gesetzeslage
(1.1.2003) seitens des Finanzamtes nicht (oder nicht mehr) bearbeitet
wurde.
Mit Bericht vom 7. April 2003 legte das Finanzamt
Deutschlandsberg die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe für ein Kind das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch
ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der
Beweisführung ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der unabhängige
Finanzsenat ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen Steiermark eingeholt.
In dem hiezu erstellten Sachverständigengutachten vom
23. Juli 2003 (Untersuchung am 11. Juni 2003) wurde nunmehr
festgestellt, dass P. an Kuhmilchallergie leide und ein Grad der Behinderung von
30 v.H. gegeben ist.
Aus dem Gutachten ist zu ersehen, dass eine
Höherbewertung der Kuhmilchallergie als ein insulinabhängiger Diabetes
nicht gerechtfertigt ist. Kuhmilch ist ersetzbar, eine Gedeihstörung ist
daher nicht zu erwarten. Wobei trotz Anerkennung der Problematik eine notwendige
Milchkarenz keine Schwerbehinderung darstellt.
Das ärztliche Sachverständigengutachten des
Bundessozialamtes für Soziales und Behindertenwesen Steiermark wurde der
Bw. mit Schreiben v. 29. Juli 2003 zur Kenntnis gebracht.
Hinsichtlich des von der Bw. weiters ins Treffen
geführten Argumentes, dass der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe
für kostenintensive Behandlungen der Tochter (insbes. für die damit
verbundene intensive Hautpflege) benötigt werde, ist zu erwidern, dass
§ 8 Abs. 4 und 5 FLAG ausschließlich auf den Grad der
Behinderung, nicht jedoch auf finanzielle Aspekte der Erkrankung abstellt.
Da die Anspruchsvoraussetzung
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht
erfüllt sind, hatte der unabhängige Finanzsenat wie im Spruch
angeführt, die Berufung vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
12. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0071-G/03
- Stammnummer
- 5962
- Gültig
- 12.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF