Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3726-W/02
Vorliegen eines die Abgabeneinhebung gefährdenden Verhaltens bei einem Umsatzsteuerkarussell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3726-W/02vom 19.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch ein Verhalten, das für die Abgabenfestsetzung von Bedeutung und daher Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.9.1999, 94/13/0063) gleichzeitig als ein die Abgabeneinhebung gefährdendes Verhalten im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO angesehen werden. Verlagert ein Abgabepflichtiger den wirtschaftlichen Erfolg seiner Aktivitäten durch fingierte Betriebsaufwendungen - dazu gehören auch überhöhte Einstandspreise - ins Ausland und hat diese Vorgangsweise zur Folge, dass die für die Entrichtung der tatsächlich geschuldeten Abgaben erforderlichen finanziellen Mittel durch Zahlungsfluss ins Ausland dem Zugriff der österreichischen Finanzverwaltung entzogen werden, so ist ein solches Verhalten gleichermaßen für die Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen wie auch für die Abgabeneinhebung von Relevanz. Es kann daher durchaus den Tatbestand des § 212a Abs. 2 lit. c BAO erfüllen, vorausgesetzt, dass es zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung als Verhalten oder als dessen Wirkung noch anhält.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Fritz Riedel, gegen den Bescheid des Finanzamtes Tulln vom
28. Mai 2002 betreffend Aussetzung der Einhebung
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als die Einhebung der
Umsatzsteuer 1998 in Höhe von € 2,890.628,77, der Umsatzsteuer
1999 in Höhe von € 4,051.164,37, der Körperschaftsteuer 1998
in Höhe von € 2.008,83, der Körperschaftsteuer 1999 in
Höhe von € 7.926,57, der Umsatzsteuer 2000 in Höhe von
€ 3,728.232,07, der Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 5,931.078,11, des Säumniszuschlages 1998 in Höhe von
€ 57.812,58, des Säumniszuschlages 1999 in Höhe von
€ 81.027,54 und des Säumniszuschlages in Höhe von
€ 74.564,64 gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ausgesetzt wird.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
28. Mai 2002 wies das Finanzamt den Antrag der Bw. vom
16. Mai 2002 auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben im Ausmaß
von insgesamt € 16,824.443,48 gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. c BAO ab.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung beantragte die Bw., diesen Bescheid aufzuheben und dem
Antrag vom 16. Mai 2002 betreffend die Aussetzung der Einhebung von
Abgaben gemäß
§ 212a BAO vollinhaltlich
stattzugeben.
Anlässlich der
Schlussbesprechung am 12. März 2002 bei der Frau Amtsvorstand des
Finanzamtes sei dem Bw. unter Beisein von Frau HE und Herrn WL ausdrücklich
zugesagt worden, dass einem Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO zugestimmt werde. Einem Abgabepflichtigen stehe eine
derartige Aussetzung auch gesetzlich zu, wenn die Abgabenbehörde in einem
Bescheid von einer eingereichten Steuererklärung abgewichen sei, dieses
Abweichen eine Nachforderung herbeigeführt habe und der Abgabepflichtige
wegen dieses Abweichens eine Berufung eingebracht habe. Unbestritten sei, dass
infolge der Betriebsprüfung eine Abweichung von den eingereichten
Steuererklärungen erfolgt sei und gegen diese Bescheide eine Berufung
eingebracht worden sei. In der Begründung zum Abweisungsbescheid werde
weder auf die Zusage von Frau SF eingegangen noch auf den oben zitierten
gesetzlichen Anspruch.
Laut Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.10.1992, 90/13/0009) könne sich der
Abgabepflichtige nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf die ihm von der
Finanzbehörde erteilten Auskünfte verlassen, falls die Auskunft von
der zuständigen Abgabenbehörde erteilt worden sei, die Auskunft nicht
offensichtlich unrichtig sei und von einer klaren eindeutigen Rechtslage
abweiche. Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.7.1994,
91/17/0170) bedeute der Grundsatz von Treu und Glauben, dass jeder, der am
Rechtsleben teilnehme, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen habe und
sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er
früher vertreten habe und worauf andere vertraut hätten. Wie bereits
oben angeführt sei, seien bei der diesbezüglichen Zusage von Frau SF
Frau HE und Herr WL anwesend gewesen und werde ersucht, dass Frau HE und Herr WL
dazu eine schriftliche Stellungnahme abgäben.
In der Begründung zum
Abweisungsbescheid werde unter anderem angeführt, dass sich die Abweisung
auf § 212a Abs. 2 lit. c BAO stütze,
wonach die Aussetzung der Einhebung dann nicht zu bewilligen sei, wenn das
Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit
der Abgabe gerichtet sei. Diese Begründung werde unter anderem darauf
bezogen, dass sich die Bw. bei Abwicklung ihrer Geschäftstätigkeiten
auch Agenten bedient habe. Warum sich die Bw. derartiger Agenten bedient habe,
sei auf Seite 4 und 5 der Berufung vom 16. Mai 2002 ausführlichst
behandelt. Die weiteren Begründungen der Behörde würden aus den
Feststellungen der Betriebsprüfung abgeleitet, die, wie ebenfalls aus der
Berufung vom 16. Mai 2002 hervorgehe, unhaltbar seien, da jegliche
Beweiskraft fehle und diese Feststellungen nur auf unbewiesenen Vermutungen
basierten. Weiters werde in der Begründung zum Abweisungsbescheid
ausgeführt, dass ein wirtschaftlicher Erfolg der Bw. beziehungsweise von
Herrn PE in Österreich nicht erkennbar sei. In diesem Zusammenhang werde
darauf hingewiesen, dass sich das von Herrn PE bewohnte Haus in RR im Eigentum
des Vaters befinde und dass ein Grundstück in Griechenland dem Zugriff der
Abgabenbehörde entzogen sei. Es sei überhaupt nicht erkennbar, in
welchem Zusammenhang Privatvermögen mit einem wirtschaftlichen Erfolg
stehe.
Wie bereits auf Seite 7 der
Berufung vom 16. Mai 2002 zum Ausdruck gebracht werde, habe die Bw. im
Wirtschaftsjahr vom 1. Februar 1998 - 31. Jänner 1999
eine Umsatz von rund S 718,7 Mio. gehabt. Ergänzend sei
ausgeführt, dass die Bw. im Wirtschaftsjahr vom 1. Februar 1999 -
31. Jänner 2000 einen Umsatz von rund S 476 Mio.
erzielt habe. Von einem mangelhaften Erfolg in wirtschaftlicher Hinsicht
könne wohl kaum gesprochen werden. Dieser wirtschaftliche Erfolg sei
zunächst durch die unbewiesenen Feststellungen der Betriebsprüfung und
aus den daraus resultierenden ungerechtfertigten Nachforderungen gehemmt.
Trotzdem sei Herr PE weiterhin täglich bemüht, bei einem Arbeitstag,
der sich auf 10 - 12 Stunden erstrecke, wirtschaftliche Erfolge zu
erzielen.
Die zum Vorhalt gebrachten
Treuhandschaften seien weder verwerflich noch ungesetzlich und Bestandteil des
Wirtschaftslebens. Die vorgehaltene Insolvenz der H-GmbH sei zunächst
überhaupt nicht mit der Bw. verflechtbar und es sei wohl unbestritten, dass
ein Kaufmann ein Unternehmen nicht absichlich in einen Konkurs führe.
Letztlich bilde ein Unternehmen eine Existenzgrundlage, die man nicht
leichtfertig auf Spiel setze. Es würde den Rahmen dieser Berufung sprengen,
detailliert anzuführen, welche und wie viele Ursachen zu einer Insolvenz
führen könnten. Die Feststellungen der Prüfung bei der Schweizer
Firma RC, für die Herr PE angeblich als Agent gearbeitet habe, könnten
nicht einen Aussetzungsantrag bei der Bw. in welcher Form auch immer
beeinflussen beziehungsweise beeinträchtigen.
Es entstehe der Eindruck, dass
seitens der Finanzbehörde alles unternommen werde, Herrn PE keine
Möglichkeit zu geben, weiterhin geschäftlich und in weiterer Form auch
persönlich weiter existieren zu können. Letztendlich werde auch
nochmals auf die Ausführungen der Berufung vom 16. Mai 2002
hingewiesen, aus denen hervorgehe, dass die Feststellung der
Betriebsprüfung sich auf unbewiesene Vermutungen stützten, und aus
denen auch hervorgehe, dass sich Herr PE stets korrekt und gesetzeskonform
verhalten habe und sein Verhalten in keinster Weise auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit gerichtet sei. Wie mangelhaft die Feststellungen der
Betriebsprüfung seien, gehe auch daraus hervor, dass behauptet werde, Herr
PE sei wegen betrügerischer Krida verurteilt worden. Laut Auskunft von PE
sei er in der Angelegenheit H-GmbH in allen Punkten freigesprochen worden,
könne dies jederzeit beweisen und behalte sich auch wegen dieser Behauptung
Schritte vor.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2002 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom
16. Juli 2002 beantragte die Bw. rechtzeitig die Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu
bewilligen,
a) insoweit die Berufung
nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint,
oder
b) insoweit mit der
Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von
einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der
Abgabe gerichtet ist.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.10.1994, 94/14/0096) steht
die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenforderung an sich der
Aussetzung der Einhebung nicht entgegen. Lediglich ein Verhalten des
Abgabepflichtigen, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
gerichtet ist, stellt gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. c BAO ein Hindernis
für die Bewilligigung der Aussetzung dar. Ein solches Verhalten liegt nach
dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes etwa bei
Übertragung des Vermögens an nahe Angehörige vor. Nach dem in der
Berufungsvorentscheidung angeführten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1999, 94/13/0063, kann auch
ein Verhalten, das für die Abgabenfestsetzung von Bedeutung und daher
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, gleichzeitig als ein die
Abgabeneinhebung gefährdendes Verhalten im Sinne des
§ 212a Abs. 2 lit. c BAO angesehen werden.
Verlagert ein Abgabepflichtiger den wirtschaftlichen Erfolg seiner
Aktivitäten durch fingierte Betriebsaufwendungen - dazu gehören auch
überhöhte Einstandspreise - ins Ausland und hat diese Vorgangsweise
zur Folge, dass die für die Entrichtung der tatsächlich geschuldeten
Abgaben erforderlichen finanziellen Mittel durch Zahlungsfluss ins Ausland dem
Zugriff der österreichischen Finanzverwaltung entzogen werden, so ist ein
solches Verhalten gleichermaßen für die Ermittlung der
Abgabenbemessungsgrundlagen wie auch für die Abgabeneinhebung von Relevanz.
Es kann daher durchaus den Tatbestand des
§ 212a Abs. 2 lit. c BAO erfüllen,
vorausgesetzt, dass es zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf
Aussetzung der Einhebung als Verhalten oder als dessen Wirkung noch
anhält.
Nach den Feststellungen der
Betriebsprüfung laut Bericht vom 26. März 2002, auf dessen
Ausführungen verwiesen wird, hat die Bw. im Prüfungs- und
Nachschauzeitraum als Glied einer Firmenkette fungiert, die in einem EU-weiten
Umsatzsteuerkarusell Mehrwertsteuerbetrügereien vorgenommen hat. In diesem
Zusammenhang erwarb die Bw. teils am österreichischen Markt, teils aus der
EU, Mobiltelefone und Elektrogeräte und veräußerte diese weiter,
wobei sie einen Teil der innergemeinschaftlichen Lieferungen mit Agenten
abwickelte, mit denen die tatsächlichen Modalitäten der Lieferungen
ausverhandelt wurden. Von diesen Hintermännern wurde die entsprechende
Vorgangsweise jeweils genau festgelegt und für bestimmte Zeiträume
unterschiedliche Firmen eingeschaltet, für die von vornherein die Funktion
der Durchschleusung feststand. Eine tatsächliche wirtschaftliche
Verfügungsgewalt wurde diesen Firmen nie übertragen. Die als
Geschäftsführer der entsprechenden Firmen aufscheinenden Personen
haben keine auf eine tatsächliche Verfügungsmacht ausgerichtete
Tätigkeit ausgeübt. Diese Geschäfte sind denjenigen zuzurechnen,
die tatsächlich die damit zusammenhängenden Dispositionen vorgenommen
haben und die finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen
Verfügungen getroffen haben. Die tatsächlichen Waren- bzw.
Leistungsströme wurden nicht so deklariert und es fehlen für diese
Agenten auch die übrigen Voraussetzungen (steuerliche Erfassung,
UID-Nummern, entsprechende Dokumentationen, Meldungen etc.) und damit auch die
Voraussetzung für die Steuerfreiheit der betreffenden
innergemeinschaftlichen Lieferungen. Bezüglich der zu den Abnehmern FINA
und TECHAGE dargestellten Warenbewegungen liegen nach Ansicht der
Betriebsprüfung innergemeinschaftliche Verbringungen vor, da die Waren auf
ein Speditionslager der Bw. im jeweiligen Empfängerland versendet und erst
von dort aus disponiert wurden (Freigabe nach Eingang der Zahlungen für die
jeweiligen Empfänger). Da die Bw. in Italien und England die
Warenströme nicht so deklariert hat und auch über keine UID-Nummern
verfügt, sind die Verbringungen der Umsatzsteuer zu
unterziehen.
Das im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens festgestellte Verhalten der Bw. ist somit wohl
für die Abgabenfestsetzung von Bedeutung, konkrete Tatsachenfeststellungen,
aus denen sich ein der Bw. zuzurechnendes, auf die Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben gerichtetes Verhalten hätte entnehmen lassen,
wie etwa dass die von der Betriebsprüfung festgestellte Vorgangsweise auch
zur Folge gehabt hätte, dass die für die Entrichtung der geschuldeten
Abgaben erforderlichen finanziellen Mittel durch Zahlungsfluss ins Ausland dem
Zugriff der österreichischen Finanzverwaltung entzogen worden wären,
liegen nach der Aktenlage allerdings nicht vor, zumal laut Begründung des
angefochtenen Bescheides auch Geldbewegungen von und in die Schweiz
stattfanden.
Mangels Vorliegens des
Tatbestandes des § 212a Abs. 2 lit. c BAO
erfolgte somit die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom
16. Mai 2002 mit Bescheid vom 28. Mai 2002 zu
Unrecht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
19. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3726-W/02
- Stammnummer
- 5959
- Gültig
- 19.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF