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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0658-G/11

Dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt nach Besserung des Leiden nicht mehr vor

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0658-G/11vom 29.05.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN). Im vorliegenden Fall wird daher in freier Beweiswürdigung (unter Einbeziehung von zwei ärztlichen Gutachten) festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 iVm § 8 Abs. 5 FLAG 1967 nicht vorliegen, weil der Sohn des Berufungswerbers voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Über die Berufung war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Graz, am 29. Mai 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0658-G/11
Stammnummer
59546
Gültig
29.05.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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