Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0643-I/02
Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid in der Berufung gegen den (Anspruchs)-Zinsenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0643-I/02vom 22.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
SKP Schüssling Kofler & Partner GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte mit dem
angefochtenen Zinsenbescheid vom 20. September 2002 für die Nachforderung
laut Körperschaftsteuerbescheid vom gleichen Tag Anspruchszinsen in
Höhe von € 2.435,63 für den Zeitraum 1. Oktober 2001 bis 22.
September 2002 fest.
In der Berufung vom 8. Oktober
2002, die sich sowohl gegen den zugrunde liegenden
Körperschaftsteuerbescheid als auch gegen den Anspruchszinsenbescheid
richtet, wurde die Aufhebung beider Bescheide begehrt. Die diesbezüglichen
Ausführungen enthalten ausschließlich Einwendungen in Bezug auf die
sachliche Richtigkeit der Körperschaftsteuervorschreibung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 205
BAO betreffend die Verzinsung für Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuernachforderungen und -gutschriften lautet wie
folgt:
" (1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß
für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine
Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3
erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen
betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den
Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen
sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann,
auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen
dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher
bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2
dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene
Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage
für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen)
wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu
Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge
entrichtet sind."
Nach dem Normzweck
des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile
aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine
bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier für
die Körperschaftsteuer 2000 mit Ablauf des Jahres 2000 - entsteht,
die Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit
Bescheid vom 20. September 2002 - erfolgt.
Die Berufungswerberin
bestreitet die Vorschreibung der Nachforderungszinsen weder dem Grunde noch der
Höhe nach. Sie bestreitet insbesondere nicht, dass der
Körperschaftsteuerbescheid vom 20. September 2002 (nach
Gegenüberstellung mit der bisherigen Steuerfestsetzung) zu einer
Nachforderung und damit zu einem Differenzbetrag im Sinne des § 205 Abs. 1
BAO führte. Zufolge dieser Bestimmung ist die sich aus dieser
Steuerfestsetzung ergebende Nachforderung für den im Gesetz genannten
Zeitraum unter Berücksichtigung der von der Berufungswerberin entrichteten
Anzahlung zu verzinsen.
Die Berufung enthält
ausschließlich Ausführungen zur Frage, ob der Berufungswerberin
für Gewinnausschüttungen auf bestimmte, in der Berufung namentlich
bezeichnete Genussrechte die Steuerbefreiung gemäß
§ 10 Abs. 1
KStG 1988 zusteht oder nicht. Mit diesem Vorbringen wird aber keine
Rechtswidrigkeit des Anspruchszinsenbescheides aufgezeigt.
Zinsenbescheide sind zwar mit
Berufung anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindung des
(Anspruchs)-Zinsenbescheides an die im Spruch des zur Nachforderung
führenden Stammabgabenbescheides ausgewiesene Nachforderung muss aber der
Berufung gegen einen Zinsenbescheid, die ausschließlich eine inhaltliche
Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides geltend macht, der Erfolg versagt
bleiben (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass
jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid
auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor.
Die Abänderung eines Zinsenbescheides - etwa
infolge der Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides - ist im Gesetz
nicht vorgesehen. Vielmehr wäre einer solchen Abänderung des
Stammabgabenbescheides im Zuge der Entscheidung über die gegen diesen
Bescheid gerichteten Berufung durch die amtswegige Erlassung eines an den Spruch
der Berufungsentscheidung gebundenen Zinsenbescheides Rechnung zu tragen (vgl.
nochmals Ritz a. a. O.). Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
22. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0643-I/02
- Stammnummer
- 5949
- Gültig
- 22.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF