Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0544-S/02
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geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0544-S/02vom 18.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Wolfgang Lang, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend
Schenkungssteuer 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom
29. Dezember 2000 übertrugen die Geschenkgeber jeweils ihren
Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ...., Grundbuch 56501 Aigen I,
"schenkungsweise ihren Söhnen" (der Bw, WO und MA) "unter Vorbehalt der
Einräumung der Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen
Fruchtgenussrechts".
Dieses Fruchtgenussrecht wurde
von den Vertragsparteien mit S 9.600,-- monatlich bewertet (vgl. Pkt. VIII. des
Schenkungsvertrages). In Vertragspunkt X. wurde Folgendes
vereinbart:
"
Dieser Vertrag gibt die getroffene Schenkung vollständig wieder.
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Nebenabreden zu diesem
Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht
Notariatsaktsform gesetzlich erforderlich ist. Dies gilt auch für das
Abgehen von diesem Schriftformvorbehalt. "
Der Einheitswert der gesamten
Liegenschaft betrug S 1,053.000,--. Über telefonische Anfrage teilte die
Geschenkgeberin mit, dass aus dem vorbehaltenen Fruchtgenussrecht kein Ertrag
erzielt werde, da die Liegenschaft lediglich gemäht werden könne. Mit
den angefochtenen Bescheiden vom 10. Juli 2001 wurde dem Bw für
die Erwerbsvorgänge (jeweils 1/6 vom Vater und der Mutter) Schenkungssteuer
vorgeschrieben.
Innerhalb offener Frist wurde
Berufung erhoben und unrichtige Tatsachenfeststellung sowie unrichtige
rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Schenkungssteuerbescheide
würden nicht berücksichtigen, dass zu Lasten des Bw ein Nutzungsrecht
auf der gegenständlichen Liegenschaft eingeräumt worden sei. Durch
diese Nichtberücksichtigung sei die Höhe des steuerpflichtigen
Erwerbes sowie die daraus sich ergebende Schenkungssteuer unrichtig bemessen
worden. Im Schriftsatz vom 19. September 2001 wurde ergänzend
vorgebracht, dass das den Geschenkgebern eingeräumte Fruchtgenussrecht auch
ein Baurecht beinhalte. Durch das Fruchtgenussrecht sollte sichergestellt
werden, dass im Falle der Einräumung eines Baurechtes der daraus zu
erzielende Baurechtzins ausschließlich den Fruchtgenussberechtigten
zukommen soll. Dieser Baurechtszins sei in einer Höhe von zumindest S
9.600,-- monatlich angenommen worden.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt mit der Begründung abgewiesen, dass es nach dem derzeitigen Stand
(Zeitpunkt der Übergabe) um eine Wiese handle, die lediglich gemäht
werden könne und ein besonderer Ertrag nicht erzielt werde. Zum Zeitpunkt
der Übergabe am 1.12.2000 sei daher der Wert des Fruchtgenussrechtes mit
Schilling Null anzusetzen. Sollte in Hinkunft ein Baurecht begründet
werden, so sei für die Einräumung die Zustimmung aller Beteiligten
erforderlich, sodass von einem erweiterten neu begründeten Recht -
mit allfälliger Prüfung einer weiteren Gegenleistung gemäß
§ 5 GrEStG - auszugehen sei.
Dagegen wurde fristgerecht der
Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen.
Auf das von der
Berufungsbehörde durchgeführte Vorhalteverfahren wird
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Grunderwerbsteuer:
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf ein
inländisches Grundstück beziehen.
Nach § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 sind unter anderem
Grundstücksschenkungen unter Lebenden von der Besteuerung ausgenommen.
Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die
teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der
Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage
oder der Gegenleistung übersteigt.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Der Begriff der Gegenleistung ist ein
dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den
bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was
Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht erschöpfend
aufgezählt; jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des
Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, ist Teil der
Bemessungsgrundlage (vgl. z.B. VwGH 15.04.1993, 93/16/0056).
Zu den vorbehaltenen Nutzungen, die im Sinne des § 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 der Gegenleistung zuzurechnen sind, zählen
insbesondere Fruchtgenussrechte (vgl. VwGH 27.05.1999, 98/16/0349). Solche
Nutzungen erhöhen die Gegenleistung oder können allein die
Gegenleistung im steuerrechtlichen Sinne darstellen.
Die Fruchtnießung ist gemäß
§ 509
ABGB das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle
Einschränkung zu genießen.
Ist die Steuer von der Gegenleistung zu erheben, ist diese
Gegenleistung nach den Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes
(§§ 2 - 17 BewG) zu bewerten
(§ 1 Abs. 1 BewG; vgl. zB VwGH 28.01.1993, 92/16/0120,
0121, 0122).
Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss
sind oder schwanken, ist gemäß
§ 17 Abs. 3 BewG als Jahreswert der Betrag zugrunde zu
legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden
wird.
Das vertragsgegenständliche Fruchtgenussrecht wurde
von den Vertragsparteien mit S 9.600,-- bewertet, da dieses - so das
Berufungsvorbringen - auch ein Baurecht beinhalte. Im Falle der Einräumung
eines Baurechtes sollte der daraus zu erzielende Baurechtzins
ausschließlich den Fruchtgenussberechtigten zukommen.
Hiezu ist festzuhalten, dass der Vertrag keinen Hinweis auf
das Berufungsvorbringen enthält. Gemäß Vertragspunkt X. gibt der
Vertrag "die getroffene Schenkung vollständig wieder. Mündliche
Nebenabreden wurden nicht getroffen." Aber auch unter der Annahme, dass eine
Vereinbarung dieses Inhalts getroffen worden wäre, wäre für das
gegenständliche Berufungsverfahren nichts gewonnen: Die Einräumung des
Baurechtes ("im Falle der Einräumung eines Baurechts") und damit die
Begründung der Bauzinsberechtigung zugunsten der Geschenkgeber stellt ein
zukünftiges ungewisses Ereignis dar, das im Sinne des
§ 6 BewG ("Aufschiebend bedingte Lasten") erst mit Eintritt der
Bedingung berücksichtigt werden könnte.
Die vertragsgegenständliche Liegenschaft ist unbebaut
(Wiese) und hat eine Flächengröße von 2.594 m².
Landwirtschaftlich nutzbare Flächen werden aber nur dann verpachtet, wenn
diese - v.a. auch wegen des Einsatzes von Maschinen - eine gewisse
Mindestgröße aufweisen. Flächen unter 1 Hektar sind
wirtschaftlich nicht interessant. Der jährliche Pachtzins für
landwirtschaftliche Flächen in Salzburg und Salzburg-Umgebung beträgt
ca. € 290,-- proHektar.
Das Finanzamt hat daher zu Recht den Wert des
eingeräumten Fruchtgenussrechtes und damit die Gegenleistung mit Schilling
Null angenommen. Die Erwerbsvorgänge unterliegen somit nicht der
Grunderwerbsteuer.
2.) Schenkungssteuer:
Gemäß
§ 1 Abs.
1 Z 2 ErbStG unterliegen Schenkungen unter Lebenden der
Schenkungssteuer.
Als Schenkung im Sinne des
ErbStG gilt jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes (vgl. § 3
Abs. 1 Z 1 ErbStG).
Gemäß
§ 12 Abs.
2 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem
Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Gemäß
§ 18
ErbStG ist für die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
maßgebend.
Im gegenständlichen Fall
wurde die Schenkung im Dezember 2000 ausgeführt. Für die
Steuerberechnung ist daher gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG in der
Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 2000/142, der einfache
Einheitswert maßgebend.
Die angefochtenen
Schenkungssteuerbescheide entsprechen sohin der Rechtslage, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg,
18. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0544-S/02
- Stammnummer
- 5942
- Gültig
- 18.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF