Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0281-F/02
Berufsausbildung bzw. Berufsfortbildung einer Volksschullehrerin bei nachfolgender Tätigkeit als Familienberaterin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0281-F/02vom 09.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für Ausbildungskosten zur systemischen Familientherapeutin sind bei einer Volksschullehrerin im Kalenderjahr 1999 mangels Vorliegens einer Berufsidentität als Kosten der Lebensführung zu qualifizieren.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und dieses bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 beantragte
die Steuerpflichtige u.a. Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG
1988, welche ihr aufgrund der Ausbildungsseminare zur systemischen
(Erziehungs)beratung entstanden sind.
Mit Bescheid vom 14. November
2001 wurden obige Kosten nicht berücksichtigt, da diese nur bei jenen
Einkünften abzuziehen wären, bei welchen sie entstanden sind. Es
konnten daher nur jene Aufwendungen berücksichtigt werden, die aus der
Tätigkeit als Lehrerin entstanden sind.
Gegen obigen Bescheid berief
die Bw. form- und fristgerecht mit ihrer Eingabe vom 12. Dezember 2001 und
führte hiezu aus, dass die Ablehnung ihrer geltend gemachten Kosten nur mit
einem Stehsatz begründet worden sei, ohne sich mit der Sache selbst
auseinanderzusetzen. Offensichtlich seien alle Ausgaben im Zusammenhang mit der
"Systemischen Beratung/Familienberatung/Paar- und Familienberatung ,ptz
Cormann'" nicht anerkannt worden. Diese Ausgaben aber erfüllten die
gesetzlichen Voraussetzungen des Erwerbes, der Sicherung und der Erhaltung von
persönlichen Einnahmen.
Die Ausbildung in systemischer
Beratung ermögliche ihr als Lehrerin den Einsatz als Beratungslehrerin
unter der Voraussetzung dieser besonderen Ausbildung (dies sei eine Frage des
Erwerbes, der Sicherung und der Erhaltung von Einnahmen aus ihrer bisherigen
Tätigkeit als Lehrerin).
Außerdem ermögliche
ihr diese Ausbildung die Behandlung von Kindern mit Lernblockaden aus Folge von
Familienschwierigkeiten, die Betreuung und Behandlung von Kindern in
Scheidungssituationen und die Betreuung und Beratung von Kindern und Eltern in
Konfliktsituationen als selbständige Pädagogin und Beraterin. Die
Erzielung von Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit seien nur mit
einer systemischen Beratungsausbildung möglich und diese sei somit Basis
eines Erwerbes von Einnahmen. Dass diese Tätigkeit nicht bloß
abstrakt, sondern konkret beabsichtigt sei, ergibt sich daraus, dass sie in dem
in Bau befindlichen Haus in Lauterach, Thaläckerstraße 5, einen
hinreichend dimensionierten Behandlungsraum mit eigenem Eingang von außen
vorgesehen habe.
Mit Schriftsatz vom 19.
Dezember 2001 ersuchte das Finanzamt die Bw., die Originalbelege bzw. Rechnungen
der beantragten Aufwendungen nachzureichen, weiters die Höhe der
Einkünfte als selbständige Pädagogin und Beraterin für das
Kalenderjahr 1999 und 2000 offenzulegen, die gesamten Ausgaben den
Einkünften als Volksschullehrerin und Heilpädagogin genauestens
zuzuordnen, eine genaue Berufsbildbeschreibung durch den Arbeitgeber zur
Einsichtnahme vorzulegen und bekanntzugeben, seit wann die Bw. den Beruf als
selbständige Pädagogin und Beraterin sowie als Volksschullehrerin
ausübt.
Hiezu gab die Bw. mit
Schriftsatz vom 14. Jänner 2002 bekannt, dass sie eine Ausbildung in
systemischer Beratung mache, um sodann Einkünfte aus dieser Qualifikation
zu erzielen. Diese Ausbildung sei im Jänner 2002 abgeschlossen, sodaß
sie daraus Einkünfte erzielen werde. Daran anschließend werde sie
eine einjährige Ausbildung in "Kinder- und Jugendtherapie" absolvieren, um
für eine selbständige Tätigkeit zusätzlich zu ihrer
Tätigkeit als Lehrerin an Grundschulen das gesamte Spektrum der
systemischen Beratung (für Erwachsene wie für Kinder) abzudecken. Die
Ausbildung in systemischer Beratung sei eine zusätzliche Qualifikation, die
ihren erweiterten Einsatz auch als Lehrerin ermöglichen wird. Auf dem
Verzeichnis der Werbungskosten seien jene Ausgaben gelb markiert, welche ihrer
bisherigen Tätigkeit als Pflichtschullehrerin zuzuordnen sind. Alle anderen
Ausgaben beziehen sich auf die bisherige und im Jänner 2002 abgeschlossene
Ausbildung in systemischer Beratung (bezieht sich auf Familien) und die für
das Jahr 2002 noch fortzusetzende Ausbildung in systemischer Beratung (bezieht
sich auf Kinder und Jugendliche), wobei die Beratungsausbildung des Jahres 2002
nur auf dem Unterbau der vorhergehenden Beratung möglich ist.
Das Berufsbild als Lehrerin an
Pfllichtschulen könne als bekannt vorausgesetzt werden. Die
zusätzliche Ausbildung als Beratungslehrerin sei früher vom
Pädagogischen Institut angeboten worden, jedoch seit zwei Jahren nicht
mehr. Auf diesem Gebiet (als Beratungslehrer) seien nun auch Lehrer eingesetzt,
welche die Ausbildung in systemischer Beratung bei Cormann/Lindau absolviert
haben.
Für die selbständige
Tätigkeit in systemischer Beratung mit Einzelkunden (Erwachsene, Familien,
Kinder und Jugendliche) gebe es natürlicherweise keine
Berufsbildbeschreibung durch einen Arbeitgeber.
Sie dürfe jedenfalls
hoffen, mit ihrer selbständigen Arbeit im Jahre 2002 beginnen zu
können. Als Grundschullehrerin sei sie seit April 1993 (zuerst in Wien und
sodann ab 1998 in Vorarlberg) tätig.
Für die Zeit, in welcher
ihre Verpflichtung als Pflichtschullehrerin mit der Ausbildung in systemischer
Beratung zusammenfalle, werde sie von ihrem Dienstgeber freigestellt, da diese
Ausbildung auch im Interesse ihrer Arbeit als Lehrerin gelegen ist und nicht nur
ihre selbständige Tätigkeit ermögliche.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 25. Jänner 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, da
die geltend gemachten Aufwendungen nicht mit den Einkünften als
Pflichtschullehrerin in Zusammenhang gebracht werden konnten.
Mit Schreiben vom 6. Feber 2002
beantragte die Bw. die Entscheidung über ihre Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In ihrer Eingabe vom 1.
September 2003 gab die Bw. ergänzend an, dass die Ausbildung im ptz cormann
zwar von Vorteil für ihre Tätigkeit als Lehrerin sei, sie sei aber die
Voraussetzung für die selbständige Arbeit in der Beratung von Kindern
und Eltern in schwierigen Situationen - einzeln und in Gruppen. Für die
Arbeit mit dieser Klientel richte sie den vom Wohnbereich völlig getrennten
und mit Zugang von außen ausgestatteten Raum im Keller des Hauses
Thaläckerstrasse 5 ein. Sie habe die dreijährige Ausbildung als
systemische (ganzheitliche) Familienberaterin und auch die im Verfahren
erwähnte daran anschließende einjährige Ausbildung in Kinder-
und Jugend-Psychotherapie abgeschlossen. Ihre selbständige Tätigkeit
habe sie im Jahre 2002 bereits aufgenommen und bedingt durch die noch
völlige Fertigstellung des Therapie-Raumes außerhalb des Hauses
therapeutische Arbeit mit Gruppen geleistet (als "Gigagampfa"-Gruppenleiterin
mit Kindern, deren Eltern geschieden sind, als Co-Gruppenleiterin "Eltern
bleiben trotz Trennung" ua.). Von der BH B. sei sie seit August 2003 als Lebens-
und Sozialberaterin anerkannt. Das Verfahren zur Ausstellung eines
Gewerbescheines sei im Gange. Mit Fertigstellung des Therapieraumes und
Zuerkennung des Gewerbes noch im Herbst 2003 könne sie mit der eigentlichen
angestrengten Arbeit, jener mit Kindern und Eltern in Einzel- bzw.
Kleinstgruppen-Therapie beginnen. Sie habe bereits im Jahre 2002 auf der
Grundlage der vom ptz erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten Einkünfte
erzielt und diese auch im Verfahren zur Arbeitnehmerveranlagung
erklärt.
Die Bw. legte diesem Schreiben
einen einführenden Prospekt des "ptz cormann" ("Psychotherapeutisches
Zentrum Cormann") zur Information bei. Als Einführung wird in dieser
Broschüre erläutert, dass die Teilnehmer lernten, Problemlagen,
Symptome und Krisensituationen aus dem Systemzusammenhang des jeweiligen
Beziehungsgefüges und aus der Familiengeschichte heraus zu analysieren und
zu verstehen. Es würden verschiedene problemlösende
Handlungsstrategien zur konstruktiven Begleitung und Bewältigung von
Erziehungsschwierigkeiten, Beziehungskonflikten und emotionalen Verstrickungen
im Allgemeinen sowie eine Vielzahl von spezifischen Symptomatologien und
psychosomatischen Störungen dargestellt und erprobt werden. Für die
Bearbeitung akuter und chronifizierter Krisen werde ein vielfältiges und
effizientes Methodenspektrum vermittelt. Die diesem Ansatz zugrunde liegende
Theorien seien die System- und die Kommunikationstheorie. Das generelle
Behandlungsziel sei somit sowohl der Aufbau einer integrativen Struktur auf der
individuellen Ebene als auch der Aufbau einer integrativen Struktur auf der
familialen Beziehungsebene. Es werde in allen Teilen der Weiterbildung diese
Zielsetzung als ein eigenständiger Weg zur Behandlung von Paaren und
Familien vermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 in der für
das Streitjahr geltenden Fassung sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.
Dem gegenüber dürfen die Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die gesellschaftliche
oder wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage vor
In-Kraft-Treten der mit BG BGBl.-Nr. I 106/1999 eingeführten Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählen Aufwendungen für die berufliche
Fortbildung, nicht jedoch Aufwendungen für die Berufsausbildung, zu den
Werbungskosten. Während die berufliche Fortbildung der Verbesserung der
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten dient, dient die Berufsausbildung
dem Erlernen eines Berufes. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann,
wenn die Bw. ihre bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und
den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis unterscheiden im
Bereich der Bildungsaufwendungen seit jeher zwischen beruflichen
Fortbildungskosten und nicht abzugsfähigen Ausbildungskosten. Die dabei
auftretende Problematik liegt darin, dass Abgrenzungskriterien nur subtil
feststellbar sind und je nach Einzelfall differenziert angewendet werden
müssen.
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung eines
Berufes und zählen daher grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen
Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988, auch wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit
erfolgen. Hingegen sind Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im
erlernten Beruf erwachsen, wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits
ausgeübten Tätigkeit und den hierauf beruhenden Einnahmen als
Werbungskosten gemäß
§ 16 (bzw als Betriebsausgaben gem §
4) EStG 1988 abzugsfähig (VwGH vom 30.01.1990, 89/14/0227, vom 22.09.1987,
87/14/0078).
Die Kosten einer notwendigen und zweckmäßigen
Allgemeinbildung und Berufsausbildung stehen den steuerlich unbeachtlichen
Kosten der Lebensführung näher als die Kosten, die ein Aufstieg im
ausgeübten Beruf oder eine Anpassung an neue berufliche Erfordernisse
auslösen. Während die Ausbildung typischerweise eine Vorbedingung
jedes Eintrittes in das Berufsleben darstellt und nach Art und Umfang weitgehend
im Belieben des Auszubildenden steht, kommt der Fortbildung viel stärkere
Bedeutung für die Sicherung und nachhaltige Ausnützung der
Erwerbsgelegenheit zu und läßt den Neigungen des Auszubildenden
weniger Spielraum.
Fortbildungskosten umfassen somit jene Aufwendungen, die
eine sinnvolle Karriereentwicklung innerhalb der
gleichen
Berufssparte ermöglichen. Nicht abzugsfähige Berufsausbildung
liegt hingegen vor, wenn die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen
Berufes dienen. Für die Klärung der damit wesentlichen Frage der
Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der
Verkehrsauffassung aufgrund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufes
darstellt. Die Berufsidentität kann nicht für eine große Gruppe
von Berufstätigen (Selbständige - Nichtselbständige, Arbeiter -
Angestellte, Privatangestellte - Beamte) einheitlich beantwortet werden, sondern
erfordert eine Lösung im Einzelfall.
Im vorliegenden Berufungsfall ist die Bw. seit April 1993
als Grundschullehrerin tätig. Laut ihren Angaben im Schreiben vom 14.
Jänner 2002 absolvierte sie eine Ausbildung in systemischer Beratung,
welche sie im Jänner 2002 abgeschlossen hat. Mehrmals verweist sie in ihren
Schriftsätzen darauf, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung sodann
Einkünfte aus ihrer beratenden selbständigen Tätigkeit
erwirtschaften werde. Es handle sich hiebei um eine dreijährige Ausbildung
zur systemisch (ganzheitlichen) Familienberaterin und die daran
anschließende einjährige Ausbildung in Kinder- und
Jugend-Psychotherapie, welche sie ebenfalls laut Schreiben vom 1. September 2003
bereits abgeschlossen habe.
Der unabhängige Finanzsenat geht bei der Frage der
Berufsidentität davon aus, dass der Beruf einer Volksschullehrerin nicht
ident ist mit jenem der systemischen Familienberaterin. Aus der vorgelegten
Broschüre geht klar hervor, dass es sich hiebei um psychologische
(systemische) Behandlungs-(Therapie)methoden von Paaren und Familien (nach
erfolgter einjähriger Ausbildung auch von Kindern und Jugendlichen)
handelt, welche nichts mit dem Berufsbild eines Volksschullehrers, welches
primär der Vermittlung von Lesen und Schreiben etc. dient, zu tun hat. Die
Bw. gibt zwar an, dass ihre Ausbildung für ihren Beruf von Vorteil und
Nutzen sei, aber im Vordergrund steht nach ihren Ausführungen die
selbständige Arbeit als Therapeutin (Beraterin) im konkret eingegrenzten
Gebiet der systemischen Therapie und als Lebens- und Sozialberaterin nach
Erlangung des Gewerbescheines. Auch die von der Bw. vorgelegte Bescheinigung
ihres Dienstgebers, dass der Besuch der systemischen Familientherapie- und
Beratungsseminare aus dienstlichem Interesse zu befürworten sei, welche im
Kalenderjahr 2001 ausgestellt wurde, kann nicht dazu beitragen, eine
Berufsidentität zwischen derart verschiedenen Berufsbildern
herzustellen.
Von einer nahezu
ausschließlich beruflichen Veranlassung der Aufwendungen für die
Teilnahme an psychologischen Seminaren und Ausbildungen kann nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates nur dann ausgegangen werden, wenn der bereits
ausgeübte Beruf darin besteht, andere Menschen psychologisch oder
psychotherapeutisch zu behandeln, zu betreuen bzw. zu unterrichten.
Im Gegenstandsfall können
die von der Bw. ursprünglich beantragten Aufwendungen der getragenen
Ausbildungskosten im strittigen Kalenderjahr mangels Vorliegens einer
Berufsidentität zwischen dem Berufsbild der Volksschullehrerin und jenem
der systemischen Familienberaterin nicht als Werbungskosten im Sinne des §
16 EStG 1988 gewährt werden.
Bei Wechseln in eine
selbständige Berufsausübung bzw. bei zusätzlich aufgenommener
selbständiger Tätigkeit - wie es auf den vorliegenden Berufungsfall
zutrifft - liegen vorbereitende Betriebsausgaben nur dann vor, wenn die
Aufwendungen grundsätzlich als
Fortbildungskosten zu qualifizieren sind
(Kohler, SWK 1980, S AI 206).
Der obgenannte
Werbungskostenbegriff deckt sich nach herrschender Rechtsansicht
grundsätzlich mit dem Betriebsausgabenbegriff. Fortbildungskosten
können demnach erst dann vorliegen, wenn die Berufsausbildung abgeschlossen
ist. Demnach konnten die geltend gemachten Aufwendungen auch nicht bei der
Einkunftsart aus selbständiger Tätigkeit Berücksichtigung finden,
weshalb der Berufung der Erfolg zu versagen war.
Aufgrund der von der Bw.
vorgenommenen Zuordnung der Ausgaben zu den jeweiligen Tätigkeiten werden
die Werbungskosten neu berechnet, wobei nunmehr Kosten für
pädagogisches Material etc. in Höhe von € 256,86 (ATS 3.534,51),
Kilometergelder in Höhe von € 266,00 (747 Kilometer x ATS 4,9 = ATS
3.660,30) sowie Tagesgelder in Höhe von € 26,16 (ATS 360), somit
insgesamt € 549,03 (ATS 7.554,89) im Rahmen der Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 1999 berücksichtigt werden
können.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
9. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0281-F/02
- Stammnummer
- 5941
- Gültig
- 09.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF