Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1817-L/02
Begünstigte Betriebsübergabe gemäß § 15a ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1817-L/02vom 01.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag.Ursula Schmidt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend
Schenkungssteuer im Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die Bemessungsgrundlage
und die Abgabe bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabevertrag vom
27. November 2001 wurde zu Gunsten des Bw. durch seine Eltern A.H. und
H.H. eine Schenkung vorgenommen. Im obigen Vertrag wird unter
anderem festgelegt: 1. Die Ehegatten H.H. und A.H. seien je zur
Hälfte Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuche des Bezirksgerichtes
Urfahr-Umgebung, EZ 62 Grundbuch xxxxx K.. Gegenstand der Übergabe
seien folgende, in der vorbezeichneten Liegenschaft vorgetragene
Grundstücke, und zwar: 782/1 Baufläche (Gebäude,
begrünt) per 3474 m² und es befinde sich auf diesem Grundstück
das Haus K. 17 und 782/2 LN per 233 m², weiters das
Überlandgrundstück Katastralgemeinde xxxxx R.: 546/4 Wald per 26800
m². Diese Grundstücke seien von der Liegenschaft EZ 62
Grundbuch xxxxx K. abzuschreiben. Nicht Gegenstand der Übergabe
seien die Grundstücke 651 und 652 sowie die übrigen landwirtschaftlich
genutzten Grundstücke, soweit sie nicht als Übergabsobjekt bezeichnet
seien. Die Ehegatten A.H. und H.H. seien weiters je zur Hälfte
Eigentümer folgender Liegenschaften: EZ 337 Grundbuch xxxxx K., mit
dem einzigen Grundstück 739/3 Wald per 1098 m²; Liegenschaft EZ 338
Grundbuch xxxxx K. mit dem einzigen Grundstück 739/8 Wald per 1099
m². Frau A.H. sei Inhaberin des Gewerbebetriebes Gasthaus mit der
Adresse K. 17. 2. Frau A.H. übergebe an ihren Sohn und
dieser übernehme von ihr den A.H. gehörigen Gewerbebetrieb Gasthaus
mit dem Standort K. 17 mit allen Aktiven und Passiven, mit allen Rechten und
Pflichten. Die Übergabe des Gewerbebetriebes erfolge
schenkungsweise, das heißt, dafür werde kein Entgelt
bedungen. Der Status des Gewerbebetriebes sei dem Übernehmer bekannt
und dieser hätte in den Betrieb Einblick erhalten, insbesondere durch
Einsicht in die gesamte Buchhaltung. Mitübergeben seien sämtliche zum
Gewerbebetrieb gehörigen Gebäude und Anlagen, soweit diese dem
Gewerbebetrieb gewidmet seien. 4. Die Übergeber würden
sich folgende, mit dem Stichtage der Übergabe beginnende,
lebenslängliche, unentgeltliche und grundbücherlich sicherzustellende
Rechte ausbedingen: a. Wohnungsgebrauchsrecht: Das
Wohnungsgebrauchsrecht gemäß
§ 521 ABGB hinsichtlich der im
Untergeschoss gelegenen Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, weiters Bad, WC,
Vorraum, mit eigenem Eingang vom Garten. Damit verbunden sei die alleinige
Nutzung der Garage unter den Gastgarten, der Ein- und Zugang, Mitbenützung
des Hausgartens und Mitbenützung der Hauswerkstätte. Die
Übergeber würden keine Betriebskosten und öffentliche Abgaben,
keine Heizungs- und Stromkosten bezahlen, sondern dafür komme der
Übernehmer alleine auf. Der Übernehmer verpflichte sich auch, die
bedungene Wohnung in bewohnbarem Zustand zu erhalten. b. Pflege und
Betreuung: Die Pflege und Betreuung im Alter und für den Fall der
Kränklichkeit, jedoch nur im Übergabshause; das Reinigen und
Ausbessern der Kleidung, Wäsche, Schuhe, die notwendigen Handreichungen in
und außerhalb der bedungenen Räumlichkeiten; dazu gehörten alle
Tätigkeiten der Hauswirtschaft, wie Einkaufen, Kochen und
Abwaschen. Der Übernehmer sei berechtigt, diese Tätigkeiten
auch durch dritte Personen erbringen zu lassen. Die Übergabe
und Übernahme würde zum 31. Dezember 2001
erfolgen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 wurde eine
Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögen zum
31. Dezember 2001 des Gewerbebetriebs der A.H., der an den Bw.
übergeben worden ist, eingereicht. Aus dieser geht ein solcher in
Höhe von 100.625,70 € hervor. Als Anlagevermögen
werden folgende Werte ausgewiesen:
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Betriebsgebäude (zum
Einheitswert)
|
119.474,14 €
|
Betriebsausstattung
|
17.259,65 €
Mit Schenkungssteuerbescheid
vom 27. Februar 2002 wurde die Schenkungssteuer für den
gegenständlichen Rechtsvorgang im Hinblick auf H.H. mit
15.223,21 € festgesetzt. Die Berechnung dieser
würde wie folgt vorgenommen worden sein:
|
Gemäß
§ 8 Abs.
1 ErbStG (Steuerklasse I) 8% vom gemäß
§ 28 ErbStg abgerundeten
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 2,092.300,00 S
|
167.384,00 S
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% vom gemäß
§ 28 ErbStG
abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke in
Höhe von 2,122.300,00 S
|
42.446,00 S
|
Begünstigung für
Land- und Forstwirtschaft gemäß
§ 8 Abs. 6 ErbStG 10% von
3.540,00 S (abgerundet gemäß
§ 28 ErbStG)
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-354,00 S
|
Schenkungssteuer (gerundet
gemäß
§ 204 BAO)
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209.476,00 S
|
entspreche
|
15.223,21 €
Die Bemessungsgrundlagen seien
wie folgt ermittelt worden:
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Wert des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens
|
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4.306,50 S
|
Wert der übrigen
Grundstücke
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2,577.000,00 S
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abzüglich
grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung
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-459.000,00 S
|
steuerlich maßgeblicher
Wert der Grundstücke (entspreche
154.234,03 €)
|
|
2,122.306,50 S
|
Begünstigung für
Land- und Forstwirtschaft: Von der grunderwerbsteuerpflichtigen
Gegenleistung entfiele auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach
Aliquotierung im Verhältnis der Einheitswerte
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-765,77 S
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maßgeblicher Wert
für die Begünstigung daher (entspreche
257,31 €)
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3.540,73 S
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Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
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-30.000,00 S
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steuerpflichtiger
Erwerb (entspreche 152.053,84 €)
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2,092.306,50 S
Binnen offener Frist wurde
gegen obigen Bescheid Berufung eingebracht. Dies mit folgender
Begründung: Mit Übergabevertrag vom 27. November 2001
hätten die Ehegatten H.H. und A.H. an ihren Sohn, den Bw., den Gewerbetrieb
Gasthaus mit dem Standort K. 17 mit allen Aktiven und Passiven übergeben.
Zu diesem Gewerbebetrieb gehöre auch ein Liegenschaftsbesitz, insbesondere
die Baulichkeiten des Gasthauses. Es sei von der Abgabenbehörde
erster Instanz eine falsche Berechnung vorgenommen worden und die
Befreiungsbestimmung für die Übergabe von Gewerbebetrieben nicht in
Ansatz gestellt worden. Für die Bewertung der Schenkungssteuer
hätte der Freibetrag für die Übergabe vom Gewerbebetrieb
angenommen werden müssen. Alle Voraussetzungen für die
Gewährung des Freibetrages bis maximal 5,00.000,00 S seien
gegeben. Es werde daher beantragt, die Befreiungsbestimmungen
bezüglich der Übergabe von Gewerbebetrieben zu
berücksichtigen. Es dürfe im gegenständlichen Fall keine
Schenkungssteuer anfallen.
Mit Schreiben vom
23. April 2002 wurde der Bw. durch die Abgabenbehörde erster
Instanz aufgefordert, eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten werde , welche Änderungen beantragt werden würden sowie
ein Begründung nachzureichen.
Mit Schreiben vom
7. Mai 2002 wurde durch den Bw. wie folgt
geantwortet: Die gesamten Vorschreibungen würden für
den Bw. eine Einheit darstellen. Wie aus den Ausführungen zur Berufung
ersichtlich sei, wäre der wesentliche Mangel hinsichtlich der
Gesamtvorschreibung die Nicht-Berücksichtigung des zu gewährenden
Freibetrages bei Übergabe eines Gewerbebetriebes.
Mit ergänzendem Schreiben
vom 5. Juni 2002 führte der Bw. weiter aus: Bei
Vorschreibung der Steuern, insbesondere der Schenkungssteuer sei, trotz Vorlage
der erforderlichen Aufstellungen, obwohl diese Unterlagen vom Finanzamt direkt
angefordert worden seien, diese nicht berücksichtigt worden. Aus diesem
Grunde sei eine enorm hohe Schenkungssteuer vorgeschrieben worden. Diese enorm
hohe Vorschreibung hätte zur Berufung geführt und dies gehe aus der
Berufung hervor. Erforderlich sei jedoch ein rasches Handeln, zumal
ansonsten die Vertragsparteien Schaden erleiden würden. Für die
Vertragsparteien gebe es einen Erwerbsvorgang, auch wenn für die
Abgabenbehörde erster Instanz dieses Verfahren in zahlreiche Bescheide
aufgelöst werde.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 13.Juni 2002 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Da von H.H. kein Betrieb an den Bw. übergeben worden
sei, könne die Bestimmung des § 15a ErbStG nicht angewendet
werden.
Mit Schreiben vom
12. Juni 2002 wurde vom Bw. der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen. Dies mit folgender Begründung: Es werde
beantragt, das gesamte Geschäftsgrundstück des übergebenen
Gasthausbetriebes, Teil der EZ 62 K. 17, Einheitswert per
1. Jänner 1983 1,644.000,00 S in die Steuerbefreiung des
§ 15a ErbStG miteinzubeziehen. In der Berufungsvorentscheidung vom
13. Juni 2002 werde die Berufung mit der Begründung abgewiesen,
dass H.H. keinen Betrieb an den Bw. übergeben habe. Demzufolge könne
die Bestimmung des § 15a ErbStG nicht angewandt werden. Dieser
Betrachtungsweise könne jedoch nicht gefolgt werden. Ziel des
Steuerreformgesetzes 2000 wäre die Beseitigung der oftmals hohen
steuerlichen Belastung bei unentgeltlichem Erwerb von Betriebsvermögen
gewesen. Bereits in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage werde darauf
hingewiesen, dass durch die Schaffung des § 15a ErbStG die unentgeltliche
Übertragung von Betriebsvermögen im weitesten Sinne begünstigt
werden solle. Gemäß den Richtlinien betreffend Anwendung des
§ 15a ErbStG (BMF, AÖF 1999, 277) Punkt 2.1 hieße es "ob
ein Betrieb vorliege, sei nach den Begriffsinhalten des Ertragsteuerrechtes zu
beurteilen". Auch Dr.Fraberger Friedrich, "Unternehmen
steueroptimal schenken oder vererben - Gestaltungen nach der Steuerreform
2000, Linde Verlag Wien 2000", und weitere Autoren würden darauf
hinweisen, dass sich die erbschafts- und schenkungssteuerliche
Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern oder Schulden zum
Betriebsvermögen grundsätzlich nach der einkommensteuerlichen
Zuordnung zum Betriebsvermögen entscheide. Erbschaftssteuerlich
seien Wirtschaftsgüter nach der Verwaltungspraxis dem Betriebsvermögen
zuzurechnen, wenn ertragsteuerlich notwendiges Betriebsvermögen gegeben
sei. Das im geschenkten Gasthausbetrieb enthaltene oben näher
bezeichnete Grundstück wäre immer notwendiges Betriebsvermögen
gewesen. Aus diesem Grund werde gebeten, die Steuerbegünstigung des
§ 15a ErbStG auf das gesamte Betriebsgrundstück
anzuwenden. Am 22. Juli 2002 wurde gegenständliche
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Schenkung im Sinne des
ErbStG 1955 gilt gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG jede Schenkung im
Sinne des bürgerlichen Rechtes. Schenkungen unter Lebenden
unterliegen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 der
Schenkungssteuer. Dass im gegenständlichen Fall dem Grunde
nach Steuerpflicht gegeben ist, ist unbestritten. Strittig ist
jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung gemäß
§ 15a ErbStG 1955. Gemäß
§ 15a ErbStG
bleiben Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen
gemäß Abs. 2 nach Maßgabe der Abs. 3 und Abs. 4 bis zu einem
Wert von 365.000,00 € steuerfrei, sofern der Erwerber eine
natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55.Lebensjahr vollendet hat
oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß
erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, einen Betrieb
fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen
Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Gemäß
Abs. 2 zählen zum Vermögen unter anderem 1. inländische
Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung
gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des EStG 1988 dienen; und 2.
Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an inländischen Gesellschaften, bei
denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser
oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu
einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt
ist. Gemäß Abs. 3 steht der Freibetrag bei jedem
Erwerb von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn Gegenstand der
Zuwendung des Geschenkgebers ist: 1. ein Anteil von mindestens einem
Viertel des Betriebes, 2. ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des
Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil
desselben betrage mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes, 3. ein
Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in dem im Abs. 2 Z 2 und 3
angeführten Ausmaß. Die Mutter des Bw. hat diesem die
Hälfte der betrieblichen Liegenschaften sowie den Gastgewerbebetrieb
übergeben. Diese führte den Betrieb als Einzelunternehmen. Dieser
Vorgang ist gemäß
§ 15a ErbStG 1955
steuerfrei. Ihr Gatte H.H. war bis zum Jahr 1996 in diesem
Betrieb nichtselbständig tätig und bezieht seit 1997 nur mehr
Pensionseinkünfte.
§ 15a ErbStG 1955 knüpft an
persönliche Voraussetzungen an. So muss der Geschenkgeber das 55.Lebensjahr
vollendet haben oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem
Ausmaß erwerbsunfähig sein, dass er nicht in der Lage ist, seinen
Betrieb fortzuführen bzw. die mit seiner Stellung als Gesellschafter
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Es
steht somit fest, dass nur solche Erwerbsvorgänge begünstigt werden
sollen, in denen der Geschenkgeber Betriebsinhaber oder Gesellschafter
war. Zusätzlich steht auch fest, dass nur die
Übertragung von Betrieben und Teilbetrieben, die der Einkunftserzielung aus
Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb
dienen begünstigt sind. Der Vater des Bw. erzielte jedoch
lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, er war nicht am
Unternehmen seiner Gattin beteiligt. Dass das Grundstück, das in
seinem Hälfteeigentum gestanden hat, betrieblichen Zwecken gedient hat, ist
dabei unwesentlich. Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom
26.1.1995, 94/16/0058, feststellt, unterliegt jeder einzelne, einen Tatbestand
im Sinne des ErbStG erfüllende Erwerb als selbständiger Vorgang
für sich der Steuer: Bei Beurteilung einer Mehrzahl von
Besteuerungsvorgängen ist die Frage der Steuerfreiheit für jeden
einzelnen Erwerbsvorgang gesondert zu prüfen. Somit hindert
das Fehlen der obigen Voraussetzungen die Anwendung des § 15a ErbStG 1955
im Hinblick auf den Erwerbsvorgang des Bw. nach seinem Vater
H.H. Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
1. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1817-L/02
- Stammnummer
- 5938
- Gültig
- 01.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF