Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2819-W/02
Schätzung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2819-W/02vom 19.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Jarolim Singer Specht Rechtsanwälte GesmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien vertreten durch OR Mag. Anneliese
Kolienz, betreffend Körperschaftsteuer und Verspätungszuschlag
für die Jahre 1993 bis 1998 nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Anstalt mit Sitz in Liechtenstein. Sie ist
grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft X, welche mit
Kaufvertrag vom 6. Juni 1972 erworben wurde. Für die
Veranlagungszeiträume 1993 bis 1998 wurden von der Bw. keine
Abgabenerklärungen beim Finanzamt eingereicht.
Mit Schreiben vom 19. März 2001 forderte das Finanzamt
die Bw. auf bekanntzugeben, ob seit 1993 Einkünfte betreffend der
Liegenschaft X erzielt worden seien, ob in Zukunft beabsichtigt wäre,
Einkünfte aus der Nutzung der Liegenschaft X zu erzielen und ob Bedenken
gegen eine Aktenlöschung bestehen würden. Die Bw. teilte mit Schreiben
vom 28. Juni 2001 mit, das die Liegenschaft X seit dem Geschäftsjahr
1993 im Bestand vergeben sei. Als Entgelt für die Inbestandnahme der
Liegenschaft habe sich die Bestandnehmerin verpflichtet, die für die Pflege
und Erhaltung der Liegenschaft notwendigen Mittel zu bestreiten. Diese
Aufwendungen der Bestandnehmerin würden sich auf etwa ATS 100.000,00
(€ 7.267,28) pro Jahr belaufen. Die Vereinbarung sei auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen und es würden daher auch Einkünfte aus dem
Bestandverhältnis in Zukunft gegeben sein.
Bezugnehmend darauf ersuchte das Finanzamt die Bw. mit
Schreiben vom 31. Juli 2001 um Bekanntgabe der Bestandnehmerin der Liegenschaft
X. Weiters wurde um Stellungnahme zur Absicht des Finanzamtes, eine
Schätzung der Einkünfte aus dem Bestandverhältnis in der
angeführten Höhe von jährlich ATS 100.000,00 (€ 7.267,28)
vorzunehmen, ersucht. Mit Schreiben vom 10. September 2001 wurde Name, Anschrift
und Geburtsdatum der Bestandnehmerin von der Bw. bekanntgegeben. Zur
beabsichtigten Schätzung wurde mitgeteilt, dass die Höhe des
Mietzinses sowohl bei der Bestandnehmerin als auch bei der Bestandgeberin in
Erfahrung gebracht werden könnte und es daher sinnvoll erscheine, die
Schätzung in Höhe des bekanntgegebenen Mietzinses durchzuführen.
Das Finanzamt erließ am 12. Oktober 2001 Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis 1998. Die Höhe der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Bw. wurden mit ATS 100.000,00
(€ 7.267,28) pro Jahr geschätzt. Die Schätzung gemäß
§ 184 BAO wurde mit der Nichtabgabe der Steuererklärungen für
diese Jahre begründet.
Gemäß der Bestimmung des § 135 BAO wurden
Verspätungszuschläge in folgender Höhe festgesetzt: 1993: ATS
3.000,00 (€ 218,02), 1994 und 1995: jeweils ATS 2.414,00 (€ 175,43),
1996 und 1997: jeweils ATS 2.346,00 (€ 170,49), 1998: ATS 3.400,00 (€
247,09).
Mit Schreiben vom 12. November 2001 wurden form- und
fristgerecht Berufungen gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer
und Verspätungszuschlag für die Jahre 1993, 1994 und 1995 und gegen
die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und Verspätungszuschlag
für die Jahre 1996, 1997 und 1998 eingebracht.
Darin führte die Bw. aus, die Liegenschaft X sei im
Zeitraum 1993 bis 1998 vermietet worden. Der Mietzins sei
vereinbarungsgemäß in Form von Sachaufwand erbracht worden. Es sei
zwischen der Bw. und der Bestandnehmerin vereinbart worden, dass die
Bestandnehmerin die von ihr gemietete Liegenschaft in Stand zu halten
hätte. Diese als Entgelt (Mietzins) erbrachte Leistung korrespondiere einem
Geldäquivalent von etwa ATS 100.000,00 (€ 7.267,28). Dieses
Geldäquivalent für erbrachte Leistungen könne allerdings bei der
Bw. zu keinen steuerbaren Einkünften führen, da von diesen
Einkünften jener Aufwand für die Erhaltung der Liegenschaft abzuziehen
sei, welcher die Bw. erst in die Lage versetze, die Liegenschaft X zu vermieten.
Dieser Aufwand betrage etwa ATS 100.000,00 (€ 7.267,28) und sei zum Zwecke
der Feststellung der steuerbaren Einkünfte von den Einkünften (dem
Geldwert der vereinbarten Leistung) abzuziehen. Die steuerbaren Einkünfte
wären daher mit ATS 0,00 anzusetzen.
In Folge rechtsirriger Ermittlung der Bemessungsgrundlage
der Körperschaftsteuer seien die Bescheide über die Vorschreibung der
Körperschaftsteuer in den Jahren 1993 bis 1998 aufzuheben und es ergebe
sich weiters, dass kein Verspätungszuschlag geschuldet werde.
Die Vorschreibung von Körperschaftsteuer samt
Verspätungszuschlag für die Jahre 1993, 1994 und 1995 sei aber auch
deshalb zu Unrecht erfolgt, da das Recht zur jeweiligen Abgabenfestsetzung
gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO bereits verjährt sei.
Im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat wurde
die Bw. mit Schreiben vom 14. April 2003 aufgefordert, den in den Berufungen
angeführten Mietvertrag betreffend der Liegenschaft X vorzulegen und die
tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Jahre 1993 bis 1998
bekanntzugeben. Mit Schreiben vom 3. Juni 2003 verwies die Bw. auf die
Ausführungen in den Berufungen vom 12. November 2001. Die in den Berufungen
angesprochene Vermietung sei im Jahr 1993 vereinbart worden. Der Mietvertrag
wurde von der Bw. nicht vorgelegt.
In der am 17. September 2003 über Antrag der Partei
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter der Bw.
ergänzend vorgebracht, das die Buchhaltungsunterlagen verloren gegangen
seien und der tatsächliche Aufwand für die Bewirtschaftung der
Liegenschaft nicht nachgewiesen werden könne. Beantragt werde der Berufung
Folge zu geben. Die Vertreterin des Finanzamtes führte dazu aus, das unter
der Annahme, das die Aufwendungen nicht nachgewiesen werden können, das
Finanzamt bei der bisherigen Schätzung der Höhe der Einnahmen bleibe.
Beantragt werde die Abweisung der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Verjährung:
Gemäß
§ 207 Abs.1 und Abs. 2 BAO, BGBl
1961/194, beträgt die Verjährungsfrist für das Recht, eine Abgabe
festzusetzen grundsätzlich fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn
Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß
§ 208 Abs. 1 BAO mit
dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO wird die Verjährung durch jede zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen
von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung
eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Die Amtshandlung muss, um Unterbrechungswirkung zu haben,
nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein. Nach
herrschender Lehre (vgl. Ritz, Zur Unterbrechung der Bemessungs- (Festsetzung)
Verjährung, RdW 1983, 189) stellt die Durchführung einer
abgabenbehördlichen Prüfung jedenfalls eine taugliche
Unterbrechungshandlung dar. Mit Prüfungsauftrag vom 31. Mai 1996 wurde eine
Prüfung gemäß
§ 151 Abs. 1 BAO am 23. Oktober 1996 mit
der Unterfertigung des Prüfungsauftrages begonnen. Die Betriebsprüfung
wurde über den Zeitraum 23. Oktober 1996 bis 19.Dezember 2000
durchgeführt. Durch die abgabenbehördliche Prüfung wurde die
Verjährung 1996 unterbrochen und begann mit Ablauf des Jahres 1996 neu zu
laufen. Dem Einwand der Berufung gegen die Vorschreibung von
Körperschaftsteuer samt Verspätungszuschlag für die Jahre 1993,
1994 und 1995 kommt daher keine Berechtigung zu.
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung:
Gemäß
§ 1 Abs. 3 KStG 1988, BGBl 401/1988,
sind Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch
ihren Sitz (§ 27 BAO) haben, beschränkt steuerpflichtig. Die
Steuerpflicht erstreckt sich gemäß
§ 21 Abs. 1 KStG 1988 nur auf
Einkünfte im Sinne des § 98 EStG 1988, BGBl 400/1988.
Die Bw. ist eine Anstalt mit Sitz in Liechtenstein. Durch
die Vermietung einer inländischen Liegenschaft erzielt sie Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 98 Abs. 6 EStG 1988
und ist mit diesen Einkünften im Inland beschränkt steuerpflichtig.
Gemäß Artikel 6 des Abkommens vom 5. November 1969, BGBl 24/1971,
zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen dürfen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in
dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen
liegt.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
handelt es sich um außerbetriebliche Einkünfte, deren Ermittlung
gemäß
§ 21 Abs. 1 KStG 1988 entsprechend dem 4. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes 1988 als Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erfolgen hat. Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988
liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im
Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988
zufließen. Unter Einnahmen sind die Bruttoeinnahmen vor Abzug der
Werbungskosten zu verstehen. Wenn von den "Einnahmen" aus Vermietung und
Verpachtung die zu diesen gehörenden "Werbungskosten" abgezogen werden,
gelangt man zu den Einkünften.
Das Vorliegen von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
der Liegenschaft X ab dem Geschäftsjahr 1993 wird von der Bw. nicht
bestritten. Wie die Bw. ausführt habe sich die Bestandnehmerin verpflichtet
als Entgelt für die Inbestandnahme die für die Pflege und Erhaltung
der Liegenschaft notwendigen Mittel zu bestreiten. Diese als Entgelt (Mietzins)
erbrachte Leistung entspräche einem Geldäquivalent von etwa ATS
100.000,00 (€ 7.267,28) pro Jahr.
Schätzung
gem. § 184 BAO:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Gemäß Abs. 2 ist insbesondere dann zu schätzen,
wenn der Abgabenpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag, oder weitere Auskünfte über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1)
wesentlich sind. Gemäß Abs. 3 ist ferner zu schätzen, wenn der
Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nachweise für die von der Bestandnehmerin
tatsächlich erbrachten Leistungen und für die Aufwendungen der Bw.
für die Erhaltung der Liegenschaft X wurden nicht vorgelegt. Das Finanzamt
konnte daher die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder
berechnen und war zur Schätzung berechtigt. Die Schätzung der
Einnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft X in der von der Bw. selbst
geschätzten Höhe erscheint mangels Vorliegen anderer Anhaltspunkte
schlüssig und wurde von der Bw. auch inhaltlich nicht bekämpft.
Werbungskosten:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1,
erster Satz EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss der
Abgabepflichtige die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen
grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und
Umfang nachweisen, oder wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft
machen.
Für den von der Bw. beantragten Abzug von Aufwendungen
für die Erhaltung der Liegenschaft in Höhe von etwa ATS 100.000,00
(€ 7.267,28) jährlich wurden trotz Aufforderung keine Unterlagen
vorgelegt. Wie die Bw. selbst ausführt verpflichtete sich die
Bestandnehmerin, die für die Pflege und Erhaltung der Liegenschaft
notwendigen Mittel zu bestreiten. Das darüber hinaus Aufwendungen für
die Erhaltung der Liegenschaft bei der Bw. angefallen sein sollten erscheint
nicht glaubhaft. Mangels Nachweises bzw. Glaubhaftmachung waren die beantragten
Werbungskosten nicht anzuerkennen.
Verspätungszuschlag:
Gemäß
§ 135 BAO kann die
Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag in Höhe von bis zu 10
Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist.
Von der Bw. wurden in den Jahren 1993 bis 1998 keine
Abgabenerklärungen bei der Abgabenbehörde eingereicht.
Die Bw. wendet gegen die Bescheide betreffend
Verspätungszuschlag für die Jahre 1993 bis 1998 ausschließlich
ein, dass die bescheidmäßig festgesetzte Bemessungsgrundlage der
Stammabgabe (Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis 1998) zu
Unrecht erfolgt sei. Der unabhängige Finanzsenat hat betreffend den
Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1993
bis 1998 eine abweisende Entscheidung getroffen. Es wird daher auf die
diesbezüglichen obigen Ausführungen verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
19. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2819-W/02
- Stammnummer
- 5937
- Gültig
- 19.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF